Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1865

Königlich  =  Baierisches

1366

Regierungsbliatt.

 

LXII  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  11.  November  1312.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  kaͤnftigen  Verhaͤltnisse  des  Hilfs-  Personals
bei  den  kdniglichen  Hallämtern  betreffeud.)
Wir  Marximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D..  Verschiedenheit  der  Verhälenisse,  in
welchen  das  Hilfs-Personal  bei  den  Mautund
  Hallcämtern,  namentlich  die  Güterbestätter,
  Güterverschaffer,  Ballenbinder,
Wein=  Einleger,  Auf:  und  Ablader  u.  .
w.  bisher  sowohl  unter  sich,  als  gegen  gedachte
  Aemter  standen;  die  vielfachen  Kollisionen
  und  nachtheiligen  Folgen,  welche  hiedurch
  veranlaßt  worden,  und  die  darüber  geführten
  häufigen  Klagen  und  Beschwerden,
machen  eine  Verbesserung  dieser  Verhälenisse
durchaus  nothwendig,  theils  um  jene  Kollisionen
  und  Beschwerden  zu  entfernen,  und
theils  um  überhaupt  mehr  Einheit  in  die  Versassung,
  so  wie  eine  größere  Ordnung  in  die
Geschäfts=  Vollziehung  dieses  Hilfs=  Personals
  bei  den  Maut=  und  Hallämtern  zu  bringen.

Wir  haben  daher  nach  Vernehmung  der
einschlägigen  Maut:  und  Pokizei=  Stellen  beschlossen,
  zu  diesem  Zwecke  nachfolgende  Vorschristen
  für  den  Dienst  des  genannten  Hilfs-Personals
  zu  erlassen.

J.
Güterbestätter.

.  v.  Die  Besezung  erledigter  Güterbe:
statters=  Stellen  bleibe  an  Orten,  wo  wirkliche
  Bestärtereien  bestehen,  den  Handels-Vorständen
  in  so  fern  überlassen,  daß  sie  hiezu  drei
Subsekte,  welche  sie  für  das  Geschäft  tauglich
und  ihres  Zutrauens  würdig  erachten,  bei  Unserer
  General-Joll=  und  Maut-Direktion  in  Vorschlag
  bringen  können.  Leztere  ertheilt  einem
der  drei  Vorgeschlagenen  die  Bestätigung  zu
der  erledigten  Stelle,  wenn  nicht  gegen  alle
drei  in  subjektiver  Hinsicht  gegründete  Einwendungen
  zu  machen  sind.  Im  lezten  Falle
werden  die  Anstände  dem  Handelsstande  eröffnet,
  welcher  hierauf  andere  drei  Individuen
in  Vorschlag  zu  bringen  hat.

I.  2.  Der  ausgenommene  Güterbestätter
wird  dem  Hallamte  des  Ortes  vorgestelle,  und
von  demselben  beeidigt,

Ihr  Verhältniß  zu  den  Hallaämtern,  so
wie  die  Punkte,  worauf  sie  daselbst  beeidigt
werden,  ist  in  nachsolgenden  IS.  3  bis  10,
und  ihr  Verhältniß  zu  dem  Handelsstande  in
1ul  bis  15  enthalten.

I.  3.  Jeder  Güterbestätter  muß  sich
vor  allem  mit  dem  Inhalte  Unserer  Zell  und
Maut:  Geseze  genau  bekannt  machen,  und

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