Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1951 
selbst zu befassen, sondern diese Arbeit bleibt 
der Polizei-Direktion unmittelbar vorbehal- 
ten; doch sollen dieselben von den auf dem 
Polizei: Büreau hinterliegenden Konskripti: 
ons-Büchern, so weit sie die angewiesenen 
Bezirke betreffen, und von Listen der Gebor- 
nen, Getrauten und Gestorbenen fleißig Ein- 
sicht nehmen, nicht nur zum eigenen Unter- 
richte und dienstlichen Gebrauche, sondern 
auch um mit dem Inhalte dieser Bücher ihre 
eigenen gesammelten Lokal-Kenntnisse zu ver- 
gleichen, die erstern zu berichtigen, und zu 
ergänzen, und insbesondere die Pünktlichkeit 
und Wahrheit der von den konskribirten Fa- 
milien gemachten Angaben zu kontrolliren. 
Bezüglich auf diesen Zweck sind die Po- 
lizei-Inspektoren berechtigt, in Fällen, wo 
sie an der Richtigkeit der von einzelnen Per- 
sonen oder Familien gegebenen Notizen zu 
zweifeln, oder gar eine absichtliche Verschwei- 
gung oder Verfälschung zu vermuthen Ur- 
sache haben, unmittelbar nähere Erkundi- 
gung, und zwar nöthigen Falls an Ort und 
Stelle selbst einzuziehen; und überhaupt ist 
Jedermann schuldig, den Polizei= Inspektoren 
auf ihr Verlangen augenblickliche und treue 
Aufklärung über Namen, Stand, Erwerb, 
Familie, Dienst-Angehbdrige und über alle 
die Polizei berührenden Punkte zu ertheilen. 
I. 7. Den Polizei-Inspektoren wird eine 
genaue Aufmerksamkeit auf die Fremden 
anbesohlen. Zu diesem Behufe sollen diesel- 
ben täglich die auf der Polizei-Direktion de- 
ponirten Thorzettel, und Fremden= Anzeigen, 
so wie das Fremden-Buch, die Paßregister, 
1952 
und die Verzeichnisse uͤber die ausgestellten 
Aufenthalts-Karten durchgehen; auf die Be- 
herbergung in Privathäusern ein scharfes Au- 
genmerk richten, das Benehmen der Frem- 
den selbst wohl beobachten, und über fremde 
Personen, welche bei der Polizei: Direktion 
nicht gemeldet, und von dieser zum Aufeut-“ 
halte nicht autorisirt sind, unverzüglich die 
Anzeige machen. 
O. 8. Ueber das Betragen der Dienst= 
Boten haben die Inspektoren mit aller 
Strenge zu wachen. Liederliche Ehehalten, 
besonders solche, welche ohne Aufenthalts- 
Karte auf eigene Faust leben, sind ohne weit 
ters aufzugreisen, und auf die Polizei zu lies 
fern. Unter der Dienstzeit heimlich ausge- 
tretene Ehehalten sind unverzüglich in den 
Dienst zurück zu schaffen, wenn es die Dienst- 
herrschaft verlangt, ausserdem aber der Po- 
lizei-Direktion zur Bestrafung zu übergeben. 
Socreitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und 
Dienstbeten über die Erfüllung des Dienst= 
Vertrags sind an die Polizei: Direktion # 
verweisen; jedoch sind die Inspektoren be- 
rechtigt, jede aus diesen Streitigkeiten entste- 
hende Beunruhigung des Publikums, und 
jede gegenseitige Mißhandlung sogleich abzu- 
stellen, und animose Dienstboten zur Be- 
scheidenheit und Erfüllung ihrer Pflichten 
mit Ernst anzuhalten. Personen, welche als 
Gesinde-Mäckler bekannt sind, sellen 
nie aus den Augen gelassen werden, um ih- 
ren verführerischen Zu= und Abwerbungen, 
und den sonstigen Unterschleisen derselben 
nachdrücklich entgegen zu wirken. Auch ist
	        
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