1063
boppeln, sie haben sich, so viel nur immer
moͤglich, uͤber alle Verhaͤltnisse der auf sol-
che Weise gesiorbenen Menschen, und ihrer
Umgebungen, umständlich zu unterrichten.
ünd ihre gesammelten Notijen, und aus der
Kombination derfelben allenfalls geschöpften
Muthmaßungen an Handen zu geben.
6. 26. Bei vorkommenden Unglücko=
fällen müssen die Inspektoren, auf die erste
Nachricht, an Ort und Stelle ellen, sich
über die Veranlaung und Beschaffenhelt
des vorgefallenen Unglücks erkundigen, und
dle ersten Reteungs Vetsuche und andere
nethwendigen M Hregeln Anordnen, bis der
von der benachrichtigten Polizei: Dlrektion
abzuordnende Kommissär erscheiut. Die Jur
srektoren sind berechilgt, in diesen und in
Ihnlichen Fällen, die Hilfe der zunichst woh-
nenden Aerzte, Chirurgen und Hebammen
zu requlriren. Es verstehr sich übrigens von
selbst, daß die Inspekeren bemühr seyn müs-
sen, sedem Unglücke, so weit dieß durch
Vorsiche, Klugheit und entschloßene Geistes-
gegentwart geschehen kann, juvor zu kommen.
. 27. Wahusinnige, und milt äuß
seren eckelhaften Gebrechen behas-
tete Personen muͤssen von den Sträßen und
ossenrlichen HPläsen entfernt gehalten, und
ihre Augehörigen hierfür verantwortlich ge-
macht werden. Blödsinnige und bekannte
lm hohen Grade melancholische Perso-
nen, welche leicht Schaden nehmen, eder
e#ch selbst anthun können, sollen, ebenfalls
der besradetn Aussiche ihrer Angehörigen
anempfohlen,t
und bel elner auffällenden,
1954
ELIIIIT Aussiht, nach Hause
geschaft werden.
C. 28. So oft sich in einem oder dem an-
dern Bezirke auch nur die entserntesten Spu-
ren zeligen, daß Hunde von der Wuth be-
fallen sind, haben die Inspektoren solche
auf der Stelle tödten zu lassen, ausserdem
aber, wenn man deren noch nicht habhaft ist,
über die Gestalt, Farbe und sonalgen Kenn-
leichen dleser würhenden oder doch der Wuth
verdächtigen Thiere und über die Eigenthü-
mer derselben Erkundigung einjuzlehen, und
die gesammelten Nachrichten, jur Veranstal,
tung einer Streise, zur öffentlichen Warnung
des Publikums, und überhaupt zur Ergrel-
sung aller sachdienlichen Maßregeln, der
Polizel= Direktlon anzuzeigen. Es ist dabel
vorzüzlich auch darauf zu achten: ob nicht
von einem tollen Hunde bereits andere Hunde,
oder wohl gar Menschen — und welche 7—
verlezt worden sind. Ueber den Vollzug der
von der Polizei Direktion auf die erwähnte
Anzeige getrossenen Verfügungen haben die
Inspektoren zu wachen. Sie haben sernee
darauf zu sehen, daß herrenlose, wenn auch
senst unverdächtige Hunde eingefangen wer-
den. Ihre Plicht ist es, Eigenthämern,
welche ihre Hunde auffallend vernachläßigen,
und,
besonders zur Nachtzel:, allein her-
umlaufen lassen, die gehörige Sergfalr eln-
zuschärfen, und, nach fruchtlosen Ermah,
nungen, der Pollzei-Direktion namhast zu
machen. Bissige Hunde sud ulegend an-
dere als an der Kette zu dulden. 6
F. 2%. Der leichestnnige und unvorsichelge