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sters, welche ohnehin in Lindau und durch ein
Individunm aus denkadknechten besezt ist, ganz
überflüssig und hört für die Zukunft ganz auf.
IX
C. 40. Die noch in Rürnberg unter dem
Namen Schpneller bekannten Indioidnen find
bloße Mierhlinge der Wirthe, und als deren
Hausknechte und Ausläufer zu betrachten, sohin
ausser aller besendern Berührung mit den
Hallgescháften. Ihnen ist daher der Zutritt
und Aufenthalr in der Halle nicht länger,
als es etwa eine Nachfrage erfodert, so wie
jedem andern Fremden zu gestatten.
C. 50. Alle Akten, welche über die, nach
ebigen Bestimmungen, der Maut-Regie einverleibten
Hilfs= Personen vorhanden find,
werden von den Stellen, oder Magistrats-Behörden,
zu deren Ressort sse bisher gehörten,
Unserer General-Zoll= und Maut-Direktion
ausgelieferr.
Diese hat sonach zur Ablassung der nöchigen
Lokal-Anordnungen und Regulative unverzüglich
die geeigneten Verfügungen zu tresen
und die Entwürfe darüber Unserm geheimen
Finanz-Ministerium mit einem ausführlichen
Gutachten zur Einsicht und Bestébtigung
vorzulegen. '
Gegenwaͤrtige Unsere allerhoͤchste Verordnung
wird durch das Regierungs-Blatt
zur allgemeinen Kenntniß gebrache.
München, den 36. Oktober 1812.
Max Joseph.
Graf von“ Monegelacs.
Auf kbniglichen allirhdchsten Befehl
der Gencral-Sekretär
G. Geiger.
(Die Straferkenmtu#sse in Tabaks= Gegenst.inden
betreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von. Goktes Gnaden König von Baiern.
Unsfere Generch- Zoll, und Maur-Direktion
hat Uns tu' hren Berichten vom #uten
August und 24tkn Sepcember I. J. die Frage:
ob von den polizeilichen Straferkenntnissen
in Tabaksregle" Gegenständen die Berusung
in zwelter Instanz an Unsere General-Kreis:
Kommissariate oder an die Steuerund
Domänensektion Unseres geheimen Finanz-Ministeriums
gerichtet werden müsse?
wegen einiger darüber entstandenen Zweifel
zur Allerhöchsten Entscheidung vorgelegt.
Da Wir nun durch Unsere Verordnung
über die Tabaks= Regie vom ##ten Oktober
rorigen Jahres (Regierungsblate 1811. S.
1012) verordnet haben, daß diejenigen
Sctrafbestimmungen, welche in der jüngsten
Zoll= und Maurordnung wegen der verlezten
Mautgeseze enthalten sind, so weit sie auf
die Straffälle in Tabaksregie-Gegenständen
analogisch angewendet werden können, auch
bei diesen in Wirkung kommen sollen; und
Unsere Steuer, und Domänensektion bereits
die zweite Instanz in Zoll- und Maut-Strasgegenständen
bilder, mithin eine gründlichere
analogische Anwendung der Mant-Straf-Geseze
auf die Tabaksregie: Gegenstände von
derselben, als von den mit der Anwendung
der ersten minder vertrauten General-Kreis-Kommissariaten
erwartet werden kann; so
beschliessen Wir hiemit, daß besagte Steuer
und Domänensektion auch bei Berufungen?
gegen polizeiliche Straferkenntnisse in Tabaks-(132)