Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1809 
sogleich in Kenntniß gesezt. Dieses wird, 
nach Vorschrift der Reichskonstitution und 
der bestehenden Geseze, das für einen solchen 
Fall Plaz greisende Verfahren auf der Stelle 
und ohne alle Nachsicht einleiten. 
V. 81. 
Alle Dekrete und Verordnungen, welche 
die Finanz-Verwaltung überhaupt betreffen, 
eder auf die Rechnungsablage der individuel- 
len Verwaltungs-Behörden Einfluß haben 
können, sollen jedesmal dem obersten Rech- 
nungshofe zur Wissenschaft, und zu seinem 
Geschäfts-Betriebe mitgetheilt werden. 
. 2. 
Der oberste Rechnungshof legt am Ende 
eines jeden Rechnungsjahres dem Finanz- 
Ministerium eine allgemeine Tabelle aller ein- 
gelaufenen und bearbeiteten Rechnungen und 
sonstigen Gegenstände vor. In der Zwischen- 
zeit werden solche Geschäfts= Tabellen auch 
schon mit dem Schluße eines jeden Quar- 
tals übergeben. 
K. 83. 
In Verbindung mit diesem jahrlichen Ge- 
schäfts-Konspekte hat der Präsidene zugleich 
seinen Jahrs= Bericht zu erstatten, und mie 
einer aus den Abrechnungs-Büchern (Skar- 
tekeln) gebildeten allgemeinen Uebersicht der 
rechnungsmaßigen gesamten Staats-Einnah= 
men, Staats-Ausgaben, und Abrechnungs- 
Reste, so wie der bei sedem Jahres-Schlusse 
wirklich bestehenden Gerreid-Vorräthe zu be- 
gleiten. In diesem Jahres-Berichte werden 
zugleich alle Anträge ausgenommen, welche so- 
wohl die allgemeine als spezielle Verbesserung 
1810 
der Finanz-Wirthschaft und des Rechnungs- 
Wesens bezielen. 
44. 
Uebrigens wird von dem obersten Rech- 
nungshofe erwartek, daß er mie dem Bei- 
spiele der Ordnung und Thatigkeit allen ihm 
untergeordneten Rechnungsstellen vorgehen, 
und seine Arbelten immer so beschleunigen 
werde, daß das gesamte Finanz-Rechnungs- 
Wesen des Koönigreiches für das Jahr, 
worüber gerechnet wird, jedesmal mit Ende 
Juni des folgenden Jahres vollständig er- 
lediget sey. 
Der Präsidene, der Direktor und die 
Ober = Rechnungsräthe werden aus der 
Wichtigkeit des ihnen übertragenen Geschäs- 
tes und der damit verbundenen Obliegenheiten 
und Befugnisse, die Größe des in sie gesezten 
Vertrauens erkennen. Wir versichern Uns 
daher von ihnen und von dem gesamten Per- 
sonale dieser obersten Rechnungs, Behörde, 
daß sie, der Würde ihres Berufes eingedenk, 
sich auf alle Art bestreben werden, durch ihre 
Dienstanstrengungen und ihr ganzes Ver- 
fahren den gerechten Foderungen des Staa- 
tes zu entsprechen, um das Vertrauen fort- 
während zu verdienen, mit welchem Wir 
ihnen einen mit dem Staatswohle so enge 
verbundenen Wirkungskreis angewiesen ha- 
ben. München den 20. Okkober 1812. 
Max Jose pb. 
Graf von Montgelas. 
Auuf kdulglichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekreiär 
G. Gelger.
	        
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