Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

  
1837 
gung zu ertheilen, und verordnen, daß solche 
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht und genau befolgt werde. 
München den 324. Oktober 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretä# 
F. Kobell. 
Bekanntmachung. 
(Die Adels-Matrikel betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es ist Uns durch Unser Ministerlum der 
auswärtigen Verhältnisse der Vortrag ge- 
schehen, daß die Anmeldungen zur Eintra- 
gung in die Adels-Matrikel keineswegs noch 
in solcher Anzahl erfolgt seyen, daß zu hof- 
fen wäre, sie könnten bis zum 1. Jänner 
1813 als dem im Regierungsblatte St. 
XXIII. S.a## verkündeten Präclusio-Ter- 
min, wenigstens zum größeren Theile vollendet 
seyn. Da Wir daraus entnehmen, daß die 
Mdelichen Unseres Reichs den Zwischenraum 
des suspendirten Termins nicht so zur nöthigen 
Vorbereitung benuzk, wie gar wohl hätte ge- 
schehen können, und von Uns auch in der (oben 
angezeigten) allgemeinen Verordnung vom 
22. Mai dieses Jahres vorausgesezt werden 
konnte, so haben Wir Uns dennoch noch einmal 
zu einer allerlezten endlichen Termine-Erstre- 
ckung bis zum 1. Juli 1813 — allergnädigst 
bewegen lassen, jedoch unter folgenden unab- 
äinderlichen ansdrücklichen Besiimmungen: 
19833 
1) Da ein billiger Unterschied zwischen 
Denjenigen start finden muß, die Unse- 
rer Verordnung zur Immatrikulazion 
in der gesezten Frist zu entsprechen sich 
beeilt haben, und zwischen denen, wel- 
che durch längern Verzug die Beendi- 
gung des Geschäftes verhindern; so 
jahlen alle diejenigen Exhibenten, wel- 
che sich am 1. Jänner 1813 nicht be- 
reits mit den erfoderlichen Belegen zur 
Immatrikulazion angemeldet haben wer- 
den, als Termins, Erstreckungs= und 
Immatrikulazlons, Gebühr die doppel- 
ten Säze, nämlich ein bloßer Adelicher 
mit dem Prädikate von o fl., ein 
Edler 4% fl., ein Ritter so fl., ein 
Freiherr oo fl., ein Graf 120 fl., und 
ein Fürst aoo fl. 
2) Vom 1. Juli 1873 istes dem Reichs- 
herolden Amte untersagt, irgend eine wei- 
tere verspätere Anmeldung zur Imma- 
trikulazion anzunehmen, und würden 
diejenigen, die sich auch dann noch 
versäumc, wenn sie beson dere Gründe 
anführen könnren, bloß noch im Wege 
Unserer speziellen Gnade eine nachho- 
lende Autorisazion zur Immatrikula- 
zion auszuwirken versuchen können, 
welche aber in der Ausfertigung als 
wahre neue Adelsverleihung, mit An- 
sezung der vollen Taxen behandelt wer- 
den müßten. 
3) Alle Adelichen, welche sich bis 1. Juli 
1813 nicht angemelder, oder gegen die 
versaͤaumte Anmeldung im Wege der 
(129·)
	        
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