Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1789 
die Geschäfts-Reisen werden besonders fest- 
gesezt werden. 
. 5. 
Ueber die Ernennung des Personals wird 
Unsere allerhoͤchste Entschliessung unverzuͤglich 
nachfolgen. 
6. 6. 
Eben so werden Wir über die Uniform 
für das Personal des obersten Rechnungs- 
hofes nach seinen verschiedenen Abstufungen 
das Geeignete unverzüglich bestimmen. 
Zweiter Titel. 
Wirkungskreit. 
. 7. 
Der oberste Rechnungshof hat im All- 
gemeinen das ganze finanzielle Abrechnungs= 
Wesen des Königreichs unmittelbar unter 
der obersten Leitung des Finanz= Ministe- 
rium, nach gleichen der Form und Sa- 
che angemessenen Grundsäzen zu besorgen. 
Diesemnach liegt demselben ob: 
a) die Prüfung und Beurtheilung sämtli= 
cher Finanz-Rechnungen des Königreichs 
in lezter Instanz; 
b) die endliche Bescheidung der gefaßten 
und beantworteten Rechnungs-Bedenken; 
c) die Aufsicht uͤber die jaͤhrlichen Final- 
Abrechnungen der Beamten, und über 
die damtt in Verbindung stehende unnach- 
sichtliche Bei n#Jung der sich ergebenen 
Rechnungo= Bestände; 
c) die Sorge für die Herstellung msglichst 
genauer und vollständiger Lager= und 
— — — 
1790 
Vormerkungs-Bücher, und für deren 
richtige Fortführung; 
e) die Bearbeitung der dem Finanz-Mi- 
nisterium über die Resultate der ge- 
pflogenen Abrechnungen jährlich vorzu- 
legenden und mit einem diese Resultate 
erläutrernden Haupt-Berichte zu beglei- 
tenden Uebersichten und Tabellen. End- 
lich 
f) die Bearbeitung der Entwürfe zur mäg- 
lichsten Vereinfachung der bestehenden 
Rechnungsform, jedoch mit Berücksich- 
rigung aller wesentlichen Geschäfts-Be- 
duͤrfnisse. 
8. « 
Die Termine zur jährlichen Einlendune, 
so wie zu Revidirung der Rechnungen wer: 
den von dem obersten Rechnungshofe ge- 
nau nach dem zu ihrer Bearbeitung erfo- 
derlichen Zeitraume bestimmt, und sämt- 
lichen Finanz-Verwaltungs= und Rech- 
nungs-Behörden jährlich so frühzeitig be- 
kannt gemacht, daß sie auf das Pünktlichste 
eingehalten werden können. 
. 9. 
Vorlaͤufig sezjen Wir im Allgemeinen 
fest, daß das gesamte Finanz-Rechnungs- 
Wesen des Königreichs für jedes verflossene 
Finanz-Jahr bis zum lezten Juni des nächst- 
solgenden völlig erlediger seyn sell, und von 
dem obersten Rechnungshofe müssen vor dem 
lezten des folgenden Monats Juli obener= 
wähnte Uebersichten und Tabellen, nebst dem 
darüb r abzufassenden Haupt-Berichte Un- 
(120°.)
	        
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