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XVI.
Verhältnisse der Gensbarmerie
zu den Zivil-Behärden.
Art. 167. So wie die begions-Chefs mit
den einschlägigen General: Kreis Kommissa-
rlaten in fortwährendem Benehmen stehen, und
denselben alle Notizen aus den erhaltenen
Napporren mitzutheilen schuldig find, welche
die öffentliche Ruhe und Sicherheit betreffen,
so erhalten auch sie von den obersten Kreis-
stellen die Mitehellung jener spezlellen Verr
ordnungen, welche hierauf Bezug haben, und
iu deren Vollziehung die Mitwirkung der
Gensd'armerie norhwendig ist.
Art. 168. Die Kompagnie-Kommandan-
ten haben die Polizei: und Gerichtsstellen von
allem in Kenntniß zu sezen, was sie in den
Rapporten und Dienst-Büchern der Aufmerk-
samkeit derselben würdig finden, so wie sie
ihnen die Anzeigen der Gemeinen und Unter--
effiziere über begangene Verbrechen #. a. mit-
theilen, wenn diese Mitcheilung aus Verse-
hen oder Nachlässigkeit niche bereits unmit-
telbar erfolgt ist.
Art. 160. Jeder Gensd'arme, Offzier,
Unteroffizier und Gemeine ist für vernachlds=
sigee Mirtheilung der den Zivil : Behörden
erfoderlichen Notizen, wovon er Kenntniß har,
strenge verantwortlich.
Art. 170. Keine Behörde kann die Gens-
Vamerie für einen außer ihrem Bezirke zu
leistenden Beistand requiriren.
Art. 171. Die zu einer Legion gehörigen
Brigaden haben ihre ordentlichen und außer-
ordentlichen Dienste nicht anders als inner=
halb den Grenzen der Kreise, welchen die
Legion zugegeben ist, zu leisten, den Fall
ausgenommen, in welchem eine oder mehrere
Brigaden einzelne Verbrecher oder ganze Ban-
den verfolgen, da sie allerdings auch die be-
nachbarten Kreise berreten können und müssen,
bie sie von der hierin befindlichen Mannschaft
abgelößt werden.
Art. 172. Die von der Gensd'armerle
geführten Protokolle, Korrespondenzen, erstat-
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teten Anzeigen s. a. unterliegen keinem Stems
pel, und keinen wie immer Namen habenden
Tax-Gebühren.
Art. 173. Keine Zivll Behörde ist befuge,
sich der Gensd'armen zur Vertragung ihrer
Schrelben und Berichte zu bedienen, und die
Offziere werden darüber wachen, daß weder
solche, noch andere derlei ihnen nicht zustes
henden Dienste von denselben gefodert oder.
geleistet werden.
XVII.
Verhälenisse zum Militär und zur
Nazional- Garde.
Art. 174. Die Gensd'armerie, welche im
Militär-Etat den ersten Plaz einnimmr, kann,
weun sie gleich in ihrem ordenrlichen Dienste
nur der obersten Polizei-Behörde des Reiches
untergeben ist, dennoch aus diesem Verbande
gezogen, und den übrigen Theilen der bewaff-
neten Macht zugetheilet werden, und zwar
sowohl im Kriege, als zur Jelt des Friedens.
Act. 175. Im ersten Falle bestimmt das
Ministerium des Innern, nach vorherigem
Benehmen mit dem Kriegeministerium, welche
Abtheilungen des Korps abgegeben werden
können, um die Polizei bei einem auf dem
Kriegsfuße stehenden Armeekorps zu versehen,
oder andere Dienste gegen den dussern Feino
zu leisten.
Art. 176. Die zu diesem Behufe abge-
gebene Abeheilung steher unmirtelbar untee
den Befehlen des Militär-Kommandanten,
und erhält ihre Gagen und Löhnungen aus der
Militär, Kasse, auch die bei den Linien-Truppen
gewöhnlichen Natural= und Geldzulagen, wos
gegen die Fourage-Gelder eingezogen werden,
und die Verpflegung der Pferde aus den Ma-
gazinen geschieht.
Art. 177. Zur Friedenszeit kann die Gens-
d’armerie gemeinschaftlich mit dem binten-
Militar Dienste leisten, wenn lezteres bei der
Unzureichenheit der Gensd'armerie zur Erhal-
turg der oͤffentlichen Ordnung requirirt wird.
rt. 178. In diesem Falle steht der mit
dem kinien-Militaͤr vereinigte Theil der Gens-