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fortwaͤhrend darauf zu sehen, daß alle Dien st-
veraͤnderungen nach Vorschrift angezeigt,
und die Dienstzeugnisse ordentlich aus-
gestellt werden.
F. 9. In gleicher Art, wie die Dieaust-
boten, sind auch die Handwerks-Gesel-
len und Lehrjsungen, so wie die Taglöh-
ner zu beobachten und zu behandeln. Das
unbescheidene und muthwillige Aufpochen ge-
gen die Arbeitsherren ist auf der Stelle zu
unterdrücken. Gesellen, Jungen und Tag-
löhner, welche sich der Arbeit an den dazu
bestimmeen Tagen und Srunden entziehen,
sind augenblicklich in die Werkstätte oder zum
Taglohne zurück zu schaffen.
Wenn die Inspektoren wahrnehmen, daß
die Taglöhne muthwillig auf eine über-
mässige Weise gesteigert werden; so ist hie-
von die Polizei = Direktion zur geeigneten
Verfügung in Kenntniß zu sezen.
C. 10. In das innere Decail des Armen-
Wesens haben sich die Inspektoren zwar
nicht zu mischen; jedoch sind sie berufen, ihre
Bemerkungen und Wahrnehmungen darüber
zum weitern Gebrauche für das Beste der An-
stalt offen darzulegen; insbesondere aber be-
dürfen sie einer genauen und vollständigen
Kenneniß aller in ihrem Bezirke befindlichen
konskribirten Armen, und die kisten
hierüber müssen ihnen zur Einsicht offen ste-
hen. Ihre Pflicht ist es sodann über das
Betragen dieser Armen zu wachen, der Art,
wie sie die Gaben des Publikums verwen-
den, nachzuforschen, und da wo diese Ga=
ben durch eigenes Arbeits-Verdienst ersezt wer-
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den koͤnnen, solches ohne Schonung anzu-
zeigen. Den Inspektoren steht es ferner auch
zu, schamhaste Arme, welche der Direktion
der Anstalt noch nicht bekannt sind, zur zweck-
mässigen Unterstüzung zu empfehlen. Die
Bettelei ist ohne alle Nachsicht abzustel-
len; schon gewarnte und wiederholt betretene
Gewohnheits-Bettler sind einzufangen, und
auf die Polizei zu liefern. Auch soll keine
Art von sffentlicher Kollekte, wozu nicht die
höhere Autorisation vorliege, gestattet, das
durch eine unbefugte Kollekte zusammen ge-
brachte Geld oder der Geldes-Werth soll mit
Beschlag belegt, und fremde oder des Be-
trugs verdächtige Kollektanten sollen ergrif-
sen, und mit den bei ihnen gesundenen Pa-
pieren der Polizei-Direktion übergeben wer-
den.
S. 11. Personen, welche in die Klasse des.
Heimath-Dienst= und Gewerlosen
Gesindels gehören, Vagabunden, Aben-
sheurer, falsche Spieler, Betrüger u. s. w.
sind unter keinem Vorwande zu dulden; und
wenn dergleichen entdeckt werden, ist deren
Verfolgung und Verhaftung zu veranlassen.
B.
In Bezug auf die dffentliche Ruhe und
Sicherheit.
&. 12. Zur Erhaltung der Sffenelichen
Sicherheit haben die Polizei-Inlpekto=
ren neben der genauen Erfüllung der auch
hieher bezüglichen Vorschriften über die Beob-
achtung der in ihren Bezirken befindlichen
Hersonen, mit den etwa daselbst aufgestell-
ten Posten der Gensd'armerie, gemeinschaft,
lich zusammen zu wirken.