Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1801 
und bis dahin dem Rechnungs-Beamtten die 
Haftung dafür obliege. 
Die zu Einholung und Bearbeitung der 
Rechnungs -Rückstôän de anzuordnende 
Zentral: Behörde werden Wir anweisen, ihre 
Prüfungen auf die vorlezten revidirten Rech- 
nungen vom Jahre 1803, oder des neun 
monatlichen Finanz-Jahres 1804 zu grün- 
den, und strenge darauf zu sehen, ob in den 
Rechnungs-Rückständen das Soll der stän- 
digen Einnahmen, in Uebereinstimmung mit 
diesem vorgeschriebenen Anhalts-Punkte und 
den Zugangs= Urkunden, von Jahr zu Jahr 
richtig aufgeführt worden. Werden hierin 
Defekte enedeckt, so sollen dieselben dem ober- 
sten Rechnungshofe sogleich angezeigt wer- 
den, damit für die Berichrigung der lau- 
senden Rechnungen das Röthige hienach an- 
geordnet werden könne. 
S. 32. 
Die Superrevision und eigentliche Rech- 
nungs-Ablage, so wie die Leitung des hie- 
mit in Verbindung stehenden Abrechnungs- 
Wesens mit den Kassen soll vor der Hand 
durch hiezu besonders in die Kreise abgeord- 
nete Kommissäre geschehen; und Wir werden 
in den ersten Jahren jedesmal fünf Räthe 
Unsers Rechnungshefes zu diesem Geschäfte 
abwechselnd ernennen, von welchen vier in 
den dussern acht Kreisen und der fünfte im 
Isar-Kreise am Sigze der obersten Rechnungs- 
Stelle dasselbe zu vollziehen haben. Kein 
Kommissär wird zwei Jahre nach einander 
in einen und denselben Kreis abgeordnet. 
Ihr Auftrag muß jedes Jahr in drei Monaten 
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vollendet seyn, und Wir sezen für das dabei zu 
beobachtende Verfahren folgende Normen fest. 
69. 33. 
Die ernannten Abrechnungs-Kommis- 
säre nehmen unter Beiziehung des Finanz= 
Direktors, eines Finanz Direktions = Ra- 
thes, und des Kreis-Kassiers, den Akt 
der Rechnungs-Aufnahme in Unserem Na- 
men vor. Der Abrechnungs-Kommissär 
hat dabei den Vorsiz, der Finanz-Direktions= 
Sekretäke führt das Protokoll, und der bei 
dieser Handlung persönlich erscheinende Rech- 
nungs-Beamte hat die über seine Rechnungs- 
Ablage gemachten Revistons= und Super- 
revisions-Erinnerungen auf der Stelle zu 
beantworten. 
K. 34. 
Hiernach erst wird der Skartekel oder 
das Abrechnungs-Buch ersezt, über dessen 
zweckmäßige Einrichtung der oberste Rech- 
nungshof einen allgemeinen Entwurf zu ver- 
fassen, und diesen an Unser Finanz-Mini- 
sterium zur Genehmigung einzusenden hat. 
Diese Skartekel wird bei jedem darin aufge- 
führten Rechnungs= Amte mit den Unter= 
schriften des Abrechnungs-Kommissärs und 
der übrigen Kommissions-Glieder versehen. 
Der Skartekel muß doppelt geführt wer- 
den; das eine Exemplar bleibr bei der Flnanz- 
Direktion, das andere behälr der Abrech- 
nungs = Kommissär zu Belegung seiues 
Rechenschafts= Beriches. 
. 35. 
Die auf vorstehende Art gebildete Abtech- 
nungs-Kommission verfügt hierauf, daß 
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