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Gebrauch ungezaͤhmter und wegen boͤfer An-
gewöhnungen gefährlicher Thiere, nament-
lich wilder, bissiger, schlagender und stössi-
ger Pferde und Ochsen, gehört nicht
minder unter die Gegenstände, welchen die
Infpekteren ihre Aufmerksamkeit zu widmen
haben. Es darf vorzüglich nicht gedulder
werden, daß die Eigenthümer Thiere dieser
Art unerfahrnen dreisten Jungen überlassen,
oder daß solche murhwillig gereizt und schen
gemacht werden.
Alle öffentlichen zwecklosen Mißhandlungen
und Grausamkeiten gegen die Thiere über-
haupt find mit Nachdruck abzustellen. Es
ist darauf zu halten, daß bei dem Beschlagen
und Schlachten die größte Vorsicht angewen-
det werde, um Pferde und Ochsen in fester
Gewak zu haben. Auch ist ssch zu versschern,
daß fremde reißende Thiere, welche
mit Bewilligung der Pelizei= Direkrion zur
Schau ausgestellt sind, immer so verwahrt
bleiben, daß Ausbrüche unmsglich fund.
D.
In Bezug auf Religion und Gottesdienst.
K. Zo. Die Polizei: Inspektoren haben zu
wachen, daß sich nirgends besondere nicht
obrigkeitlich anrorisirte Konvenrikeln,
Brüderschaften, oder sonstige Körper'
schaften bilden, sey es nun wirklich in
religibser Absichr, oder bloß unrer dem Vor-
wande derselben, daß alle sogenanmten An-
dachren, welche durch landesherrliche Ber-
erdnungen ausgehoben sind, unrerbleiben; daß
keine unerlaubten Prozesst ouen, Wahl-
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fahrten und Umgänge statt finden; daß,
rücksschrlich abergldubischer oder zweckwidriger
JZeremonien, die bestehenden Vorschriften
eingehalren, und daß keine gotresdienstlichen
Handlungen in den Kirchen zur Nachtzeit
Lvorgenommen werden.
Auf der andern Seite haben die Inspek-
toren dafür zu forgen, daß der kirchliche Got-
tesdienst und jede religiöse Feierlichkeit gegen
alle Stoͤrungen sicher gestellt, und dabei
eine anständige Ordnung beobachtet werde.
Es ist darauf zu halren, daß an den Sonn=
und Feiertagen während des Gortesdten=
stes, früh von 8 bis 11 Uhr alle lädrmen=
den und störenden Beschäftigungen
in den Häusern und auf den Straßen einge-
stellt bleiben.
1.
In Bezug auf Unterricht und Erziehung.
§. 31. Den Insoekroren steht es zu, die
Eltern solcher Kinder, welche immer mäüs-
sig auf den Serassen herumlaufen, oder gar
das Publikum durch Muhwillen und Unge-
zogenheiten beldstigen, zu einer bessern Kin-
derzucht zu ermahnen. Elrern, wesche
diese Ermahmmgen ungenuͤzt lassen, find der
Polzzei-Direktion anzuzeigen. Auf grobem
Unfug, oder auf öfteren Exzessen berrerene
Kinder flad ebenfalls zur geeigneten Züchri-
gung namhaft zu machen, oder, wenn sie un-
bekannt find, selbst auf die Polizei zu bringen.
Insbefondere sollen die Inspektoren sich die
Beförderung des Schulbesuchs angele-
gen seyn lassen, and aiche sugehen, daß
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