1767
gangener Verbrechen durch oͤffentliche Aus-
schreibungen verfolgt sind; zu welchem Ende
ihr von den Gerichts= und Polizei= Beam-
ten die Signalements derselben mitgetheilet
werden.
Art. 1233. Sie bemächtige sich derjenigen,
welche durch Tragung blutiger Wafsen, den
Besiz von entwendeten oder geraubten Effek-
ten, oder durch andere sichere Anzeigen den
Verdacht eines Verbrechens auf sich laden.
Art. 124. Sie ergreist die Holz= und
Feld-Frevler, Wilddiebe, und bewaffnete Zoll=
und Maut= Defraudanten, jedoch nur dann,
wenn sie solche auf der That ertappt.
Art. 125. Sie verhindert und zerstreuet
jede unerlaubte Zusammenrottung, wobeisie sich
jedoch nach der unten enthaltenen Vorschrift
zu benehmen hat.
Art. 120. Sie hält ein wachsames Aug
über herrnloses Gesindel und Vaganten, zu
welchem Ende die Gemeinde: Vorstände ges
halten sind, derlei Individuen, welche sich
in ihrer Mitte befinden, den Gensd'armen
anzuzeigen.
Art. 127. Sie verfaßt schriftliche Anzei-
gen über Leichen, welche auf der Strasse,
im Walde und auf dem Lande gefunden,
oder aus dem Wasser gezogen worden, und
übergiebt diese Anzeigen dem nächsten Zioil-
oder Polizei= Beamten, nachdem sie wegen
einsweiliger Bewachung der Leiche die nöthige
Vorkehrung getrofen hat; zu gleicher Zeit
sezt sie hievon den nächsten Offizier der Gens-
d'armerie in Kenntniß, welcher sich sogleich
an Ort und Stelle begeben muß.
1768
Art. 128. Gleiche Anjeigen verfaßt sie,
wenn ein Brand enrstehet, oder ein Ein-
bruch, Mord, oder ein anderes Verbrechen
verübt wird, welches Spuren zurückläßt; in
welchem Falle sie jederzeit die That selbst,
die hiebei eingetretenen besonderen Verhalt=
nisse, und die Anzeige über den Thäter, in
soweit solcher bekannt, oder bloß der That
verdächtig ist, in ihrer schriftlichen Anzeige
umständig aufnimmt.
Art. 129. Ebenso nimmt sie in ihre Anzeigen
jene Erklärungen und Angaben auf, welche sie
von den Einwohnern eines Orts, wo ein Verbre-
chen begangen worden, von den Nachbars-
leuten, Verwandten s. a., über den Urheber
des Verbrechens, und die Mitschuldigen er-
hält, wobei sie die Namen der Anzeiger pünkt
lich bemerkt.
Art. 130. Sie findet sich bei allen grös-
sern Volks-Versammlungen, bei Wochen-
und Jahrmärkten, öffentlichen Festen und
Feierlichkelten ein, und erhält Ordnung und
Ruhe.
Art. 131. Sie eskortirt gefangene und
verurtheilte Verbrecher, und bewacht sie,
weon solche unterwegs nicht in sicheren Ge
fäugnißen verwahrt werden können.
Art. 132. Sie verfolgt und verhaftet
die Deserteurs und jene Militär-Indivi:
duen, welche nicht mit förmlichem Urlaub
oder Abschied versehen srd.
Art. 133. Sie sorgt, daß die beut-
laubten Militärs nach Ablauf ihrer Urlaubs-
zeit sich zu ihren Korps begeben, weshalb jeder
Beurlaubte bei seiner Ankunft und seinem