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verzoͤgert und es entspringen daraus oͤfters
sehr nachtheilige Unfoͤrmlichkeiten fuͤr das
fernere Rechts-Verfahren. Wird von den
Gerichts-Behörden, wozu Wir sie hiemit
nachdrücklichst anweisen, die Gerichts: Ord-
nung Kapitel 10. Paragraph s. Nummer 4.
genau beobachtet, und auf der kontinuirenden
Verhandlung mit Nachdruck beharret, so
kann sich diese nicht in die Länge ziehen, und
es werden die bemerkten Inkonvenienzen, wel:
che so weit gehen, daß das Konkurs-Gericht
am dritten Termine ohne Akten seyn kann,
ganz leicht vermieden. Endlich ist von den
Konkurs-Gerichten Unsere Verordnung vom
9. August 1810. (Regierungsblatt vom 11.
August 1810. Stöück 37. Seite bao) wegen
Abtheilung des lezten Edikts-Termines in
zwei Hälften genauer als bieher zu beobach-
ten, damit nicht durch Ausserachtlassung des-
sen die Akten: Kommunikkationen verzögert
werden. München den 14. November 1812.
Mar Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kduiglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
(Die Aufhebung der Post-Justiziar-Aemter be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben aus dem Uns gemachten um-
ständlichen Vortrag ersehen, daß die ver-
schiedenen Zwecke, welche zufolge Unseres
organischen Ediktes vom 17. September
1808, die zeitliche Anstellung eigener Post-
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Justiziaren damals veranlaßten, wirklich
erreicht, und gedachte Post-Justiziaren bei
Unserm Dost-Institute für die Zukunft ent-
behrlich seyen.
Wir wollen daher die bei Unseren Ober-
Postämtern bisher bestandenen Post-Justi-
ziarstellen von nun an aufheben, und verord-
nen in Ansehung der Geschäfte, welche die
Post-Justiziare zu besorgen hatten, was
folgt:
1) In Post-Beeinträchtigungsfällen über-
haupt, und besonders in Post-Defrau-
dazionssachen der Boten-, Schiff-, Floß-
und Fuhrleute, auch ihrer Gehilfen und
Aufgeber, so wie der zum Frachtgewerb
nicht berechtigten Personen, geht das
Richteramt erster Instanz allenthalben
an die Polizei- Behörden über.
2) Die Dienstvergehen der Dostbeamten
läßt die General-Post: Direktion wie
vorhin, also auch in Zukunft, durch
Kommissäre und Lokalbeamte untersuchen.
3) In Dost-Reklamazionfällen hingegen
haben Unsere Ober-Postämter die Ver-
handlung und Erkenntniß in erster In
stanz vorzunehmen.
Diese Unsere allerhöchste Entschliessung
wollen Wir durch Unser Regierungsblatt
zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
bringen lassen.
München den 2. November 1812.
Mar Jose pbh.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Vefebl
der General-Sekreir
Baumuller.