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Koͤniglich-Baierisches
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Negierungsblatt.
IV. Stück. München, Mittwoch den 15. Jänner 1812.
Bekanntmachungen.
(Das Handeln der Juden an Sonn= und Feier-
lagen betreffend.)
Ministerium des Innern.
Mus Befehl Selner Majestät des Königs.
D. an das königliche General-Kommissa-
riat des Rezat-Kreises in Betreff des Han-
delns der Juden an Sonn, und Feiertagen
heure erlassene Emsschließung wird hiedurch
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Muͤnchen den 31. Dezember 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretaͤr.
obell.
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Aus den Berichr des königlichen Gene-
tal-Kommissariats des Rezat-Kreises vom
z8. April l. J. wegen des Handelns der Ju-
den an Sonn; und Feiertagen wird beschlossen:
1) An hohen Festen, wohin auch Buß,= und
Bettage und das Erntefest zu rechnen sind,
wird durchaus aller Handel der Juden
mit Christen untersagt.
2) An Sonn= und Feiertagen wird den Ju-
den keine andere Art von Handelsverkehe
mit Christen gestattet, als:
a) auf öffentlichen Märkten, wenn solche
aauf dergleichen Tage obrigkeitlich ange-
ordnet sind, und von jüdischen Han-
delsleuten bezogen werden;
b) in ihren ordentlichen Handelsläden und
Kaufgewölben, wo sie solche haben;
) an beiden Orten nur zu gleicher Zeit
und auf gleiche Weise nach geendigtem
Gottesdienste, wie es den christlichen
Handels= und Gewerbsleuten polizeilich
vorgeschrieben ist.
3) Vor Allem soll das Verbot des Vieh-
handels an solchen Tagen ausser dem öf-
fentlichen Marktplaze und der angeordne-
ten Zeit streng beobachtet werden.
4) Soll das die Würde christlicher Sonn-
Fest: und Feiertage entweihende Scha-
chern, den sowohl im Orte als auswärts
wohnenden Juden an diesen Tagen un-
tersagt sepn.
Das königliche General-Kommissariat
hat für die Bekannmachung und die Be-
obachtung dieser Vorschrift zu sorgen.
München den 31. Dezember 1811.
Max Joseph.
Graf von Montgelacs.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
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