1837
gung zu ertheilen, und verordnen, daß solche
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen
Kenntniß gebracht und genau befolgt werde.
München den 324. Oktober 1812.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretä#
F. Kobell.
Bekanntmachung.
(Die Adels-Matrikel betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es ist Uns durch Unser Ministerlum der
auswärtigen Verhältnisse der Vortrag ge-
schehen, daß die Anmeldungen zur Eintra-
gung in die Adels-Matrikel keineswegs noch
in solcher Anzahl erfolgt seyen, daß zu hof-
fen wäre, sie könnten bis zum 1. Jänner
1813 als dem im Regierungsblatte St.
XXIII. S.a## verkündeten Präclusio-Ter-
min, wenigstens zum größeren Theile vollendet
seyn. Da Wir daraus entnehmen, daß die
Mdelichen Unseres Reichs den Zwischenraum
des suspendirten Termins nicht so zur nöthigen
Vorbereitung benuzk, wie gar wohl hätte ge-
schehen können, und von Uns auch in der (oben
angezeigten) allgemeinen Verordnung vom
22. Mai dieses Jahres vorausgesezt werden
konnte, so haben Wir Uns dennoch noch einmal
zu einer allerlezten endlichen Termine-Erstre-
ckung bis zum 1. Juli 1813 — allergnädigst
bewegen lassen, jedoch unter folgenden unab-
äinderlichen ansdrücklichen Besiimmungen:
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1) Da ein billiger Unterschied zwischen
Denjenigen start finden muß, die Unse-
rer Verordnung zur Immatrikulazion
in der gesezten Frist zu entsprechen sich
beeilt haben, und zwischen denen, wel-
che durch längern Verzug die Beendi-
gung des Geschäftes verhindern; so
jahlen alle diejenigen Exhibenten, wel-
che sich am 1. Jänner 1813 nicht be-
reits mit den erfoderlichen Belegen zur
Immatrikulazion angemeldet haben wer-
den, als Termins, Erstreckungs= und
Immatrikulazlons, Gebühr die doppel-
ten Säze, nämlich ein bloßer Adelicher
mit dem Prädikate von o fl., ein
Edler 4% fl., ein Ritter so fl., ein
Freiherr oo fl., ein Graf 120 fl., und
ein Fürst aoo fl.
2) Vom 1. Juli 1873 istes dem Reichs-
herolden Amte untersagt, irgend eine wei-
tere verspätere Anmeldung zur Imma-
trikulazion anzunehmen, und würden
diejenigen, die sich auch dann noch
versäumc, wenn sie beson dere Gründe
anführen könnren, bloß noch im Wege
Unserer speziellen Gnade eine nachho-
lende Autorisazion zur Immatrikula-
zion auszuwirken versuchen können,
welche aber in der Ausfertigung als
wahre neue Adelsverleihung, mit An-
sezung der vollen Taxen behandelt wer-
den müßten.
3) Alle Adelichen, welche sich bis 1. Juli
1813 nicht angemelder, oder gegen die
versaͤaumte Anmeldung im Wege der
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