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haupt zur ersten Revision der von den zen-
tralisirten Rechnungsstellen vorgelegten Rech-
nungen vorzugsweise bestimmt sind, zur
Pruͤfung zustellen. Zugleich bezeichnet er
den Ober-Rechnungsrath, welcher die
Superrevision derselben zu uͤbernehmen hat.
§. 44.
Hat dieser Rechnungs-Kommissär die
vorläusige Prüfung der Rechnung, in
Uebereinstimmung mit der darüber im Allge-
meinen zu ertheilenden Instruktion, die der
oberste Rechnungshof zu entwersen, und Un-
serm geheimen Finanz-Ministerium zur Be-
stätigung sobald als möglich vorzulegen har,
vollendet, so übergiebt er die Rechnung mit
seinem Bemerkungs-Protokolle dem einschl-
gigen Ober-Rechnungerathe.
45.
Dieser nimmt sodann ihre Superrevision
vor, und übergiebt nach ihrer Vollendung
die Revissons= und Superrevisions= Erinne-
rungen dem Vorstande, welcher beide der
verrechnenden Stelle zur Verantwortung zu-
schließt.
S. 46.
Der oberste Rechnungshef hat demnächst
auf die hierauf eingekommene Rechrferti-
gung nach dem von dem Ober-Rechnungs-
Rathe darüber gemachten Vortrage kollegia-
lisch abzustimmen, und einen förmlichen Be-
schluß zu saßen, welcher von dem Vorstande
unterzeichnet, und von dem obersten Rech-
nungshofe in der geeigneten Form ausgefer-
tiget wird. Dieser Beschluß enthält entwe-
der die definitive Entledigung des Rechnungs
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pflichtigen, oder den Auftrag, über diejente
gen Dunkte, welche nicht hinlänglich erläu-
tert oder gehoben zu seyn scheinen, néhere
Auskunft zu geben.
§. 47.
Auch sertigt der oberste Rechnungshof
über die ihm zur unmittelbaren Aufnahme
zugewiesenen Rechnungen der Hofstäbe, Zen-
tralstellen, Intendanzen und Kreis= Kassen,
nachdem dieselben mit der Zentral: Staats-
Kasse Abrechnung, und vollständige Rich-
tigkeit gepflogen haben, die Absolutorien aus.
S. 48.
Diese sollen mit Buchstaben die Angabe
der Total-Summen der Einnahmen und
Ausgaben, so wie des übriggebliebenen Kaß
se= Bestandes nach den Resultaten der revi-
dirten Rechnung enthalten.
H. 49.
In dem Falle, wo dem Rechnungsstellr
noch kein endliches Absolutorium ertheilt wer-
den kann, soll der Beschluß des obersten
Rechnungshofes die Frist bestimmen, binnen
welcher alle noch zu hebenden Bedenken erle-
diget seyn müssen. Nach fruchtlosem Ablause
dieser Frist macht der oberste Rechnungshef
dem Finanz-Ministerium hievon die Ahzeige,
welches alsdann gegen die säumige verrech-
nende Stelle die geeigneten weiteren Maaß"
regeln der Strenge anordnet.
. vo.
Findet der oberste Rechnungshof bel Prü-
fung der Rechnungen Verfälschungen, oder
auch sonstige erhebliche Gebrechen, so wird
auch hievon das Ministerium der Finanien