Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1953 
fortwaͤhrend darauf zu sehen, daß alle Dien st- 
veraͤnderungen nach Vorschrift angezeigt, 
und die Dienstzeugnisse ordentlich aus- 
gestellt werden. 
F. 9. In gleicher Art, wie die Dieaust- 
boten, sind auch die Handwerks-Gesel- 
len und Lehrjsungen, so wie die Taglöh- 
ner zu beobachten und zu behandeln. Das 
unbescheidene und muthwillige Aufpochen ge- 
gen die Arbeitsherren ist auf der Stelle zu 
unterdrücken. Gesellen, Jungen und Tag- 
löhner, welche sich der Arbeit an den dazu 
bestimmeen Tagen und Srunden entziehen, 
sind augenblicklich in die Werkstätte oder zum 
Taglohne zurück zu schaffen. 
Wenn die Inspektoren wahrnehmen, daß 
die Taglöhne muthwillig auf eine über- 
mässige Weise gesteigert werden; so ist hie- 
von die Polizei = Direktion zur geeigneten 
Verfügung in Kenntniß zu sezen. 
C. 10. In das innere Decail des Armen- 
Wesens haben sich die Inspektoren zwar 
nicht zu mischen; jedoch sind sie berufen, ihre 
Bemerkungen und Wahrnehmungen darüber 
zum weitern Gebrauche für das Beste der An- 
stalt offen darzulegen; insbesondere aber be- 
dürfen sie einer genauen und vollständigen 
Kenneniß aller in ihrem Bezirke befindlichen 
konskribirten Armen, und die kisten 
hierüber müssen ihnen zur Einsicht offen ste- 
hen. Ihre Pflicht ist es sodann über das 
Betragen dieser Armen zu wachen, der Art, 
wie sie die Gaben des Publikums verwen- 
den, nachzuforschen, und da wo diese Ga= 
ben durch eigenes Arbeits-Verdienst ersezt wer- 
1954 
den koͤnnen, solches ohne Schonung anzu- 
zeigen. Den Inspektoren steht es ferner auch 
zu, schamhaste Arme, welche der Direktion 
der Anstalt noch nicht bekannt sind, zur zweck- 
mässigen Unterstüzung zu empfehlen. Die 
Bettelei ist ohne alle Nachsicht abzustel- 
len; schon gewarnte und wiederholt betretene 
Gewohnheits-Bettler sind einzufangen, und 
auf die Polizei zu liefern. Auch soll keine 
Art von sffentlicher Kollekte, wozu nicht die 
höhere Autorisation vorliege, gestattet, das 
durch eine unbefugte Kollekte zusammen ge- 
brachte Geld oder der Geldes-Werth soll mit 
Beschlag belegt, und fremde oder des Be- 
trugs verdächtige Kollektanten sollen ergrif- 
sen, und mit den bei ihnen gesundenen Pa- 
pieren der Polizei-Direktion übergeben wer- 
den. 
S. 11. Personen, welche in die Klasse des. 
Heimath-Dienst= und Gewerlosen 
Gesindels gehören, Vagabunden, Aben- 
sheurer, falsche Spieler, Betrüger u. s. w. 
sind unter keinem Vorwande zu dulden; und 
wenn dergleichen entdeckt werden, ist deren 
Verfolgung und Verhaftung zu veranlassen. 
B. 
In Bezug auf die dffentliche Ruhe und 
Sicherheit. 
&. 12. Zur Erhaltung der Sffenelichen 
Sicherheit haben die Polizei-Inlpekto= 
ren neben der genauen Erfüllung der auch 
hieher bezüglichen Vorschriften über die Beob- 
achtung der in ihren Bezirken befindlichen 
Hersonen, mit den etwa daselbst aufgestell- 
ten Posten der Gensd'armerie, gemeinschaft, 
lich zusammen zu wirken.
	        
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