1799
——
gistratur gebracht, und der Empfang dersel-
ben von dem Registrator in das betreffende
Einlaufs-Protokoll eingetragen. Dieses wird
mit Ende jeden Jahres, in einen oder meh-
rere Theile gebunden, unter der Aufsicht des
Protokoll-Führers aufbewahrt.
G. 27.
In Abwesenheit oder im Falle einer Ver-
hinderung des Präsidenten übernimmt und
besorgt die Funktionen desselben der Direktor.
Dieser führt zugleich die Aufsicht über die
Kanzlei und Registratur, und sorgt für die
richtige und fleissige Geschäftsleistung sowohl
der dabei angestellten Individuen, als der
Rechnungs-Kommissäre.
*
In spezieller Beziehung auf das Rech-
nungs-Wesen verfügt der oberste Rechnungs-
hof durch die Finanz-Direktionen zur Zeit des
angeordneten jährlichen Rechnungs-Schlus-
ses, bei denjenigen Aemtern, welche Na-
turalien zu verrechnen haben, den offiziel-
len Umsturz derselben, und die zuverlässige
Begründung ihres vollständigen wirklichen
Daseyns.
ii
Sobald die Rechnung eines Rentamts
mit allen Erfodernissen bei der vorgesezten
oberen Verwaltungs-Behörde eingekommen
ist, wird sie von dieser der vorschriftmässigen
Revision unterworsen; und nur auf dem
Grund einer vollständigen revidirten Rech-
nung kann eine Final-Abrechnung statt
finden.
1800
*m
Der Revisions" Akt ist jedesmal mit eie
nem in formeller Hinsicht nach den bestehen-
den Normen zu verfassenden Protokoll zu be-
gleiten, in welchem alle bei der Revision ent-
dekten Irrthümer, Defekte, unrichtige oder
doppelte Ansäze und alle Ausgabs-Summen,
bei welchen die Ermachtigung zu ihrer Auf-
rechnung mangelt, zu bemerken, und vor der
Abrechnung ohne weiteres in der Rechnung
zu berichtigen sind, damit die wechselseitigen
Foderungen des Aerars an den Beamten,
oder des Beamten an senes, genau und voll-
ständig am Schlusse jeder Rechnung erschei-
nen, und die Reste herein oder hinaus hiert
nach sogleich richtig gestellt werden können.
. 31.
Da oben bereits festgesezt ist, daß schon
die Rechnungen für das Finanz-Jahr 1581
der gegenwärtig angeordneten Geschäfts-Be-
handlung unterliegen sollen, so hat die Re-
vision bei Prüfung der in den Rechnungen
für leztgedachtes Jahr erscheinenden ständigen
Solleinnahmen, die vorhergehende lezte Rech-
nung, sie mag revidirt seyn oder nicht, eins-
weilen dabei zur Grundlage, und das Soll
der beständigen Einnahmen in derjenigen
Grsse als geltend anzunehmen, wie dasselbe
in der bemerkten vorlezten Rechnung enthal-
ten ist; jedoch unter dem in dem Revissons=
Protokolle ausdrücklich zu bemerkenden Vor-
behalte, daß die aus der allgemeinen Gesäll
Liquidation sich ergebenden Disferenzen für
die Vergangenheit sowohl, als für die Zus
kunft nachträglich noch zu berichtigen seyen,