1865
Königlich = Baierisches
1366
Regierungsbliatt.
LXII Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 11. November 1312.
Allgemeine Verordnungen.
(Die kaͤnftigen Verhaͤltnisse des Hilfs- Personals
bei den kdniglichen Hallämtern betreffeud.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D.. Verschiedenheit der Verhälenisse, in
welchen das Hilfs-Personal bei den Mautund
Hallcämtern, namentlich die Güterbestätter,
Güterverschaffer, Ballenbinder,
Wein= Einleger, Auf: und Ablader u. .
w. bisher sowohl unter sich, als gegen gedachte
Aemter standen; die vielfachen Kollisionen
und nachtheiligen Folgen, welche hiedurch
veranlaßt worden, und die darüber geführten
häufigen Klagen und Beschwerden,
machen eine Verbesserung dieser Verhälenisse
durchaus nothwendig, theils um jene Kollisionen
und Beschwerden zu entfernen, und
theils um überhaupt mehr Einheit in die Versassung,
so wie eine größere Ordnung in die
Geschäfts= Vollziehung dieses Hilfs= Personals
bei den Maut= und Hallämtern zu bringen.
Wir haben daher nach Vernehmung der
einschlägigen Maut: und Pokizei= Stellen beschlossen,
zu diesem Zwecke nachfolgende Vorschristen
für den Dienst des genannten Hilfs-Personals
zu erlassen.
J.
Güterbestätter.
. v. Die Besezung erledigter Güterbe:
statters= Stellen bleibe an Orten, wo wirkliche
Bestärtereien bestehen, den Handels-Vorständen
in so fern überlassen, daß sie hiezu drei
Subsekte, welche sie für das Geschäft tauglich
und ihres Zutrauens würdig erachten, bei Unserer
General-Joll= und Maut-Direktion in Vorschlag
bringen können. Leztere ertheilt einem
der drei Vorgeschlagenen die Bestätigung zu
der erledigten Stelle, wenn nicht gegen alle
drei in subjektiver Hinsicht gegründete Einwendungen
zu machen sind. Im lezten Falle
werden die Anstände dem Handelsstande eröffnet,
welcher hierauf andere drei Individuen
in Vorschlag zu bringen hat.
I. 2. Der ausgenommene Güterbestätter
wird dem Hallamte des Ortes vorgestelle, und
von demselben beeidigt,
Ihr Verhältniß zu den Hallaämtern, so
wie die Punkte, worauf sie daselbst beeidigt
werden, ist in nachsolgenden IS. 3 bis 10,
und ihr Verhältniß zu dem Handelsstande in
1ul bis 15 enthalten.
I. 3. Jeder Güterbestätter muß sich
vor allem mit dem Inhalte Unserer Zell und
Maut: Geseze genau bekannt machen, und
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