Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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nach dieser Rechnungs Grundlage von Seite 
des Rechnungs-Pflichrigen schnell und pünkt- 
lich mit der Kreis-Kasse abgErechnet, und 
vollkommene Richtigkeit gepflogen werde. 
Im erfoderlichen Falle ist die Kommission er- 
mächtiget, den Rechnungs= Beamten durch 
Personal-Arrest zu Erfüllung dieser Pflicht 
anzuhalten, und erst nach gepflogener Rich- 
tigkeit hat sie demselben in Unserm NRamen 
und mit der Unterschrift ihrer Mitglieder 
das Absolutorium zu ertheilen. 
S. 36. 
Werden bei der Revision oder Super- 
Revision Gebrechen höherer Art, das ist, 
Verfälschungen, Erpressungen rc. oder son- 
stige Exzessen entdeckt, so hat der Abrech- 
nungs: Kommissär sogleich Anzeige hievon 
an den obersten Rechnungshof zu machen, 
und dieser hiebei zu verfahren, wie in der 
Folge bestimmt werden wird. 
§. 37. 
Nach gepflogener Abrechnung sämtlicher 
Rechnungs-Aemter des Kreises mit der Kreis- 
Kasse läßt der abgeordnete Kommissär die 
Bücher der lezten abschließen, nimmt den 
Kassesturz vor, und legt das Resultat dieses 
Aktes in einem darüber abgefaßten Protokolle 
dem obersten Rechnungshofe vor. 
S. 38. 
In jedem der äussern acht Kreise muß 
das Geschäft dieser kommissionellen Rech- 
nungs-Abnahme und Nichtigkeitspflege bin- 
nen sechs Wochen vollendet seyn. Der Ab- 
rechnungs-Kommissär kann zu dieser Ge- 
schäfts Behandlung allenfalls in der Mitte 
— 
½0/ 
des Monaks Jänner abgehen, well bis das 
hin, wenn die Einsendungs: Termine rich- 
tig eingehalten werden, der größte Theil der 
Rentamts-Rechnungen schon revidirt seyn 
muß. Der Anfang wird von jedem Ab- 
rechnungs-Kommissär bei den von ihm zu 
respizirenden beiden Kreis, Finanz. Direktio- 
nen mit derjenigen gemacht, welche die we- 
nigsten Rechnungs= Aemter hat, und nach- 
dem bei dieser auf die vorgeschriebene Art 
das Aufnahms, und Abrechnungs= Geschäft 
vollbracht ist, begiebt er sich an den Stz 
der zweiten Finanz-Direktion, und verfährt 
daselbst während des festgesezten Termins auf 
gleiche Weise. 
S. 30. 
Sobald das ganze Geschäft in beiden 
Kreisen vollendet ist, kehrt der Abrechnungs“ 
Kommissär zu seiner vorgesezten Stelle zu- 
rück, und erstattet derselben die genaueste 
Rechenschaft von der Erfüllung seines Aus- 
trages. Zugleich legt er ihr zur näheren Be- 
urtheilung und weiteren Anwendung vor: 
a. den für jeden der zwei Kreise aufgenom- 
menen Skartekel; 
b. einen umständlichen und genauen Be- 
richt über die Verfassung, worin das 
Finanz-Rechnungswesen in beiden Krei- 
sen gefunden wurde; 
c. die im Laufe der Rechnungs-Aufnah= 
me gesammelten Notizen 
über die örtlichen und Kreis-Verhältt 
nisse, hinsichtlich der Finanzen: 
über die hie und da noch bestehenden 
verschiedenartigen Austagen und Ger
	        
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