Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1945 
Koͤniglich-Baierisches 
1946 
Regi erung sblatt. 
  
LXv. Stück. München, Mittwoch den zS. November 1812. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Aufstellung von Polizei= Inspektoren in der 
Stadt München betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben in Erwaͤgung der oͤrtlichen Ver- 
hältnisse Unserer Haupt= und Residenzstadt 
München, und in der Absicht, der hiesigen 
Poligei-Direktion eine mit ihrem Geschäfts- 
Umfange im Verhältniße stehendeUnterstüzung 
sür den aktiven Dienust ausserhalb der Bureaur 
zu geben, beschlossen, und verordnen: 
I. In Unserer Haupt= und Residenzstadt 
werden gegen Einziehung der fünften Kommis- 
särsstelle bei der Polizei-Direktion vier be- 
sondere Polizei-Inspektoren aufgestellt, 
und in die Viertel der Stadt dergestalt ver- 
theilt, daß jeder derselben in der Mitte des 
ihm angewiesenen Bezirkes seinen Wohnstz 
nimmt. 
II. Die Polizei-Inspektoren haben im All- 
gemeinen die Bestimmung, über die zuge- 
theilten Bezirke eine stets gegenwärtige un- 
mittelbare Aufsicht zu führen, über die Beob- 
achtung und Vollziehung der pollzeilichen 
Geseze und Vorschriften zu wachen, Ruhe 
und Ordnung allenthalben zu sichern und zu 
erhalten, und die bei der Polizei-Direktion. 
konzentrirte Leitung der Geschäfte durch eine 
gleichzeitige Thätigkeit auf allen Punkten zu 
erleichtern und zu befördern. 
Die dieser Bestimmung entsprechenden Ob, 
liegenheiten und Befugnisse sind in der unten 
folgenden Instruktion näher vorgezeichner. 
III. Die Polizel-Inspektoren bilden keine 
eigenen selbstständigen Behörden, sondern sind 
dem Vorstande der Polizei-Direktion, von 
welcher sie einen ergänzenden Bestandtheil aus- 
machen, und mit welcher sie in beständigem 
Napportestehen, durchaus untergeordnet. 
IV. Das Gehakt der Polizei-Inspektoren 
wird auf Jgoo fl. jährlich festgesezt. 
Nebstdem haben dieselben, so lange sie in 
Fanktion sind, sreie Wohnung, oder einen 
Miethzins von zwei hundert Gulden zu ge- 
niessen. 
V. Die Polizel-Inspektoren nehmen unter 
den Polizei-Aktuaren des Köntgreiches 
den ersten Rang ein, und tragen die Uniforme 
dieser Klasse, jedoch mit dem Unterschiede, 
daß sie sich durch die den Polizei Kommisss= 
ren durch Unsere Verordnung vom r2. Mat 
1807 bewilligten Epaulette und Contre-Epau- 
lette auszeichnen. 
VI. Wir behalten Uns die Ernennung der 
Inspektoren vor. Die Funktion derselben 
(137)
	        
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