Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1765 
tion zum Ministerium der Finanzen gelangen 
laͤßt. 
Art. 115. Die Beschluͤsse des Raths wer- 
den nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, 
und jedes Mitglied ist befugt, seine besondere 
Meinung dem Protokolle inseriren zu lassen. 
Art. 116. Anßer jenen Obliegenheiten, 
welche die vorhergehenden Titel dem Verwal- 
tungs-Nathe bereits zuweisen, gebührt ihm 
die Aufnahme der Kompagnie-Rechnung, wel- 
che monatlich von dem Rechnungsführer vor- 
gelegt, und wofür eine besondere Instruktion 
ertheilet werden wird. Wenn diese Rechnung, 
und der Stand der in Verwahr des Rittmei- 
sters oder Hauptmanns befindlichen Kasse von 
dem Verwalkungs-Rathe und dem anwesen- 
den Kommissär der Finanz-Direktion richtig 
befunden worden, so wird solche, so wie das 
Kassesturz-Protokoll mit der Unterschrift aller 
Mitglieder versehen, nebst allen nachweisen- 
den Belegen an den Legions-Chef eingesendet, 
der durch den Quartiermeister dle Revision 
verfügt, die Abgänge ersezen läßt, von Vier- 
teljahr zu Vierteljahr eine Hauptrechunng für 
die ganze begion zusammen stellt, und diese 
durch den kommandirenden General an das 
Ministerium der Finanzen einsendee, welches 
die Superrevision vornehmen läße, und das 
Absolntorium den Legionen ertheilet, deren 
Chefs dasselbe den Kompagnie-Rechnungs= 
führern hinaus geben. 
Art. 117. Mit dem Anfange jeden Jah- 
res wird eine ausserordentliche Sizung am 
Size des begions-Chefs statt finden, welcher 
der Legions-Chef, ein Mieglied der einschlé 
— — 
1766 
gigen Finanz-Direktion, dann die Rittmeister 
und Hauptleute beiwohnen, und wobei der 
Quartiermeister das Protokoll fuͤhrt. 
Art. 118. Dieser Sizung werden saͤmt- 
liche im Laufe des lezten Jahres von den 
Verwaltungs-Räthen der Kompagnien gefaßte 
Beschlüsse und Verfügungen zur Einsicht vor- 
gelegt, die Befolgung der in ökonomischer 
Beziehung hinaus gegebenen Revisions-Erin- 
nerungen nachgewiesen, die Beschwerden und 
Reklamationen gegen die verwaltungsräthli- 
chen Verfügungen angehört, und entweder 
segleich beschieden, oder dem Ministerium der 
Finanzen zur Entscheidung untergestellt. 
Art. 119. Das Sizungs= Protokoll 
wird dem kommandirenden General und durch 
diesem dem Ministerium der Fiuanzen zur 
Einsicht und Besiätigung vorgelegt. 
Art. 120. Die Kommissäre der Finanz- 
Direktion haben bei dieser Versammlung 
gleich den übrigen Mitgliedern entscheidende 
Stimmen. 
Klll. 
Ordentlicher Dienst der Gens- 
d'armerie. 
Art. 121. Die Gensd'armerie sammelt 
allenthalben die Anzelgen über begangene 
Verbrechen, und bringe solche vor die kom- 
petenten Pollzei= und Gerichts-Behörden. 
Art. 122. Sie arretirt Landstreicher, 
Strassenrduber, Mordbrenner und Mäörder, 
einzelne sowohl, als wenn sie ssch in Ban- 
den versammeln, und überhaupt alle Verbre- 
cher, welche auf feischer That betreten wer- 
den, und alle diejenigen, welche wegen be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.