Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Negierungsblatt. 
  
IV. Stück. München, Mittwoch den 15. Jänner 1812. 
Bekanntmachungen. 
(Das Handeln der Juden an Sonn= und Feier- 
lagen betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Mus Befehl Selner Majestät des Königs. 
D. an das königliche General-Kommissa- 
riat des Rezat-Kreises in Betreff des Han- 
delns der Juden an Sonn, und Feiertagen 
heure erlassene Emsschließung wird hiedurch 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Muͤnchen den 31. Dezember 1811. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretaͤr. 
obell. 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Aus den Berichr des königlichen Gene- 
tal-Kommissariats des Rezat-Kreises vom 
z8. April l. J. wegen des Handelns der Ju- 
den an Sonn; und Feiertagen wird beschlossen: 
1) An hohen Festen, wohin auch Buß,= und 
Bettage und das Erntefest zu rechnen sind, 
wird durchaus aller Handel der Juden 
mit Christen untersagt. 
2) An Sonn= und Feiertagen wird den Ju- 
den keine andere Art von Handelsverkehe 
mit Christen gestattet, als: 
a) auf öffentlichen Märkten, wenn solche 
aauf dergleichen Tage obrigkeitlich ange- 
ordnet sind, und von jüdischen Han- 
delsleuten bezogen werden; 
b) in ihren ordentlichen Handelsläden und 
Kaufgewölben, wo sie solche haben; 
) an beiden Orten nur zu gleicher Zeit 
und auf gleiche Weise nach geendigtem 
Gottesdienste, wie es den christlichen 
Handels= und Gewerbsleuten polizeilich 
vorgeschrieben ist. 
3) Vor Allem soll das Verbot des Vieh- 
handels an solchen Tagen ausser dem öf- 
fentlichen Marktplaze und der angeordne- 
ten Zeit streng beobachtet werden. 
4) Soll das die Würde christlicher Sonn- 
Fest: und Feiertage entweihende Scha- 
chern, den sowohl im Orte als auswärts 
wohnenden Juden an diesen Tagen un- 
tersagt sepn. 
Das königliche General-Kommissariat 
hat für die Bekannmachung und die Be- 
obachtung dieser Vorschrift zu sorgen. 
München den 31. Dezember 1811. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelacs. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
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