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und bis dahin dem Rechnungs-Beamtten die
Haftung dafür obliege.
Die zu Einholung und Bearbeitung der
Rechnungs -Rückstôän de anzuordnende
Zentral: Behörde werden Wir anweisen, ihre
Prüfungen auf die vorlezten revidirten Rech-
nungen vom Jahre 1803, oder des neun
monatlichen Finanz-Jahres 1804 zu grün-
den, und strenge darauf zu sehen, ob in den
Rechnungs-Rückständen das Soll der stän-
digen Einnahmen, in Uebereinstimmung mit
diesem vorgeschriebenen Anhalts-Punkte und
den Zugangs= Urkunden, von Jahr zu Jahr
richtig aufgeführt worden. Werden hierin
Defekte enedeckt, so sollen dieselben dem ober-
sten Rechnungshofe sogleich angezeigt wer-
den, damit für die Berichrigung der lau-
senden Rechnungen das Röthige hienach an-
geordnet werden könne.
S. 32.
Die Superrevision und eigentliche Rech-
nungs-Ablage, so wie die Leitung des hie-
mit in Verbindung stehenden Abrechnungs-
Wesens mit den Kassen soll vor der Hand
durch hiezu besonders in die Kreise abgeord-
nete Kommissäre geschehen; und Wir werden
in den ersten Jahren jedesmal fünf Räthe
Unsers Rechnungshefes zu diesem Geschäfte
abwechselnd ernennen, von welchen vier in
den dussern acht Kreisen und der fünfte im
Isar-Kreise am Sigze der obersten Rechnungs-
Stelle dasselbe zu vollziehen haben. Kein
Kommissär wird zwei Jahre nach einander
in einen und denselben Kreis abgeordnet.
Ihr Auftrag muß jedes Jahr in drei Monaten
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vollendet seyn, und Wir sezen für das dabei zu
beobachtende Verfahren folgende Normen fest.
69. 33.
Die ernannten Abrechnungs-Kommis-
säre nehmen unter Beiziehung des Finanz=
Direktors, eines Finanz Direktions = Ra-
thes, und des Kreis-Kassiers, den Akt
der Rechnungs-Aufnahme in Unserem Na-
men vor. Der Abrechnungs-Kommissär
hat dabei den Vorsiz, der Finanz-Direktions=
Sekretäke führt das Protokoll, und der bei
dieser Handlung persönlich erscheinende Rech-
nungs-Beamte hat die über seine Rechnungs-
Ablage gemachten Revistons= und Super-
revisions-Erinnerungen auf der Stelle zu
beantworten.
K. 34.
Hiernach erst wird der Skartekel oder
das Abrechnungs-Buch ersezt, über dessen
zweckmäßige Einrichtung der oberste Rech-
nungshof einen allgemeinen Entwurf zu ver-
fassen, und diesen an Unser Finanz-Mini-
sterium zur Genehmigung einzusenden hat.
Diese Skartekel wird bei jedem darin aufge-
führten Rechnungs= Amte mit den Unter=
schriften des Abrechnungs-Kommissärs und
der übrigen Kommissions-Glieder versehen.
Der Skartekel muß doppelt geführt wer-
den; das eine Exemplar bleibr bei der Flnanz-
Direktion, das andere behälr der Abrech-
nungs = Kommissär zu Belegung seiues
Rechenschafts= Beriches.
. 35.
Die auf vorstehende Art gebildete Abtech-
nungs-Kommission verfügt hierauf, daß
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