Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1961 
ren hieruͤber zeigen, so ist auf die erste An- 
zeige hievon, augenblicklich die durch die 
Verordnung vom 36. Angust 1807 5) vorge- 
schriebene Sistirung aller Gemeinschaft mit 
diesem Hause provisorisch zu verfügen, und 
die Polizei: Direktion auf der Seelle davon 
in Kenntniß zu sezen, um die ndhere Unter- 
kuchung und erforderlichen weitern Maßre 
geln einzuleiten. 
C. 2z. Die vorgeschriebene halbjähri- 
ge Visitazion der Apotheken bleibt 
gleichfalls der Polizei : Direktion unmittelbar 
vorbehalten; die Juspektoren haben aber 
nichts desto weniger auf die in ihren Dezir= 
ken befindlichen Apotheken in so fern ihr Au- 
genmeck zu richten, daß gelegenheitlich wahr- 
genommene Unordnungen und Klagen über 
schlechte, aus verdorbenen Materialien verfer- 
tigte oder gar verfälschte Medikamente, und 
Ueberschreltungen der Taxen zur Unrersuchung 
und Abstellung angezeige werden müssen. Ins- 
besonvere ist auch daruber zu wachen, ob dle 
Apotheker und Provisoren ihre Officine mit 
Genauigkeit und Fleiß selbst besorgen, oder 
leichtsinnig andern nicht hinlänglich unterrich- 
keten Gesellen, und andern Individuen über- 
lassen? Vorzüglich darf die allenfalsige Ent- 
deckung von öfterer Betrunkenheic der Apo- 
theker und ihrer Gehilfen nicht verschwiegen 
werden. 
nmsieenr 
über den Gist= Verkauf allenehalben mit 
sergsältiger Dünktlichkeit eingehalten werden; 
") Res. Vl. 1807 S. 1426. 
  
1962 
hierauf haben die Inspektoren mit Ernst zu 
sehen, und die Apotheker sowohl als Ma- 
tertalisten auf allen Wegen zu controlliren. 
Sie sind verbunden, in vorkommenden Fdl 
len, wo sich der Verdacht eines verordnungs- 
widrigen Giftverkaufs ergiebt, oder durch 
denselben gar ein erbrechen oder Unglück 
veranlaßt worden ist, auf der Stelle die An- 
zeige zu machen, und sich der Beweismittel 
zu versichern. Sie sind berechtigt, Gifte, 
welche sie bet unbefugten Händlern, oder bei 
Privat= Personen, die scch deshalb nicht legl- 
timiren können, vorfinden, wegzunehmen, 
und in Fällen, wo diefe Dersonen fremd, 
unangesessen, oder sonst verdächtig sind, mie 
der Arretirung vorzuschreiten. 
H. 34. Wenn sich ansteckende Krank- 
heiten in den Wohnungen solcher Familien 
zeigen, welche enge zusammen gedränge, au 
eine unreinliche Lebensart gewöhnt sind, 
und sich selten eines Acztes zu bedienen pfle- 
fgen, so sollen die Inspektoren sogleich davon 
die Meldung machen, um die erfoderlichen 
Hilfs= und Vorsichtes-Maßregeln zu ver- 
anlassen. Arme, ssch hilstos selbst uͤberlas- 
sene Kranke sind gleichfalls anzuzeigen. 
9. 25. Das Ausstellen der Leichen zur 
Schau für das Publikum, und soustige ähne 
liche Mißbräuche bei Todesfllen und Bes 
Fräbnissen, sind nicht zu dulden. Bei auf- 
fallenden plöglichen Todesfällen 
eingelner als gesund bekannt gewesener Men- 
schen, so wie bet, dem plötlichen Absterben 
unehelicher gesund geborner Kinder, haben 
die Juspektoren ihre Aufmerksamkeit zu ver- 
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