Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1771 
der Brigaden, die Puͤnktlichkeit des Zusam- 
mentreffens der Patrouillen, die richtige Ue- 
berlieferung der Gefangenen, Rapporte s. a. 
beweisen, weshalb die Patrouillen: Kom- 
mandanten sich hierüber die Jeugniße in ihre 
Bücher einzuschreiben haben. 
Art. 142. Im Falle eine Patrouille 
über Nachts auszubleiben gensthiget ist, so“ 
hat sie die Ursache und Dauer des nothwen- 
dig gewesenen Aufenthaltes sich in ihren Pa- 
trouillenbüchern von dem Orts-Vorstande 
bescheinen zu lassen. 
Art. 143. Alle diese Dienst-Verrich- 
tungen, welche ohne vorherige Regquisition 
einer öffentlichen Behörde der Gensd'ar" 
merie obliegen, trägt jede Brigade regelmst 
sig in ihr Dienstbuch ein, aus welchem die 
Auszüge monatlich an die Landgerichte, in wel- 
chen die Brigaden ihre Stationen haben, von 
diesen an das einschlägige General-Kemis- 
sariat, und von diesem an das Ministerium 
in einer gleichfrmigen Zusammenstellung mit 
den nöthigen Bemerkungen gelangen, so wie 
mu gleicher Zeit dieselben Rapporte monarlich 
durch die Brigaden dem Kompagnie= Chef, 
durch diese dem Legions: Chef, und endlich 
von diesem dem General zugesendet werden, 
welcher sie gleichfalls mit seinen Bemerkun- 
gen dem Ministerium des Innern vorlegt. 
XIV. 
Ausserordentlicher Dienst und dest 
sen Requisition. 
Art. 144. Die Gensd'armerie leistet be- 
waffneten Beistand auf jede legale Anfode- 
rung, welche statt finder. 
1772 
a) durch die General-Kreis-Kommissariate 
und oberen Finanz--Behoͤrden; 
b) durch die Lokal: Polizei:- Behoͤrden, wenn 
es um Vollziehung der Polizei: Verfuͤgnn- 
gen oder um die von den Justizstellen ret 
quirende Asststenz zum Vollzug richterlicher 
Erkenntniße zu thun ist; 
c) durch die Rentämter, wenn sie die Staats- 
Abgaben durch Executlon beizutreiben gens- 
thiget, und zur Requisition der bewaffneten 
Gewalt von den vorgesezten Finanz-Steb 
len authorisirt sind; 
d) durch die Forstämeer zur Handhabung 
der Ferst: Pelizel, wenn das Forst:Der 
sonale zur Arretierung der Forst. Frevlee 
nicht zureicht: 
e) durch die Maut-Aemter, wenn das Maus 
ersonale nicht im Stande seyn sellte, ohne 
ihren Beistand verbotene Aus: oder Eim- 
fuhr zu verhindern, die tarifmäßigen Ab- 
gaben zu erholen, und sich der Uebertre: 
treter der Maut-Geseze zu versichern; 
durch die Einnehmer der Brücken= und 
Weg-Gelder gegen sene, welche sich der 
Bezahlung der schuldigen Abgabe wider 
sezen. 
Art. 1458. Auf bloße Regquisttion unter- 
geordneter Gerichts= und Polizei: Diener hat 
die Gensd'armerie nur dann, wenn Gefahr 
auf dem Verzuge haster, ihren Beistand ju 
leisten, und ohne specielle und legale Requi- 
sition überhaupt sich nicht in die Verrichtn“ 
gen der Gerichts: und Holizei: Diener ## 
mischen, so wenig als sich mit der Anzeige
	        
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