Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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boppeln, sie haben sich, so viel nur immer 
moͤglich, uͤber alle Verhaͤltnisse der auf sol- 
che Weise gesiorbenen Menschen, und ihrer 
Umgebungen, umständlich zu unterrichten. 
ünd ihre gesammelten Notijen, und aus der 
Kombination derfelben allenfalls geschöpften 
Muthmaßungen an Handen zu geben. 
6. 26. Bei vorkommenden Unglücko= 
fällen müssen die Inspektoren, auf die erste 
Nachricht, an Ort und Stelle ellen, sich 
über die Veranlaung und Beschaffenhelt 
des vorgefallenen Unglücks erkundigen, und 
dle ersten Reteungs Vetsuche und andere 
nethwendigen M Hregeln Anordnen, bis der 
von der benachrichtigten Polizei: Dlrektion 
abzuordnende Kommissär erscheiut. Die Jur 
srektoren sind berechilgt, in diesen und in 
Ihnlichen Fällen, die Hilfe der zunichst woh- 
nenden Aerzte, Chirurgen und Hebammen 
zu requlriren. Es verstehr sich übrigens von 
selbst, daß die Inspekeren bemühr seyn müs- 
sen, sedem Unglücke, so weit dieß durch 
Vorsiche, Klugheit und entschloßene Geistes- 
gegentwart geschehen kann, juvor zu kommen. 
. 27. Wahusinnige, und milt äuß 
seren eckelhaften Gebrechen behas- 
tete Personen muͤssen von den Sträßen und 
ossenrlichen HPläsen entfernt gehalten, und 
ihre Augehörigen hierfür verantwortlich ge- 
macht werden. Blödsinnige und bekannte 
lm hohen Grade melancholische Perso- 
nen, welche leicht Schaden nehmen, eder 
e#ch selbst anthun können, sollen, ebenfalls 
der besradetn Aussiche ihrer Angehörigen 
anempfohlen,t 
  
und bel elner auffällenden, 
1954 
ELIIIIT Aussiht, nach Hause 
geschaft werden. 
C. 28. So oft sich in einem oder dem an- 
dern Bezirke auch nur die entserntesten Spu- 
ren zeligen, daß Hunde von der Wuth be- 
fallen sind, haben die Inspektoren solche 
auf der Stelle tödten zu lassen, ausserdem 
aber, wenn man deren noch nicht habhaft ist, 
über die Gestalt, Farbe und sonalgen Kenn- 
leichen dleser würhenden oder doch der Wuth 
verdächtigen Thiere und über die Eigenthü- 
mer derselben Erkundigung einjuzlehen, und 
die gesammelten Nachrichten, jur Veranstal, 
tung einer Streise, zur öffentlichen Warnung 
des Publikums, und überhaupt zur Ergrel- 
sung aller sachdienlichen Maßregeln, der 
Polizel= Direktlon anzuzeigen. Es ist dabel 
vorzüzlich auch darauf zu achten: ob nicht 
von einem tollen Hunde bereits andere Hunde, 
oder wohl gar Menschen — und welche 7— 
verlezt worden sind. Ueber den Vollzug der 
von der Polizei Direktion auf die erwähnte 
Anzeige getrossenen Verfügungen haben die 
Inspektoren zu wachen. Sie haben sernee 
darauf zu sehen, daß herrenlose, wenn auch 
senst unverdächtige Hunde eingefangen wer- 
den. Ihre Plicht ist es, Eigenthämern, 
welche ihre Hunde auffallend vernachläßigen, 
und, 
besonders zur Nachtzel:, allein her- 
umlaufen lassen, die gehörige Sergfalr eln- 
zuschärfen, und, nach fruchtlosen Ermah, 
nungen, der Pollzei-Direktion namhast zu 
machen. Bissige Hunde sud ulegend an- 
dere als an der Kette zu dulden. 6 
F. 2%. Der leichestnnige und unvorsichelge
	        
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