Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Umstaͤnden bestimmt werden, von welchem 
Kriminal--Gerichte die neue Untersuchung wi- 
der den Straͤfling zu fuͤhren sey. 
Sollten sich die Appellazionsgerichte hier- 
über nicht schleunig vereinigen können, so 
steht die Enscheidung Unserm Ober" Appel- 
lazionsgericht zu. 
3) Ist hingegen die neue Untersuchung von 
dem Kriminal= Gerichte des Straf= Ar- 
beitshauses wirklich eingeleitet worden, 
und es tritt zum Behufe derselben die 
Nothwendigkeit einer Konfrontation, und 
zwar mit Zeugen, ein, so ist hiebei nach 
den gewöhnlichen Grundsäzen zu ver- 
fahren. 
Bei Konfcontationen des Straflings mit 
Mitschuldigen hingegen, die bei anderen Ge- 
richten inliegen, soll darauf Rücksicht genom- 
men werden, ob die Transportirung des 
Sträflings mit den Mitschuldigen, oder die- 
ser zu jenem weniger Kosten erfodere, und es 
soll hienach bestimmt werden, bei welchem 
Gerichte die Konfrontation vorzunehmen sey. 
Doch so viel möglich immer der weniger ge- 
fährliche Verbrecher zu dem gefährlicheren ge- 
liefert, und überhaupt darauf Bedacht ge- 
nommen werden, diesenige Transporttrung 
vorzuziehen, welche mit der wenigsten Gefahr 
einer Entweichung des Verbrechers verbur 
den ist. 
Auch muß in der Regel immer derjenige 
Inquirent, welcher des Rechtemittels der 
Konfrontation für seine Inquisiten bedarf, 
den Akt der Konfrontation selbst vornehmen. 
  
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Damit jedoch durch die hiedurch in man- 
chen Faͤllen nothwendig werdenden Reisen der 
Inquirenten, von ihrem Gerichts"Size an 
einen andern, Unserm Aerar keine unnsthigen 
Kosten zugezogen werden, so soll in solchen 
Fällen von den Inquirenten immer erst an das 
ihm vergesezte Appellazionsgericht Bericht 
erstattet, demselben die Nothwendigkeit einer 
solchen Reise vorgestellt, und die Erlaubniß 
dazu von ihm eingeholt werden. 
4) Die Entscheidung solcher neuen gegen 
einen Sträfling von dem Kriminal-Ge 
richte des Straf-Arbeltshauses eingeleit 
teten Prozesse steht in allen Fällen dem- 
jenigen Appellazionsgerichte zu, welches 
senem Kriminal: Gerichte vorgesezt ist; 
wenn hingegen ein solcher Prozeß aus- 
nahmsweise von einem andern Kriminale 
Gerichte instruirt wurde, demfjenigen Ap- 
pellationsgerichte, welches dem andern in- 
struirenden Gerichte vorgesezt ist. 
5) Die Kosten dieser Untersuchungen, sohin 
auch der dabei nothwendig werdenden 
Konfrontationen sind lediglich nur von 
densenigen Behörden zu berechnen, wel- 
chen dieses, nach den Bestimmungen der 
Instruktion über die Verrechnung der Kri“ 
minal: Kosten vom 2.8#. November 1809 
aufgetragen ist. 
München den 27. Oktober 181#. 
Marx Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf khniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer.
	        
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