Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1865 
Königlich = Baierisches 
1366 
Regierungsbliatt. 
  
LXII Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 11. November 1312. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die kaͤnftigen Verhaͤltnisse des Hilfs- Personals 
bei den kdniglichen Hallämtern betreffeud.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D.. Verschiedenheit der Verhälenisse, in 
welchen das Hilfs-Personal bei den Maut= 
und Hallcämtern, namentlich die Güterbe- 
stätter, Güterverschaffer, Ballenbinder, 
Wein= Einleger, Auf: und Ablader u. . 
w. bisher sowohl unter sich, als gegen ge- 
dachte Aemter standen; die vielfachen Kolli- 
sionen und nachtheiligen Folgen, welche hie- 
durch veranlaßt worden, und die darüber ge- 
führten häufigen Klagen und Beschwerden, 
machen eine Verbesserung dieser Verhälenisse 
durchaus nothwendig, theils um jene Kolli- 
sionen und Beschwerden zu entfernen, und 
theils um überhaupt mehr Einheit in die Ver- 
sassung, so wie eine größere Ordnung in die 
Geschäfts= Vollziehung dieses Hilfs= Perso- 
nals bei den Maut= und Hallämtern zu bringen. 
Wir haben daher nach Vernehmung der 
einschlägigen Maut: und Pokizei= Stellen be- 
schlossen, zu diesem Zwecke nachfolgende Vor- 
schristen für den Dienst des genannten Hilfs- 
Personals zu erlassen. 
J. 
Güterbestätter. 
. v. Die Besezung erledigter Güterbe: 
statters= Stellen bleibe an Orten, wo wirkli- 
che Bestärtereien bestehen, den Handels-Vor- 
ständen in so fern überlassen, daß sie hiezu drei 
Subsekte, welche sie für das Geschäft tauglich 
und ihres Zutrauens würdig erachten, bei Unse- 
rer General-Joll= und Maut-Direktion in Vor- 
schlag bringen können. Leztere ertheilt einem 
der drei Vorgeschlagenen die Bestätigung zu 
der erledigten Stelle, wenn nicht gegen alle 
drei in subjektiver Hinsicht gegründete Ein- 
wendungen zu machen sind. Im lezten Falle 
werden die Anstände dem Handelsstande er- 
öffnet, welcher hierauf andere drei Individuen 
in Vorschlag zu bringen hat. 
I. 2. Der ausgenommene Güterbestätter 
wird dem Hallamte des Ortes vorgestelle, und 
von demselben beeidigt, 
Ihr Verhältniß zu den Hallaämtern, so 
wie die Punkte, worauf sie daselbst beeidigt 
werden, ist in nachsolgenden IS. 3 bis 10, 
und ihr Verhältniß zu dem Handelsstande in 
1ul bis 15 enthalten. 
I. 3. Jeder Güterbestätter muß sich 
vor allem mit dem Inhalte Unserer Zell und 
Maut: Geseze genau bekannt machen, und 
(131)
	        
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