Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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XVI. 
Verhältnisse der Gensbarmerie 
zu den Zivil-Behärden. 
Art. 167. So wie die begions-Chefs mit 
den einschlägigen General: Kreis Kommissa- 
rlaten in fortwährendem Benehmen stehen, und 
denselben alle Notizen aus den erhaltenen 
Napporren mitzutheilen schuldig find, welche 
die öffentliche Ruhe und Sicherheit betreffen, 
so erhalten auch sie von den obersten Kreis- 
stellen die Mitehellung jener spezlellen Verr 
ordnungen, welche hierauf Bezug haben, und 
iu deren Vollziehung die Mitwirkung der 
Gensd'armerie norhwendig ist. 
Art. 168. Die Kompagnie-Kommandan- 
ten haben die Polizei: und Gerichtsstellen von 
allem in Kenntniß zu sezen, was sie in den 
Rapporten und Dienst-Büchern der Aufmerk- 
samkeit derselben würdig finden, so wie sie 
ihnen die Anzeigen der Gemeinen und Unter-- 
effiziere über begangene Verbrechen #. a. mit- 
theilen, wenn diese Mitcheilung aus Verse- 
hen oder Nachlässigkeit niche bereits unmit- 
telbar erfolgt ist. 
Art. 160. Jeder Gensd'arme, Offzier, 
Unteroffizier und Gemeine ist für vernachlds= 
sigee Mirtheilung der den Zivil : Behörden 
erfoderlichen Notizen, wovon er Kenntniß har, 
strenge verantwortlich. 
Art. 170. Keine Behörde kann die Gens- 
Vamerie für einen außer ihrem Bezirke zu 
leistenden Beistand requiriren. 
Art. 171. Die zu einer Legion gehörigen 
Brigaden haben ihre ordentlichen und außer- 
ordentlichen Dienste nicht anders als inner= 
halb den Grenzen der Kreise, welchen die 
Legion zugegeben ist, zu leisten, den Fall 
ausgenommen, in welchem eine oder mehrere 
Brigaden einzelne Verbrecher oder ganze Ban- 
den verfolgen, da sie allerdings auch die be- 
nachbarten Kreise berreten können und müssen, 
bie sie von der hierin befindlichen Mannschaft 
abgelößt werden. 
Art. 172. Die von der Gensd'armerle 
geführten Protokolle, Korrespondenzen, erstat- 
—.— 
1778 
teten Anzeigen s. a. unterliegen keinem Stems 
pel, und keinen wie immer Namen habenden 
Tax-Gebühren. 
Art. 173. Keine Zivll Behörde ist befuge, 
sich der Gensd'armen zur Vertragung ihrer 
Schrelben und Berichte zu bedienen, und die 
Offziere werden darüber wachen, daß weder 
solche, noch andere derlei ihnen nicht zustes 
henden Dienste von denselben gefodert oder. 
geleistet werden. 
XVII. 
Verhälenisse zum Militär und zur 
Nazional- Garde. 
Art. 174. Die Gensd'armerie, welche im 
Militär-Etat den ersten Plaz einnimmr, kann, 
weun sie gleich in ihrem ordenrlichen Dienste 
nur der obersten Polizei-Behörde des Reiches 
untergeben ist, dennoch aus diesem Verbande 
gezogen, und den übrigen Theilen der bewaff- 
neten Macht zugetheilet werden, und zwar 
sowohl im Kriege, als zur Jelt des Friedens. 
Act. 175. Im ersten Falle bestimmt das 
Ministerium des Innern, nach vorherigem 
Benehmen mit dem Kriegeministerium, welche 
Abtheilungen des Korps abgegeben werden 
können, um die Polizei bei einem auf dem 
Kriegsfuße stehenden Armeekorps zu versehen, 
oder andere Dienste gegen den dussern Feino 
zu leisten. 
Art. 176. Die zu diesem Behufe abge- 
gebene Abeheilung steher unmirtelbar untee 
den Befehlen des Militär-Kommandanten, 
und erhält ihre Gagen und Löhnungen aus der 
Militär, Kasse, auch die bei den Linien-Truppen 
gewöhnlichen Natural= und Geldzulagen, wos 
gegen die Fourage-Gelder eingezogen werden, 
und die Verpflegung der Pferde aus den Ma- 
gazinen geschieht. 
Art. 177. Zur Friedenszeit kann die Gens- 
d’armerie gemeinschaftlich mit dem binten- 
Militar Dienste leisten, wenn lezteres bei der 
Unzureichenheit der Gensd'armerie zur Erhal- 
turg der oͤffentlichen Ordnung requirirt wird. 
rt. 178. In diesem Falle steht der mit 
dem kinien-Militaͤr vereinigte Theil der Gens-
	        
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