Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1769 
Abgange den Paß vom naͤchsten Lieutenant 
oder Haupemann der Gensd'armerie visiren 
zu lassen schuldig ist, welcher hierüber eine 
besondere Aufschreibung hält. 
Art. 134. Sie folgt bei Truppenmär= 
schen im Lande der Arrieregarde, bringt die 
Nachzügler und Verirrten zu ihren Korps, 
und verhafiet diejenigen, welche sich Erces- 
sen erlauben, und zwar bei inlandischen Trup- 
pen sowohl auf dem Marsche, als im Quar- 
tiere; bei fremden Truppen jedoch verfährt 
sie nach jenen besenderen Vorschriften, wel- 
che ihr nach vorgängigem Benehmen mit den 
Truppen-Kommandanten ertheilet werden. 
Art. 135. Site versichert sich allenthal- 
ben aller fremden Personen, welche entwe- 
der mit gar keinen, oder mit keinem regel- 
mäßigen Paße versehen sind, und stellt sol- 
che vor den nächsten Polizey-Beamten. 
Art. 136. Sie arretirt diejenigen, wel- 
che aus Unvorsichtigkeit oder Nachläßigkeit 
mit Reiten, Fahren oder auf andere Art Je- 
manden auf der Straße oder auf öffentlichen 
Pläzen beschädigen, oder welche an den, 
dem öffentlichen Vergnügen und der Bequem-- 
lichkeit gewidmeten Anlagen muthwilligen 
Frevel üben. 
Act. 137. Sie beforgt die Polizei auf 
den Heerstraßen, erhält zu jeder Zeit die freie 
Kommunikation, und hält Kutscher und 
Fuhrleute an, bei ihren Pferden zu bleilben, 
und sich den übrigen Regeln der Sttaßen- Po- 
lijei zu fuͤgen, zu welchem Ende sie befugt ist, 
diejenigen, welche sich ihr widersezen, vor 
der nächsten Obrigeelt zu stellen, welche so- 
1770 
gleich die Bestrafung der Widerspenstigen vor- 
nimmt. 
Art. 133. Als nothwendiges Mittel zur 
Ausübung aller vorstehenden ordentlichen 
Dienstverrichtungen liegt der Gensd'armerie 
ob, sortwährend auf den Hauptstraßen so- 
wohl, als auf den Neben: und Vizinal= 
Straßen, und zwar in den jeder Brigade 
besonders angewiesenen Distrikten zu patrouil- 
liren, dergestalt, daß abwechslungsweise we- 
nigstens der dricte Theil der Mannschaft mie 
diesem Dienste beschäftiget ist. 
Art. 139. Jede Brigade führt ihre be- 
sondern Patrouillebücher, in welchen die Orts- 
Obrigkeicen, Polizei= Behörden, Gemeinde= 
Vorsteher (auf keinem Fall aber Gerichts- 
diener oder ihre Knechte) den Tag und die 
Stunde der eingerrofsenen Patrouillen bestä- 
tigen. 
Art. 140. Die Patrouillen jeder Bri- 
gade werden alle 8 Tage wenigstens einmal 
mit jenen der benachbarten Brigaden an den 
Grenzen der zugewiesenen Distrikte zusam- 
men treffen, und hinsichtlich des Ortes und 
der Zeit dieses Zusammentreffens sich nach 
den Befehlen des Kompagnie: Kommandan? 
ten achten. 
Art. 141. Bei dieser Kommunikation 
der verschiedenen Brigaden unter sich wer- 
den sie die eingeholten Dienstes- Notizen sich 
wechselseitig mittheilen, die Gefangenen abe 
geben, deren Transpore von Brigade zu Bri- 
gade angeordnek ist, und die Dienst= Rapporte 
an die Kompagnie= und Legions: Chefs be- 
fürdern. brigent musen die Dienstbuͤcher 
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