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6. 13. Vor Allem sollen sich die Polizei-
Inspektoren bemühen, Tumulten, und
Rottirungen in ihren Bezirken zuvor zu
kommen;: sogleich bei den ersten sich desfalls
ergebenden Spuren und Besorgnissen, nebst
augenblicklicher Anzeige bei der Polizei: Di-
rektion, die nöthigen Vorsiches-Maßregeln
zu treffen, mit Würde und Klugheit auf die
gereizten Gemüther einzuwirken, und ins-
besondere die Anstifter und Aufwiegler zu ent-
fernen. Bei einem schon ausgebrochenen Tu-
multe müssen sich die Inspektoren unverweilt
an Ort und Stelle begeben, Friede gebieten,
und gegen die Wiedersezlichen die bewaffnete
Hilfe aufrufen.
§ 14. Desgleichen sollen die Inspektoren
bedacht seyn, die Begehung von jeder Art von
Verbrechen durch allemsglichen Mirtel zu ver-
hüren, und zu erschweren, und schon in den
ersten Versuchen zu unterdrücken. Ist ein
Verbrechen dessen ungeachtet wirklich began-
gen worden, so haben sie nebst Anzeige an
die Polizel Direktion, sich ungesäumt an den
Ort des begangenen Verbrechens zu verfügen,
von dem Stande der Dinge, welcher, so
weit es nur immer thunlich ist, unverrückt
beibehalten werden muß, umständliche Ein-
sicht zu nehmen, und die Verfolgung und
Verhaftung des muthmaßlichen, oder auf der
That ergriffenen Verbrechers zu veranlassen.
G. 15. Bei Zänkereien oder Raufe-
reien in den Strassen und Wirthshäusern,
und sofern das Publikum beunruhigt, oder
die polizeiliche Hilse angefleht wird, auch in
Privathäusern, sind die Inspektoren verpflich:
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tet, und befugt, Ordnung und Ruhe her-
zustellen, und die Parteien mit ihren gegen-
seitigen Klagen an die geeignete Behoͤrde zu
verwrisen. Personen, welche sich gegen An-
dere thaͤtige Angriffe erlauben, oder dem Fried-
gebote der Inspektoren nicht gehorchen, find
in Verwahrung zu bringen.
In gleicher Art ist das muthwillige
Zusammenlaufen der niedrigen Volks-
Klassen bei einzelnen Ereignissen, besonders
bei der Ausübung pelizeilicher Funktionen
gegen Verbrecher oder Polizei-Freoler und
bei der Abführung derselben abzustellen und
die Wiederspenstigen sind zu arrekiren.
. 19. Geheime Gesellschaften
dürsen in keinem Bezirke geduldet werden.
Die Polizei: Inspektoren haben solche, wo
sie sie finden, auveinander gehen zu lassen,
und ihre Papiere und Effekten in Beschlag
zu nehmen. Sind unter der Gesellschaft
Kremde, unangesessene und sonst verdächtige
reute, so ist sich auch ihrer Personen zu ver-
sichern. Die Yolizei-Inspektoren haben jes
doch in Bezug auf diesen Gezenstand nur
dann einzuschreiten, wenn es die Umstände
nicht möglich machen, die unmittelbare Ver-
fügung der Polizei-Direktien abzuwarten,
ohne Gefahr, der Beweiemittel verlustig u
gehen.
S. 17. Die Erhaltung der nächtli-
chen Ruhe wird den Polizei-Inspektoren
nachdrücklich anbefohlen. Nach r1 Uhr
sind ausden Wirthe-, Schenk= und Kasseehäu-
sern alle Zech= Gäste zu entfernen. Frei-
nächte sind nur an den dazu bestimmten Ta-