Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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6. 13. Vor Allem sollen sich die Polizei- 
Inspektoren bemühen, Tumulten, und 
Rottirungen in ihren Bezirken zuvor zu 
kommen;: sogleich bei den ersten sich desfalls 
ergebenden Spuren und Besorgnissen, nebst 
augenblicklicher Anzeige bei der Polizei: Di- 
rektion, die nöthigen Vorsiches-Maßregeln 
zu treffen, mit Würde und Klugheit auf die 
gereizten Gemüther einzuwirken, und ins- 
besondere die Anstifter und Aufwiegler zu ent- 
fernen. Bei einem schon ausgebrochenen Tu- 
multe müssen sich die Inspektoren unverweilt 
an Ort und Stelle begeben, Friede gebieten, 
und gegen die Wiedersezlichen die bewaffnete 
Hilfe aufrufen. 
§ 14. Desgleichen sollen die Inspektoren 
bedacht seyn, die Begehung von jeder Art von 
Verbrechen durch allemsglichen Mirtel zu ver- 
hüren, und zu erschweren, und schon in den 
ersten Versuchen zu unterdrücken. Ist ein 
Verbrechen dessen ungeachtet wirklich began- 
gen worden, so haben sie nebst Anzeige an 
die Polizel Direktion, sich ungesäumt an den 
Ort des begangenen Verbrechens zu verfügen, 
von dem Stande der Dinge, welcher, so 
weit es nur immer thunlich ist, unverrückt 
beibehalten werden muß, umständliche Ein- 
sicht zu nehmen, und die Verfolgung und 
Verhaftung des muthmaßlichen, oder auf der 
That ergriffenen Verbrechers zu veranlassen. 
G. 15. Bei Zänkereien oder Raufe- 
reien in den Strassen und Wirthshäusern, 
und sofern das Publikum beunruhigt, oder 
die polizeiliche Hilse angefleht wird, auch in 
Privathäusern, sind die Inspektoren verpflich: 
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tet, und befugt, Ordnung und Ruhe her- 
zustellen, und die Parteien mit ihren gegen- 
seitigen Klagen an die geeignete Behoͤrde zu 
verwrisen. Personen, welche sich gegen An- 
dere thaͤtige Angriffe erlauben, oder dem Fried- 
gebote der Inspektoren nicht gehorchen, find 
in Verwahrung zu bringen. 
In gleicher Art ist das muthwillige 
Zusammenlaufen der niedrigen Volks- 
Klassen bei einzelnen Ereignissen, besonders 
bei der Ausübung pelizeilicher Funktionen 
gegen Verbrecher oder Polizei-Freoler und 
bei der Abführung derselben abzustellen und 
die Wiederspenstigen sind zu arrekiren. 
. 19. Geheime Gesellschaften 
dürsen in keinem Bezirke geduldet werden. 
Die Polizei: Inspektoren haben solche, wo 
sie sie finden, auveinander gehen zu lassen, 
und ihre Papiere und Effekten in Beschlag 
zu nehmen. Sind unter der Gesellschaft 
Kremde, unangesessene und sonst verdächtige 
reute, so ist sich auch ihrer Personen zu ver- 
sichern. Die Yolizei-Inspektoren haben jes 
doch in Bezug auf diesen Gezenstand nur 
dann einzuschreiten, wenn es die Umstände 
nicht möglich machen, die unmittelbare Ver- 
fügung der Polizei-Direktien abzuwarten, 
ohne Gefahr, der Beweiemittel verlustig u 
gehen. 
S. 17. Die Erhaltung der nächtli- 
chen Ruhe wird den Polizei-Inspektoren 
nachdrücklich anbefohlen. Nach r1 Uhr 
sind ausden Wirthe-, Schenk= und Kasseehäu- 
sern alle Zech= Gäste zu entfernen. Frei- 
nächte sind nur an den dazu bestimmten Ta-
	        
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