Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1915 
verzoͤgert und es entspringen daraus oͤfters 
sehr nachtheilige Unfoͤrmlichkeiten fuͤr das 
fernere Rechts-Verfahren. Wird von den 
Gerichts-Behörden, wozu Wir sie hiemit 
nachdrücklichst anweisen, die Gerichts: Ord- 
nung Kapitel 10. Paragraph s. Nummer 4. 
genau beobachtet, und auf der kontinuirenden 
Verhandlung mit Nachdruck beharret, so 
kann sich diese nicht in die Länge ziehen, und 
es werden die bemerkten Inkonvenienzen, wel: 
che so weit gehen, daß das Konkurs-Gericht 
am dritten Termine ohne Akten seyn kann, 
ganz leicht vermieden. Endlich ist von den 
Konkurs-Gerichten Unsere Verordnung vom 
9. August 1810. (Regierungsblatt vom 11. 
August 1810. Stöück 37. Seite bao) wegen 
Abtheilung des lezten Edikts-Termines in 
zwei Hälften genauer als bieher zu beobach- 
ten, damit nicht durch Ausserachtlassung des- 
sen die Akten: Kommunikkationen verzögert 
werden. München den 14. November 1812. 
Mar Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf kduiglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
(Die Aufhebung der Post-Justiziar-Aemter be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben aus dem Uns gemachten um- 
ständlichen Vortrag ersehen, daß die ver- 
schiedenen Zwecke, welche zufolge Unseres 
organischen Ediktes vom 17. September 
1808, die zeitliche Anstellung eigener Post- 
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1916 
Justiziaren damals veranlaßten, wirklich 
erreicht, und gedachte Post-Justiziaren bei 
Unserm Dost-Institute für die Zukunft ent- 
behrlich seyen. 
Wir wollen daher die bei Unseren Ober- 
Postämtern bisher bestandenen Post-Justi- 
ziarstellen von nun an aufheben, und verord- 
nen in Ansehung der Geschäfte, welche die 
Post-Justiziare zu besorgen hatten, was 
folgt: 
1) In Post-Beeinträchtigungsfällen über- 
haupt, und besonders in Post-Defrau- 
dazionssachen der Boten-, Schiff-, Floß- 
und Fuhrleute, auch ihrer Gehilfen und 
Aufgeber, so wie der zum Frachtgewerb 
nicht berechtigten Personen, geht das 
Richteramt erster Instanz allenthalben 
an die Polizei- Behörden über. 
2) Die Dienstvergehen der Dostbeamten 
läßt die General-Post: Direktion wie 
vorhin, also auch in Zukunft, durch 
Kommissäre und Lokalbeamte untersuchen. 
3) In Dost-Reklamazionfällen hingegen 
haben Unsere Ober-Postämter die Ver- 
handlung und Erkenntniß in erster In 
stanz vorzunehmen. 
Diese Unsere allerhöchste Entschliessung 
wollen Wir durch Unser Regierungsblatt 
zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
bringen lassen. 
München den 2. November 1812. 
Mar Jose pbh. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Vefebl 
der General-Sekreir 
Baumuller.
	        
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