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ren hieruͤber zeigen, so ist auf die erste An-
zeige hievon, augenblicklich die durch die
Verordnung vom 36. Angust 1807 5) vorge-
schriebene Sistirung aller Gemeinschaft mit
diesem Hause provisorisch zu verfügen, und
die Polizei: Direktion auf der Seelle davon
in Kenntniß zu sezen, um die ndhere Unter-
kuchung und erforderlichen weitern Maßre
geln einzuleiten.
C. 2z. Die vorgeschriebene halbjähri-
ge Visitazion der Apotheken bleibt
gleichfalls der Polizei : Direktion unmittelbar
vorbehalten; die Juspektoren haben aber
nichts desto weniger auf die in ihren Dezir=
ken befindlichen Apotheken in so fern ihr Au-
genmeck zu richten, daß gelegenheitlich wahr-
genommene Unordnungen und Klagen über
schlechte, aus verdorbenen Materialien verfer-
tigte oder gar verfälschte Medikamente, und
Ueberschreltungen der Taxen zur Unrersuchung
und Abstellung angezeige werden müssen. Ins-
besonvere ist auch daruber zu wachen, ob dle
Apotheker und Provisoren ihre Officine mit
Genauigkeit und Fleiß selbst besorgen, oder
leichtsinnig andern nicht hinlänglich unterrich-
keten Gesellen, und andern Individuen über-
lassen? Vorzüglich darf die allenfalsige Ent-
deckung von öfterer Betrunkenheic der Apo-
theker und ihrer Gehilfen nicht verschwiegen
werden.
nmsieenr
über den Gist= Verkauf allenehalben mit
sergsältiger Dünktlichkeit eingehalten werden;
") Res. Vl. 1807 S. 1426.
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hierauf haben die Inspektoren mit Ernst zu
sehen, und die Apotheker sowohl als Ma-
tertalisten auf allen Wegen zu controlliren.
Sie sind verbunden, in vorkommenden Fdl
len, wo sich der Verdacht eines verordnungs-
widrigen Giftverkaufs ergiebt, oder durch
denselben gar ein erbrechen oder Unglück
veranlaßt worden ist, auf der Stelle die An-
zeige zu machen, und sich der Beweismittel
zu versichern. Sie sind berechtigt, Gifte,
welche sie bet unbefugten Händlern, oder bei
Privat= Personen, die scch deshalb nicht legl-
timiren können, vorfinden, wegzunehmen,
und in Fällen, wo diefe Dersonen fremd,
unangesessen, oder sonst verdächtig sind, mie
der Arretirung vorzuschreiten.
H. 34. Wenn sich ansteckende Krank-
heiten in den Wohnungen solcher Familien
zeigen, welche enge zusammen gedränge, au
eine unreinliche Lebensart gewöhnt sind,
und sich selten eines Acztes zu bedienen pfle-
fgen, so sollen die Inspektoren sogleich davon
die Meldung machen, um die erfoderlichen
Hilfs= und Vorsichtes-Maßregeln zu ver-
anlassen. Arme, ssch hilstos selbst uͤberlas-
sene Kranke sind gleichfalls anzuzeigen.
9. 25. Das Ausstellen der Leichen zur
Schau für das Publikum, und soustige ähne
liche Mißbräuche bei Todesfllen und Bes
Fräbnissen, sind nicht zu dulden. Bei auf-
fallenden plöglichen Todesfällen
eingelner als gesund bekannt gewesener Men-
schen, so wie bet, dem plötlichen Absterben
unehelicher gesund geborner Kinder, haben
die Juspektoren ihre Aufmerksamkeit zu ver-
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