Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sters,  welche  ohnehin  in  Lindau  und  durch  ein

Individunm  aus  denkadknechten  besezt  ist,  ganz

überflüssig  und  hört  für  die  Zukunft  ganz  auf.
IX

C.  40.  Die  noch  in  Rürnberg  unter  dem
Namen  Schpneller  bekannten  Indioidnen  find
bloße  Mierhlinge  der  Wirthe,  und  als  deren
Hausknechte  und  Ausläufer  zu  betrachten,  sohin
  ausser  aller  besendern  Berührung  mit  den
Hallgescháften.  Ihnen  ist  daher  der  Zutritt
und  Aufenthalr  in  der  Halle  nicht  länger,
als  es  etwa  eine  Nachfrage  erfodert,  so  wie
jedem  andern  Fremden  zu  gestatten.

C.  50.  Alle  Akten,  welche  über  die,  nach
ebigen  Bestimmungen,  der  Maut-Regie  einverleibten
  Hilfs=  Personen  vorhanden  find,
werden  von  den  Stellen,  oder  Magistrats-Behörden,
  zu  deren  Ressort  sse  bisher  gehörten,
  Unserer  General-Zoll=  und  Maut-Direktion
  ausgelieferr.

Diese  hat  sonach  zur  Ablassung  der  nöchigen
  Lokal-Anordnungen  und  Regulative  unverzüglich
  die  geeigneten  Verfügungen  zu  tresen
  und  die  Entwürfe  darüber  Unserm  geheimen
  Finanz-Ministerium  mit  einem  ausführlichen
  Gutachten  zur  Einsicht  und  Bestébtigung
  vorzulegen.  '

Gegenwaͤrtige  Unsere  allerhoͤchste  Verordnung
  wird  durch  das  Regierungs-Blatt
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebrache.

München,  den  36.  Oktober  1812.

Max  Joseph.
Graf  von“  Monegelacs.
Auf  kbniglichen  allirhdchsten  Befehl
der  Gencral-Sekretär
G.  Geiger.

 

(Die  Straferkenmtu#sse  in  Tabaks=  Gegenst.inden
betreffend.)
Wir  Maximiltan  Joseph,

von.  Goktes  Gnaden  König  von  Baiern.
Unsfere  Generch-  Zoll,  und  Maur-Direktion
  hat  Uns  tu'  hren  Berichten  vom  #uten
August  und  24tkn  Sepcember  I.  J.  die  Frage:
  ob  von  den  polizeilichen  Straferkenntnissen
  in  Tabaksregle"  Gegenständen  die  Berusung
  in  zwelter  Instanz  an  Unsere  General-Kreis:
  Kommissariate  oder  an  die  Steuerund
  Domänensektion  Unseres  geheimen  Finanz-Ministeriums
  gerichtet  werden  müsse?
wegen  einiger  darüber  entstandenen  Zweifel
zur  Allerhöchsten  Entscheidung  vorgelegt.

Da  Wir  nun  durch  Unsere  Verordnung
über  die  Tabaks=  Regie  vom  ##ten  Oktober
rorigen  Jahres  (Regierungsblate  1811.  S.
1012)  verordnet  haben,  daß  diejenigen
Sctrafbestimmungen,  welche  in  der  jüngsten
Zoll=  und  Maurordnung  wegen  der  verlezten
Mautgeseze  enthalten  sind,  so  weit  sie  auf
die  Straffälle  in  Tabaksregie-Gegenständen
analogisch  angewendet  werden  können,  auch
bei  diesen  in  Wirkung  kommen  sollen;  und

Unsere  Steuer,  und  Domänensektion  bereits
  die  zweite  Instanz  in  Zoll-  und  Maut-Strasgegenständen
  bilder,  mithin  eine  gründlichere
  analogische  Anwendung  der  Mant-Straf-Geseze
  auf  die  Tabaksregie:  Gegenstände  von
derselben,  als  von  den  mit  der  Anwendung
der  ersten  minder  vertrauten  General-Kreis-Kommissariaten
  erwartet  werden  kann;  so
beschliessen  Wir  hiemit,  daß  besagte  Steuer
und  Domänensektion  auch  bei  Berufungen?
gegen  polizeiliche  Straferkenntnisse  in  Tabaks-(132)