Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1957 
gen und mit Vorwissen und Erlaubniß der 
Polizel= Direktion zulässig. Wirrhe und 
Gäste, welche sich gegen diese Bestimmun- 
gen, gewachter Warnung ungeachtet, mehr- 
mals verfehlen, sind anzuzeigen, wiederspen- 
stige Gäste sind zu arretiren. 
Auf die zur Nachtzeit müssig in 
den Strassen herumschwärmenden 
Personen ist ein genaues Augenmerk zu 
richten, und das liederliche verdächtige Ge- 
sindel auf die Polizei zu schaffen. Alles 
Schreien und Lärmen auf den Straßen 
nach verstossener Polizel: Stunde ist abzu- 
stellen. 
Ausgesperrte bellende Hunde sind in 
die Wohnung der Eigenthümer zu schaffen, 
oder Falls diese nicht bekanmt wären, ein- 
fangen zu lassen. Die Eigenthümer derselben 
sind zu warnen, und in Wiederholungs-Fällen 
anzuzeigen. Auch sind die Haus-Bestzer an- 
zuhalten, ihre Thüre bei Nachtzeit zu ver- 
schliessen, und Leitern, so wie andere Werk- 
zeuge, welche zu Einbrüchen und der- 
gleichen mißbraucht werden können, von den 
Straßen oder sonst zugänglichen Orten zu 
entfernen, und wohl zu verwahren. 
c. 
In Bezug auf Leben und Gesundheit. 
G. 18. Den Polizei-Inspektoren liegt ob, 
allenthalben die aͤrztlichen Pfusche- 
reien zu unterdrücken, und einfache Bader, 
welche sich mir medizinischen oder chirurchi- 
schen Kuren befassen, anguzeigen. 
Fremde Operateurs, Augen. Aerzte, Zahn- 
1958 
Brecher u. dergl. sind ohne hoͤhere Autori- 
sation, zur Praris nicht zuzulassen. Des- 
gleichen darf unberecheigten Hersonen der 
Verkauf von Arzneien jeder Art, und 
von sogenannten geheimen Mitrteln nie- 
mals nachgesehen werden. Dfuschern und 
Arznei-Händlern, welche sich auf der heimli- 
chen Betreibung ihres schädlichen Gewerbes 
betreten lassen, sind ihre Vorréthe und In- 
strumente wegzunehmen, und auf der Poli- 
zei zu hinterlegen. 
F. ro. Die Hebammen unterliegen der 
Aufsicht der Inspektoren in so weit, um zu 
verhücen, das Schwangere, Gebährende und 
neu geborne Kinder, besonders in den äármern 
Familien nicht verwahrlost und mißhandelt, 
und die deßfallsigen Erzesse zur Bestrafung 
treu und ohne Rückhalt angezeigt werden. 
Ausserehelich geschwängerte Per- 
sonen von niedriger Herkanft, zweideuri- 
gen Verhcdlenissen, und leichtsinniger oder 
roher Lebensart sind fleißig zu beobachten, um 
sich zu versschern, daß weder der Fruche noch 
dem neugebornen Kinde Gewalt angethan, 
noch absichtlicher Schaden zugefüge werde. 
Die Anlegung von Privat -Entbin- 
dungs-Anstalten, ohne vorgängige Au- 
torisation, ist nicht zuzulassen. « 
Z.2o.EsistvonZeitzuZeiknachzufoU 
schen, ob die unehelich gebornen Kinder, 
sie befinden sich nun im Hause der Mutter, 
oder in der Hflege eines dritten, nicht much- 
willig, oder aus schändlichem Interesse, ver- 
nachldssigt werden? 
Eine besoudere desfallsige Aussicht ist den-
	        
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