Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1853 
(Die Regulirung des Geschaͤftskreises der Rechts- 
Auwälte betreffend.) 
Wir Marimtlian Joseyb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben bereits am 18. Februar 1809 
die Weisung ertheilt, daß bis zum Erschei- 
nen einer neuen Advokatren Ordnung den 
Advokaten gestartet sey, nicht allein bei den 
Gerichren der Kreise, in welchen sie angestellt 
sind, sondern auch bei jenen anderer Kreise 
Unseres Reiches Rechts-Beistandschaft zu 
leisten, und sich im Allgemelnen der Unter- 
schrift: Königliche Advokaten, zu bedienen. 
Damit jedoch der Zweck der bestimmten An- 
weisung eines Wohnorts für jeden Rechts- 
Anwalt, nämlich die Kosten allzu ferner 
Hilfsleistung und jede nachtheilige Verzögerung 
der Rechts-Geschäfre zum Besten der — Rechts- 
Vertretung bedürftigen Individuen zu vermei- 
den, hiebei nicht vereitelt werde, so haben die 
vorgesezteu Geriches-Behörden und Stellen, 
von Amts wegen insbesendere durch genaue 
Beobachtung Unserer Verordnung vom 15. 
Mat 1811, die Abwesenheit der Rechrs, An- 
wälte von ihrem Wohnorte betreffend (Re- 
gierungoblatt vom 223. Mai 1871. Stück 33. 
Seite 666.) darauf zu wachen, daß derlet 
Uebernahmen von Rechts-Geschäfren in ent- 
fernten Kreisen und Gerichten niche zum Nach- 
theile der im Bezuke, wo dem Advokaten sich 
aufzuhalten vorgeschrieben wurde, bepßindlis 
chen — Rechtsh. lfe suchenden Parteien gereiche. 
München den 7. Oktlober 1812. 
Max Josevb. 
Graf Reigersberg. 
Auf kniglichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
Nemmer. 
  
1854 
Bekanntmachungen. 
  
(Eine Umlage zur Tilgung der Kriegskosten in 
dem Bezirke des ebemaligen andgeriches 
Kraiburg betressend.) 
Wir Maximtlian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Dascch nach den abgegebenen Aufschlüssen 
über die von der Revisson bei der Kriegereche 
nung der ehemaligen Pandgerichte Kraiburg 
und Meermosen pro 1800 und 1801 ge- 
sundenen Anstaͤnde ergeben hat, daß die 
Wittwe Baur einen Rest heraus von 33 fl. 
4 kr. zu sodern habe, so stelle sich der Schul- 
denrest des genannten ehemaligen Landgerichts- 
Bezirks nach Abrechnung der schon vergüte- 
ten 3477 fl. sa kr. noch auf § 314 fl. 44 kr., 
welche auf die Einwohner dieses Bezirks nach 
dem Steunerfuße zu repartiren, im Laufe die- 
ses Etats= Jahrs in zwei Terminen zu erhe- 
ben, und zur Zahlung der vorhandenen 
Schulden zu verwenden sind. 
München den 23. Oktober 2813. 
Marx Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerbechsten Befehst 
der General-Sekretaͤr 
Baumiller. 
(Die neuere Landgerichts= Zutheilung einiger 
Dbrfer un Ober-Donan-Kreise betreffend.) 
Ministertum des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Könias. 
Seine königliche Majeslät haben auf den 
Allerhöchstselben zemachten Antrag beschlossen- 
) 
(130“ 
 
	        
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