Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr.  2.

Nr.  3.

Nr.  4.
Nr.  5.

58  II.  Buch.  Handelsgesellschaften  u.  stille  Gesellschaft.  §  205  (Nr.  1—5),  5  206.

hindern,  indem  sie  die  Erhebung  der  Ansprüche  verlangt.  Alsdann  sind  Vergleiche
und  Verzichte  nur  bei  Zustimmung  von  so  vielen  Aktionären  der  Minderheit  zulässig,
  daß  die  Aktien  der  Ubrigen  nicht  mehr  ½/10  Grundkapital  darstellen  (§8  270).
Auch  für  den  Zwangsvergleich  im  Konkursverfahren  kann  der  Vorstand  nach  der
hier  gegebenen  Vorschrift  nur  stimmen,  wenn  die  gehörige  Einwilligung  der  Generalversammlung
  vorliegt.  Das  Konkursgericht  muß  den  Nachweis  der  Zustimmung
der  Generalversammlung  fordern,  da  es  sich  um  eine  gesetzliche  Einschränkung  der
Vertretungsmacht  des  Vorstands  handelt  (Nr.  4  zu  §  235,  Pinner  Anm.  1  2).

2.  Zeitbeschränkung.  Auch  mit  Zustimmung  der  Generalversammlung  sind
aber  Vergleiche  und  Verzichte  regelmäßig  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  (nach
früherem  Rechte  drei  Jahre)  seit  Eintragung  der  Gesellschaft,  also  innerhalb  der
Verjährungsfrist  des  §  206,  unzulässig.  Vor  Ablauf  dieser  Frist  sind  sie  nur,  unbeschadet
  des  Erfordernisses  der  Zustimmung  der  Generalversammlung,  statthaft:
a)  Wenn  Zahlungsunfähigkeit  des  Verpflichteten  vorliegt  (K.O.  8  102).  Uberschuldung

enügt  nicht.  b)  Wenn  der  Verpflichtete  sich  mit  seinen  Gläubigern  vergleicht.

lso  nicht  etwa  nur  mit  der  Gesellschaft,  sondern  mit  den  Gläubigern  im  allgemeinen,
wenn  auch  vielleicht  unter  Ausschluß  einiger.  Daß  die  Bedingungen  des  Vergleichs
für  sämtliche  Gläubiger  dieselben  sind,  ist  nicht  erforderlich  (Begründung  1884
S.  129,  Bericht  1884  S.  13).  c)  Wenn  der  Vergleich  zur  Beseitigung  oder  Abwendun
des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  des  Verpflichteten  erfolgt.  Namentli
kommt  der  Zwangsvergleich  der  K.O.  8§  173ff.  in  Betracht.  Da  Zahlungsunfähigkeit
  gemeinhin  zur  Konkurseröffnung  führen  kann,  dient  regelmäßig  der  Vergleich
mit  einem  Zahlungsunfähigen  zur  Abwendung  des  Konkursverfahrens.

3.  Verstoß,  Umgehung.  Vergleiche  oder  Verzichte,  die  gegen  das  gesetzliche
Verbot  abgeschlossen  werden,  sind  nichtig  (B.G.B.  F  134),  also  für  keinen  Teil  verbindlich
  (Bericht  1884  S.  13).  Uberwiegend  wird  angenommen,  daß,  auch  wenn  ein
Verzicht  nach  8  205  unzulässig  wäre,  ein  rechtskräftiges  Versäumnisurteil,  durch  das
der  Entlastungsklage  eines  Haftpflichtigen  stattgegeben  oder  die  Ersatzklage  der
Gesellschaft  abgewiesen  ist,  unter  den  Parteien  wirkt  (so  Behrend  S.  776,  Pinner
Anm.  I  1,  Staub.  Pinner  Anm.  ö5,  6;  Ritter  Nr.  3;  a.  M.  Schmidt,  Gründerverantw.
  S.  97f.).  Durch  diese  nicht  zutreffende  Ansicht  (vgl.  Goldmann  Nr.  5)  wird
der  Weg  zur  beliebigen  Gesetzumgehung  eröffnet:  denn  das  Prozeßgericht  kann  den
Erlaß  des  Versäumnisurteils  gegen  die  auf  Ersatz  klagende  Gesellschaft  aus  sachlichen
  Gründen  überhaupt  nicht  versagen  (Z.P.O.  5  330);  nur  bei  der  Entlastungsklage
  eines  Haftpflichtigen  könnte  auch  bei  Versäumnis  der  Gesellschaft  Abweisung
auf  Grund  des  §  205  erfolgen  (Z.P.O.  5  331,  so  auch  Staub-  Pinner;  a.  M.
Behrend  a.  a.  O.).

4.  Ausdehnung  des  §  205  auf  Fälle  anderer  Verpflichtung,  als  der  in  den
55  202  bis  204  bestimmten,  ist  unstatthaft  (Dividendengarantie,  Bolze  XI  Nr.  475).

5.  Nach  dem  älteren  Recht  des  G.  von  1884  waren  die  hier  behandelten
Vergleiche  und  Verzichte  schon  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  seit  Eintragung  des
Gesellschaftsvertrags  zulässig.  Dennoch  wird  auch  bei  einem  vor  dem  1.  Jan.  1900
entstandenen  Schuldverhältnis  die  Wirksamkeit  der  nach  diesem  Tag  erklärten  Vergleiche
  und  Beciichte  durch  den  Ablauf  der  jetzt  eingeführten  fünfjährigen  Frist
edingt  sein  (vgl.  R.G.  bei  Holdheim  1903  S.  97),  da  E.B.G.  B.  Art.  170  auf
die  Vorschriften  über  das  Erlöschen  des  Schuldverhältnisses  in  Folge  selbständiger
Rechtsakte  sich  nicht  beziehen  läßt.

8  206.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  gegen  die  nach  den  88  202  bis  204
verpflichteten  Personen  verjähren  in  fünf  Jahren  von  der  Eintragung  der
Gesellschaft  in  das  Handelsregister  an.

Ent.  1§  192,  I1  89  204;  Denkschr.  I  S.  129,  II  S.  3202;  A.D.  H.G.B.  Art.  203e.

Die  Bestimmung  bezweckt,  die  verantwortlichen  Personen  nicht  in  zu  langer
Schwebe  vor  der  Besorgnis  einer  Verfolgung  zu  lassen  (Bericht  1884  S.  13).  Die
Eintragung  der  Gesellschaft  (5  198)  ist  fester  Ausgangspunkt  für  den  Beginn  der