Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1767 
gangener Verbrechen durch oͤffentliche Aus- 
schreibungen verfolgt sind; zu welchem Ende 
ihr von den Gerichts= und Polizei= Beam- 
ten die Signalements derselben mitgetheilet 
werden. 
Art. 1233. Sie bemächtige sich derjenigen, 
welche durch Tragung blutiger Wafsen, den 
Besiz von entwendeten oder geraubten Effek- 
ten, oder durch andere sichere Anzeigen den 
Verdacht eines Verbrechens auf sich laden. 
Art. 124. Sie ergreist die Holz= und 
Feld-Frevler, Wilddiebe, und bewaffnete Zoll= 
und Maut= Defraudanten, jedoch nur dann, 
wenn sie solche auf der That ertappt. 
Art. 125. Sie verhindert und zerstreuet 
jede unerlaubte Zusammenrottung, wobeisie sich 
jedoch nach der unten enthaltenen Vorschrift 
zu benehmen hat. 
Art. 120. Sie hält ein wachsames Aug 
über herrnloses Gesindel und Vaganten, zu 
welchem Ende die Gemeinde: Vorstände ges 
halten sind, derlei Individuen, welche sich 
in ihrer Mitte befinden, den Gensd'armen 
anzuzeigen. 
Art. 127. Sie verfaßt schriftliche Anzei- 
gen über Leichen, welche auf der Strasse, 
im Walde und auf dem Lande gefunden, 
oder aus dem Wasser gezogen worden, und 
übergiebt diese Anzeigen dem nächsten Zioil- 
oder Polizei= Beamten, nachdem sie wegen 
einsweiliger Bewachung der Leiche die nöthige 
Vorkehrung getrofen hat; zu gleicher Zeit 
sezt sie hievon den nächsten Offizier der Gens- 
d'armerie in Kenntniß, welcher sich sogleich 
an Ort und Stelle begeben muß. 
1768 
Art. 128. Gleiche Anjeigen verfaßt sie, 
wenn ein Brand enrstehet, oder ein Ein- 
bruch, Mord, oder ein anderes Verbrechen 
verübt wird, welches Spuren zurückläßt; in 
welchem Falle sie jederzeit die That selbst, 
die hiebei eingetretenen besonderen Verhalt= 
nisse, und die Anzeige über den Thäter, in 
soweit solcher bekannt, oder bloß der That 
verdächtig ist, in ihrer schriftlichen Anzeige 
umständig aufnimmt. 
Art. 129. Ebenso nimmt sie in ihre Anzeigen 
jene Erklärungen und Angaben auf, welche sie 
von den Einwohnern eines Orts, wo ein Verbre- 
chen begangen worden, von den Nachbars- 
leuten, Verwandten s. a., über den Urheber 
des Verbrechens, und die Mitschuldigen er- 
hält, wobei sie die Namen der Anzeiger pünkt 
lich bemerkt. 
Art. 130. Sie findet sich bei allen grös- 
sern Volks-Versammlungen, bei Wochen- 
und Jahrmärkten, öffentlichen Festen und 
Feierlichkelten ein, und erhält Ordnung und 
Ruhe. 
Art. 131. Sie eskortirt gefangene und 
verurtheilte Verbrecher, und bewacht sie, 
weon solche unterwegs nicht in sicheren Ge 
fäugnißen verwahrt werden können. 
Art. 132. Sie verfolgt und verhaftet 
die Deserteurs und jene Militär-Indivi: 
duen, welche nicht mit förmlichem Urlaub 
oder Abschied versehen srd. 
Art. 133. Sie sorgt, daß die beut- 
laubten Militärs nach Ablauf ihrer Urlaubs- 
zeit sich zu ihren Korps begeben, weshalb jeder 
Beurlaubte bei seiner Ankunft und seinem
	        
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