Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1799 
—— 
gistratur gebracht, und der Empfang dersel- 
ben von dem Registrator in das betreffende 
Einlaufs-Protokoll eingetragen. Dieses wird 
mit Ende jeden Jahres, in einen oder meh- 
rere Theile gebunden, unter der Aufsicht des 
Protokoll-Führers aufbewahrt. 
G. 27. 
In Abwesenheit oder im Falle einer Ver- 
hinderung des Präsidenten übernimmt und 
besorgt die Funktionen desselben der Direktor. 
Dieser führt zugleich die Aufsicht über die 
Kanzlei und Registratur, und sorgt für die 
richtige und fleissige Geschäftsleistung sowohl 
der dabei angestellten Individuen, als der 
Rechnungs-Kommissäre. 
* 
In spezieller Beziehung auf das Rech- 
nungs-Wesen verfügt der oberste Rechnungs- 
hof durch die Finanz-Direktionen zur Zeit des 
angeordneten jährlichen Rechnungs-Schlus- 
ses, bei denjenigen Aemtern, welche Na- 
turalien zu verrechnen haben, den offiziel- 
len Umsturz derselben, und die zuverlässige 
Begründung ihres vollständigen wirklichen 
Daseyns. 
ii 
Sobald die Rechnung eines Rentamts 
mit allen Erfodernissen bei der vorgesezten 
oberen Verwaltungs-Behörde eingekommen 
ist, wird sie von dieser der vorschriftmässigen 
Revision unterworsen; und nur auf dem 
Grund einer vollständigen revidirten Rech- 
nung kann eine Final-Abrechnung statt 
finden. 
1800 
*m 
Der Revisions" Akt ist jedesmal mit eie 
nem in formeller Hinsicht nach den bestehen- 
den Normen zu verfassenden Protokoll zu be- 
gleiten, in welchem alle bei der Revision ent- 
dekten Irrthümer, Defekte, unrichtige oder 
doppelte Ansäze und alle Ausgabs-Summen, 
bei welchen die Ermachtigung zu ihrer Auf- 
rechnung mangelt, zu bemerken, und vor der 
Abrechnung ohne weiteres in der Rechnung 
zu berichtigen sind, damit die wechselseitigen 
Foderungen des Aerars an den Beamten, 
oder des Beamten an senes, genau und voll- 
ständig am Schlusse jeder Rechnung erschei- 
nen, und die Reste herein oder hinaus hiert 
nach sogleich richtig gestellt werden können. 
. 31. 
Da oben bereits festgesezt ist, daß schon 
die Rechnungen für das Finanz-Jahr 1581 
der gegenwärtig angeordneten Geschäfts-Be- 
handlung unterliegen sollen, so hat die Re- 
vision bei Prüfung der in den Rechnungen 
für leztgedachtes Jahr erscheinenden ständigen 
Solleinnahmen, die vorhergehende lezte Rech- 
nung, sie mag revidirt seyn oder nicht, eins- 
weilen dabei zur Grundlage, und das Soll 
der beständigen Einnahmen in derjenigen 
Grsse als geltend anzunehmen, wie dasselbe 
in der bemerkten vorlezten Rechnung enthal- 
ten ist; jedoch unter dem in dem Revissons= 
Protokolle ausdrücklich zu bemerkenden Vor- 
behalte, daß die aus der allgemeinen Gesäll 
Liquidation sich ergebenden Disferenzen für 
die Vergangenheit sowohl, als für die Zus 
kunft nachträglich noch zu berichtigen seyen,
	        
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