1789
die Geschäfts-Reisen werden besonders fest-
gesezt werden.
. 5.
Ueber die Ernennung des Personals wird
Unsere allerhoͤchste Entschliessung unverzuͤglich
nachfolgen.
6. 6.
Eben so werden Wir über die Uniform
für das Personal des obersten Rechnungs-
hofes nach seinen verschiedenen Abstufungen
das Geeignete unverzüglich bestimmen.
Zweiter Titel.
Wirkungskreit.
. 7.
Der oberste Rechnungshof hat im All-
gemeinen das ganze finanzielle Abrechnungs=
Wesen des Königreichs unmittelbar unter
der obersten Leitung des Finanz= Ministe-
rium, nach gleichen der Form und Sa-
che angemessenen Grundsäzen zu besorgen.
Diesemnach liegt demselben ob:
a) die Prüfung und Beurtheilung sämtli=
cher Finanz-Rechnungen des Königreichs
in lezter Instanz;
b) die endliche Bescheidung der gefaßten
und beantworteten Rechnungs-Bedenken;
c) die Aufsicht uͤber die jaͤhrlichen Final-
Abrechnungen der Beamten, und über
die damtt in Verbindung stehende unnach-
sichtliche Bei n#Jung der sich ergebenen
Rechnungo= Bestände;
c) die Sorge für die Herstellung msglichst
genauer und vollständiger Lager= und
— — —
1790
Vormerkungs-Bücher, und für deren
richtige Fortführung;
e) die Bearbeitung der dem Finanz-Mi-
nisterium über die Resultate der ge-
pflogenen Abrechnungen jährlich vorzu-
legenden und mit einem diese Resultate
erläutrernden Haupt-Berichte zu beglei-
tenden Uebersichten und Tabellen. End-
lich
f) die Bearbeitung der Entwürfe zur mäg-
lichsten Vereinfachung der bestehenden
Rechnungsform, jedoch mit Berücksich-
rigung aller wesentlichen Geschäfts-Be-
duͤrfnisse.
8. «
Die Termine zur jährlichen Einlendune,
so wie zu Revidirung der Rechnungen wer:
den von dem obersten Rechnungshofe ge-
nau nach dem zu ihrer Bearbeitung erfo-
derlichen Zeitraume bestimmt, und sämt-
lichen Finanz-Verwaltungs= und Rech-
nungs-Behörden jährlich so frühzeitig be-
kannt gemacht, daß sie auf das Pünktlichste
eingehalten werden können.
. 9.
Vorlaͤufig sezjen Wir im Allgemeinen
fest, daß das gesamte Finanz-Rechnungs-
Wesen des Königreichs für jedes verflossene
Finanz-Jahr bis zum lezten Juni des nächst-
solgenden völlig erlediger seyn sell, und von
dem obersten Rechnungshofe müssen vor dem
lezten des folgenden Monats Juli obener=
wähnte Uebersichten und Tabellen, nebst dem
darüb r abzufassenden Haupt-Berichte Un-
(120°.)