1787
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welchen Wir ausschließlich und abgesondert
von jeder andern Verwaltung, unter der un-
mittelbaren Leitung Unseres Finanz-Mini-
nisterium, zur künftigen Behandlung des
Rechnungs-Revisions-Wesens in lezter In-
stanz, für die Finanzen Unseres Königreichs
bestimmen; und über dessen
Formation,
Wirkungskreis, und
Geschsftsgang
Wir Nachstehendes verordnen.
Erster Titel.
For mat ion.
S. 1.
Der oberste Rechnungshof soll bestehen
aus
einem Präsidenten,
einem Direktor,
zehn Ober-Rechnungs-Räthen, woven
fünf die erste und fünf die zweite Klasse
bilden,
einem Ober-Rechnungs-Kommissär,
vier Rechnungs-Kommissären,
zwei Rechnungs-Gehilfen,
zwei Sekretären, von welchen einer zu-
gleich das Protokoll führt und die Er-
pedition besorgt,
einem Registrator,
einem Tabellisten,
drei Kanzellisten, nebst den zum Dienste er-
foderlichen Diurnisten,
einem Büreau Diener, der zugleich Haus-
meister ist, und
einem Boten.
1788
Den jährlichen Gesamt Gehalt sezen
Wir fest
für den Praͤsidenten auf .. booo sl.
für den Direktor auf A4oc0 fl.
wovon gZoco fl. Standes-Gehalt und
looo fl. Funktions= Gehalt sind,
für jeden der obersten Rechnungs-Räthe
erster Klasse „ 4400 fl.
für jeden der zweiten Klasse 2200 fl.
für den Ober= Rechnungs-Kommissic
2000 fl.
fuͤr jeden der vier Rechnungs-Kemmis—
säre 1600 fl.
fuͤr jeden der beiden Rechnungs-Gehil-
sen qoo fl
für den Protokoll führenden und expedi-
r " "
renden Sekretär. 1400 fl.
fuͤr den zweiten Sckretaͤr. . 1200 fl.
fuͤr den Registrator .. 1200 fl.
für den Tabellisten . . Soo fl.
für jeden der beiren ersten Kanzellisten
« " boo fl.
für den dritten 500 fl.
fuͤr den Buͤreau-Diener und zugleich
Hausmeister 750 fl.
für den Boten boo fl.
4 ½% * m
"
. 3.
Bei der Ausscheidung des Standesgehal-
tes vom Dienst-Gehalte, wo sie nicht hier-
oben schon geschehen ist, kommen die darüber
bestehenden allgemeinen Normen in An-
wendung.
G. 4.
Die Bezüge der Tags= Gebühren für