1765
tion zum Ministerium der Finanzen gelangen
laͤßt.
Art. 115. Die Beschluͤsse des Raths wer-
den nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt,
und jedes Mitglied ist befugt, seine besondere
Meinung dem Protokolle inseriren zu lassen.
Art. 116. Anßer jenen Obliegenheiten,
welche die vorhergehenden Titel dem Verwal-
tungs-Nathe bereits zuweisen, gebührt ihm
die Aufnahme der Kompagnie-Rechnung, wel-
che monatlich von dem Rechnungsführer vor-
gelegt, und wofür eine besondere Instruktion
ertheilet werden wird. Wenn diese Rechnung,
und der Stand der in Verwahr des Rittmei-
sters oder Hauptmanns befindlichen Kasse von
dem Verwalkungs-Rathe und dem anwesen-
den Kommissär der Finanz-Direktion richtig
befunden worden, so wird solche, so wie das
Kassesturz-Protokoll mit der Unterschrift aller
Mitglieder versehen, nebst allen nachweisen-
den Belegen an den Legions-Chef eingesendet,
der durch den Quartiermeister dle Revision
verfügt, die Abgänge ersezen läßt, von Vier-
teljahr zu Vierteljahr eine Hauptrechunng für
die ganze begion zusammen stellt, und diese
durch den kommandirenden General an das
Ministerium der Finanzen einsendee, welches
die Superrevision vornehmen läße, und das
Absolntorium den Legionen ertheilet, deren
Chefs dasselbe den Kompagnie-Rechnungs=
führern hinaus geben.
Art. 117. Mit dem Anfange jeden Jah-
res wird eine ausserordentliche Sizung am
Size des begions-Chefs statt finden, welcher
der Legions-Chef, ein Mieglied der einschlé
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1766
gigen Finanz-Direktion, dann die Rittmeister
und Hauptleute beiwohnen, und wobei der
Quartiermeister das Protokoll fuͤhrt.
Art. 118. Dieser Sizung werden saͤmt-
liche im Laufe des lezten Jahres von den
Verwaltungs-Räthen der Kompagnien gefaßte
Beschlüsse und Verfügungen zur Einsicht vor-
gelegt, die Befolgung der in ökonomischer
Beziehung hinaus gegebenen Revisions-Erin-
nerungen nachgewiesen, die Beschwerden und
Reklamationen gegen die verwaltungsräthli-
chen Verfügungen angehört, und entweder
segleich beschieden, oder dem Ministerium der
Finanzen zur Entscheidung untergestellt.
Art. 119. Das Sizungs= Protokoll
wird dem kommandirenden General und durch
diesem dem Ministerium der Fiuanzen zur
Einsicht und Besiätigung vorgelegt.
Art. 120. Die Kommissäre der Finanz-
Direktion haben bei dieser Versammlung
gleich den übrigen Mitgliedern entscheidende
Stimmen.
Klll.
Ordentlicher Dienst der Gens-
d'armerie.
Art. 121. Die Gensd'armerie sammelt
allenthalben die Anzelgen über begangene
Verbrechen, und bringe solche vor die kom-
petenten Pollzei= und Gerichts-Behörden.
Art. 122. Sie arretirt Landstreicher,
Strassenrduber, Mordbrenner und Mäörder,
einzelne sowohl, als wenn sie ssch in Ban-
den versammeln, und überhaupt alle Verbre-
cher, welche auf feischer That betreten wer-
den, und alle diejenigen, welche wegen be-