78f03
nach dieser Rechnungs Grundlage von Seite
des Rechnungs-Pflichrigen schnell und pünkt-
lich mit der Kreis-Kasse abgErechnet, und
vollkommene Richtigkeit gepflogen werde.
Im erfoderlichen Falle ist die Kommission er-
mächtiget, den Rechnungs= Beamten durch
Personal-Arrest zu Erfüllung dieser Pflicht
anzuhalten, und erst nach gepflogener Rich-
tigkeit hat sie demselben in Unserm NRamen
und mit der Unterschrift ihrer Mitglieder
das Absolutorium zu ertheilen.
S. 36.
Werden bei der Revision oder Super-
Revision Gebrechen höherer Art, das ist,
Verfälschungen, Erpressungen rc. oder son-
stige Exzessen entdeckt, so hat der Abrech-
nungs: Kommissär sogleich Anzeige hievon
an den obersten Rechnungshof zu machen,
und dieser hiebei zu verfahren, wie in der
Folge bestimmt werden wird.
§. 37.
Nach gepflogener Abrechnung sämtlicher
Rechnungs-Aemter des Kreises mit der Kreis-
Kasse läßt der abgeordnete Kommissär die
Bücher der lezten abschließen, nimmt den
Kassesturz vor, und legt das Resultat dieses
Aktes in einem darüber abgefaßten Protokolle
dem obersten Rechnungshofe vor.
S. 38.
In jedem der äussern acht Kreise muß
das Geschäft dieser kommissionellen Rech-
nungs-Abnahme und Nichtigkeitspflege bin-
nen sechs Wochen vollendet seyn. Der Ab-
rechnungs-Kommissär kann zu dieser Ge-
schäfts Behandlung allenfalls in der Mitte
—
½0/
des Monaks Jänner abgehen, well bis das
hin, wenn die Einsendungs: Termine rich-
tig eingehalten werden, der größte Theil der
Rentamts-Rechnungen schon revidirt seyn
muß. Der Anfang wird von jedem Ab-
rechnungs-Kommissär bei den von ihm zu
respizirenden beiden Kreis, Finanz. Direktio-
nen mit derjenigen gemacht, welche die we-
nigsten Rechnungs= Aemter hat, und nach-
dem bei dieser auf die vorgeschriebene Art
das Aufnahms, und Abrechnungs= Geschäft
vollbracht ist, begiebt er sich an den Stz
der zweiten Finanz-Direktion, und verfährt
daselbst während des festgesezten Termins auf
gleiche Weise.
S. 30.
Sobald das ganze Geschäft in beiden
Kreisen vollendet ist, kehrt der Abrechnungs“
Kommissär zu seiner vorgesezten Stelle zu-
rück, und erstattet derselben die genaueste
Rechenschaft von der Erfüllung seines Aus-
trages. Zugleich legt er ihr zur näheren Be-
urtheilung und weiteren Anwendung vor:
a. den für jeden der zwei Kreise aufgenom-
menen Skartekel;
b. einen umständlichen und genauen Be-
richt über die Verfassung, worin das
Finanz-Rechnungswesen in beiden Krei-
sen gefunden wurde;
c. die im Laufe der Rechnungs-Aufnah=
me gesammelten Notizen
über die örtlichen und Kreis-Verhältt
nisse, hinsichtlich der Finanzen:
über die hie und da noch bestehenden
verschiedenartigen Austagen und Ger