Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1781 
Art. 189. Das Ministerium des In- 
nern wird gemeinschaftlich mit senem des 
Kriegswesens ausserordemliche Musterungen 
und Visitationen der Gensd'armerie durch 
Militäk= und Zivil-Kommissäre anordnen, 
welchen Komnisséären der Kommandant des 
Korps, die Legions= Chefs und übrigen Of- 
fiziere gehörige Folge zu leisten haben; wor 
gegen die Kommissäre sich in ihren Ver- 
fügungen lediglich nach gegenwärtiger Ver- 
ordnung, und dem Militär-Dienst-Reglement 
zu richten gehalten sind. 
XVIII. 
Besondere Verpflichtungen und 
Befugnisse der Gensd'armerie. 
Art. r00. Kein Reisender, er sey wessen 
Scandes er wolle, darf dem Gensd'arme die 
Vorzeigung seines Passes versagen, wogegen der 
Gened'arme jederzeit zur Beobachtung des ge- 
hörigen Anstandes verbunden ist, und in derlei 
Verrichrungen durch seine vollständige Uniform 
in seiner Eigenschaft kenntlich seyn muß. 
Art. 101. Die Gensd'armerie ist befuge, 
Wirths= und Gasthäuser, so wie andere dem 
Publikum offen stehende Häuser jede Stunde 
des Tages bis zur Zeit, da solche nach den 
Holizei: Gesezen geschlossen werden müssen, 
zu visttiren, um dort sene Personen zu fin- 
den, welche als Verbrecher öffentlich bezeich 
net find, oder zu deren Verhaftung die kom- 
petente Behörde Befehl gegeben hat. 
Art. 102. Die Wirthe und Gastgeber 
sind schuldig, den Offizieren und Brigade- 
Kommandauten auf Begehren die Liste der 
beherbergten Fremden vorzulegen. 
Art. 1093. Zur Nachtszeit darf der Gens- 
d'arme nur dann in ein Haus eindringen, 
wenn seine Gegenwart nothwendig ist, um 
den Eigenthümer vor Feuer= oder Wasserge- 
fahr zu schuzen, um einen eingedrungenen 
Räuber oder Mäörder zu verfolgen, oder wenn 
er von den Bewohnern des Hauses selbst hie- 
zu aufgerufen wird. 
Art. 104. Entgegen kann die Gensd'ar-- 
merie bei Tage den Eintritt in bas Haus 
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jedes Privaten verlangen, wenn ihr ein schrift- 
licher Auftrag der Polizei Behörde, oder die 
Gegenwart eines Beamten selbst hiezu die 
Befugniß giebt 
Art. 105. Wenn sie mit einem solchen 
Auftrage nicht versehen ist, und einen flüch- 
tigen Verbrecher in einem Hause glaubt, so 
steht ihr zu, solches zu bewachen, bis die 
Anzeige bei der Polizei= Behörde geschehen, 
und von dieser der Befehl zur Durchsuchung 
des Hauses ertheilt ist. 
Art. 196. Wenn ein Gensd'arme, er 
sey Offizier, Umeroffizier oder Gemeiner in 
der Ausübung seines Dienstes mit Worten 
oder Werken beleidiget oder bedrohet wird, 
so finden jene Geseze ihre Anwendung, wele- 
che für diesen Fall den Linien" Truppen zu 
statten kommen, und der kommandirende Of- 
fizier ist befugt, die Schuldigen, sie seyen 
auch wessen Srandes sie wollen, verhaften 
zu lassen, und ihre Bestrafung nach den Ge- 
sezen zu veranlassen. 
Art. 197. Wird die Gensd 'armerie in 
Ausübung ihrer Pflicht thätig gehindert, und 
angegriffen, und der Anführer derselben hat 
mit lauter Stimme um Beistand gerufen, (6 
ist jeder, welcher den Ruf gehört har, ver- 
pflichtet, ihm hilfreiche Hand zu leisten, um 
den gegen ihn gewagten Angriff zurückzuschls- 
gen, und ihn in den Stand zu sezen, seine 
Aufträge zu vollziehen. 
Art. 108. Entgegen kann die Gensd'ar" 
merie, sie sey requirict, die Befehle der Ju- 
stiz und Polizei zu vollziehen, oder sie voll- 
ziehe ihren ordentlichen Dienst, nur dann 
erst Gewalt brauchen, und sich ihrer Waf- 
sen bedienen, wenn gegen sie selbst Gewalt ge- 
braucht wird, oder wenn der Widerstand, den 
sie in Ausübung ihrer Pflicht findet, von der 
Art ist, daß er nur mit Gewalt der Waffen 
vertrieben werden kann. 
Art. 199. Bei Volksauflaͤufen kann die 
Gensd'armerie dem Widerstande nur dann mit 
Gewalt der Waffen begegnen, wenn ste hiezu 
durch eine ausdrückliche Requisition der Po- 
lizei Behörde authorisset, und von einem In-
	        
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