1781
Art. 189. Das Ministerium des In-
nern wird gemeinschaftlich mit senem des
Kriegswesens ausserordemliche Musterungen
und Visitationen der Gensd'armerie durch
Militäk= und Zivil-Kommissäre anordnen,
welchen Komnisséären der Kommandant des
Korps, die Legions= Chefs und übrigen Of-
fiziere gehörige Folge zu leisten haben; wor
gegen die Kommissäre sich in ihren Ver-
fügungen lediglich nach gegenwärtiger Ver-
ordnung, und dem Militär-Dienst-Reglement
zu richten gehalten sind.
XVIII.
Besondere Verpflichtungen und
Befugnisse der Gensd'armerie.
Art. r00. Kein Reisender, er sey wessen
Scandes er wolle, darf dem Gensd'arme die
Vorzeigung seines Passes versagen, wogegen der
Gened'arme jederzeit zur Beobachtung des ge-
hörigen Anstandes verbunden ist, und in derlei
Verrichrungen durch seine vollständige Uniform
in seiner Eigenschaft kenntlich seyn muß.
Art. 101. Die Gensd'armerie ist befuge,
Wirths= und Gasthäuser, so wie andere dem
Publikum offen stehende Häuser jede Stunde
des Tages bis zur Zeit, da solche nach den
Holizei: Gesezen geschlossen werden müssen,
zu visttiren, um dort sene Personen zu fin-
den, welche als Verbrecher öffentlich bezeich
net find, oder zu deren Verhaftung die kom-
petente Behörde Befehl gegeben hat.
Art. 102. Die Wirthe und Gastgeber
sind schuldig, den Offizieren und Brigade-
Kommandauten auf Begehren die Liste der
beherbergten Fremden vorzulegen.
Art. 1093. Zur Nachtszeit darf der Gens-
d'arme nur dann in ein Haus eindringen,
wenn seine Gegenwart nothwendig ist, um
den Eigenthümer vor Feuer= oder Wasserge-
fahr zu schuzen, um einen eingedrungenen
Räuber oder Mäörder zu verfolgen, oder wenn
er von den Bewohnern des Hauses selbst hie-
zu aufgerufen wird.
Art. 104. Entgegen kann die Gensd'ar--
merie bei Tage den Eintritt in bas Haus
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jedes Privaten verlangen, wenn ihr ein schrift-
licher Auftrag der Polizei Behörde, oder die
Gegenwart eines Beamten selbst hiezu die
Befugniß giebt
Art. 105. Wenn sie mit einem solchen
Auftrage nicht versehen ist, und einen flüch-
tigen Verbrecher in einem Hause glaubt, so
steht ihr zu, solches zu bewachen, bis die
Anzeige bei der Polizei= Behörde geschehen,
und von dieser der Befehl zur Durchsuchung
des Hauses ertheilt ist.
Art. 196. Wenn ein Gensd'arme, er
sey Offizier, Umeroffizier oder Gemeiner in
der Ausübung seines Dienstes mit Worten
oder Werken beleidiget oder bedrohet wird,
so finden jene Geseze ihre Anwendung, wele-
che für diesen Fall den Linien" Truppen zu
statten kommen, und der kommandirende Of-
fizier ist befugt, die Schuldigen, sie seyen
auch wessen Srandes sie wollen, verhaften
zu lassen, und ihre Bestrafung nach den Ge-
sezen zu veranlassen.
Art. 197. Wird die Gensd 'armerie in
Ausübung ihrer Pflicht thätig gehindert, und
angegriffen, und der Anführer derselben hat
mit lauter Stimme um Beistand gerufen, (6
ist jeder, welcher den Ruf gehört har, ver-
pflichtet, ihm hilfreiche Hand zu leisten, um
den gegen ihn gewagten Angriff zurückzuschls-
gen, und ihn in den Stand zu sezen, seine
Aufträge zu vollziehen.
Art. 108. Entgegen kann die Gensd'ar"
merie, sie sey requirict, die Befehle der Ju-
stiz und Polizei zu vollziehen, oder sie voll-
ziehe ihren ordentlichen Dienst, nur dann
erst Gewalt brauchen, und sich ihrer Waf-
sen bedienen, wenn gegen sie selbst Gewalt ge-
braucht wird, oder wenn der Widerstand, den
sie in Ausübung ihrer Pflicht findet, von der
Art ist, daß er nur mit Gewalt der Waffen
vertrieben werden kann.
Art. 199. Bei Volksauflaͤufen kann die
Gensd'armerie dem Widerstande nur dann mit
Gewalt der Waffen begegnen, wenn ste hiezu
durch eine ausdrückliche Requisition der Po-
lizei Behörde authorisset, und von einem In-