1959
jenigen Haͤusern zu widmen, wo dergleichen
Kinder, mit obrigkeitlicher Erlaubniß, ge-
gen Kostgeld angenommen und ausgezogen
werden. Ohne obrigkeitliche Erlaubniß darf
ein solches Etablissement gar nicht Plaz grei-
fen. Wenn die Polizei -Inspektoren Kennt-
niß erhalten, daß rohe Eltern ihre eigenen
oder Stiefkinder auf eine für ihr zartes Alter
schädliche und zerstörende Weise mißhandeln,
so sind sie berechtigt, in jedem vorkommen=
dem Falle dieser Art, mit ihrem Schuze in
Mitte zu treten, die Eltern in die Schranken
der Mäßigung zu verweisen, dieselben, wenn
ste auf dergleichen unnatürlichen Exzessen wie-
derholt betreten werden, der Polizei-Direk-
tion zur weitern Einleitung nahmhaft zu
machen, und auch wohl die Kinder, wenn
ihnen Lebens= Gefahr droht, auf die Polizei
zur Besorgung einer anderweiten Unterkunft
bringen zu lassen. Kinder, welche allein
und ohne Aufsicht auf öffentlichen Strassen
and Pldzen, oder bei Gelegenheiten getroffen
werden, wo sie leicht beschédige wecden kön=
nen, sind nach Hause zu schaffen, und die
Elcern derselben zu einer bessern Obsorge zu
ermahnen, und wenn diese Ermahnungen
fruchtlos sind, anzuzeigen.
Eine vorzuͤgliche Aufmerksamkeit verdienen
die Kinds-Magde. Wenn die Inspekto-
ren wahrnehmen, daß sich Personen, welche
der Polizei als lüderliche Dirnen, oder wegen
vormaliger Ansteckung durch eckelhafte Sen-
chen bekannt sind, als Kinds-Mägde ver-
dingen, so sind die betreffenden Herrschaften
sogleich von diesen Umständen zu benachrich-
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tigen. Auch auf das öffentliche Betragen
dieser Klasse von Gesinde ist ein scharfes Au-
ge zu richten. Kinds= Mägde, wulche
die ihnen anvertrauten Kinder ausser dem
Hause sorglos jeder Gefahr bloß stellen, oder
dieselben gar selbst mißhandeln, oder in dea
Schenken, und an verdächtigen Orten, be
sonders zur Nachtzeit mit sich herumschlepe
pen, sind ohne Weiters *m und
einzuliefern.
In Bezuz auf ausgesezte und ge-
fundene Kinder haben die Inspektoren
theils zur momentanen Unterbringung dieser
unglücklichen Geschöpfe, theils zur Samm-
lung der Indizien gegen den allenfallsigen
Thäter, die ersten nothwendigsten Maßres
geln zu treffen.
§. 21. Das Geschäft der Schugpok-
ken-Impfung soll zwar, wie bisher, un
mittelbar von der Polizei: Direktien, und
dem dazu aufgestellten Arzte, besorgt werden;
jedoch liegt es in den Pflichten der Inspekto-
ren, diesem Geschäfte auch ihrer Seits sede
mögliche Beförderung zu geben, theils durch
gelegenheitliche Ermunterung und Aufklärung
furchtsamer und säumiger Eltern, theils durch
eine fortgesezte Aufmerksamkeit darauf, daß
bei der Konskription kein impflichtiges Kind
verschwiegen, und der Impfung heimlich
entzogen werde. Den Inspektoren maß bes
halb die Einsicht in die Berzeichnisse der
geimpften und ungeimpfeen Kinder jederzet
offen stehen.
Wenn in einem Hause die Blattern Seuche
ausgebrochen ist, oder sich verdächtige Son“