Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1967 
—. 
schulpflichtige Kinder der Schule ent- 
zogen werden. Die Schul-Inspektoren sind 
auf ihr desfallsiges Ansinnen nachdrücklich zu 
unterstüzen. 
Ein ferneres Augenmerk haben die Polizei- 
Inspektoren auf Winkelschulen und auf 
unberechtigte Lehrer zu richten; die 
Erstern ohne weiters zu schließen, den Lez- 
tern ihre Gewerbe zu untersagen, und die- 
selben der Polizei:= Direktion anzuzeigen. 
F. 
In Bezug auf dle böffentlichen Sitten. 
§. 3a. Uumoralische skandalöse 
Auftritte auf den Strassen, auf öffent- 
lichen Pläzen, und in öffentlichen Versamm- 
lungs: Orten sind auf der Stelle zu unter: 
drücken. Berauschte Dersonen sind nach 
Hause zu schaffen. 
Ganz vorzüglich nehmen Kuppler und 
Kupplerinnen und lüderliche feile 
Dirnen die Aufmerksamkeit der Inspek- 
toren in Anspruch, und es darf durchaus 
nicht geduldet werden, weder daß die Lezten 
auf eigene Faust leben, noch sich von den Er- 
stern und andern schlechten Wirthen heim, 
lich und ohne polizeiliche Aufsicht 
unterhalten lassen. 
Auch sonstige lüderliche Familien 
sind genau zu beobachten, damit durch die- 
selben weder das Sittenverderbniß verbreitet, 
noch auch die öffentliche Sicherheit gefährdet 
werde. Alle Beobachtungen hierüber sind 
der Polizei= Direktion zu rechter Zeit mitzu- 
theilen. 
1968 
G. 
In Bezug auf Sprech- und Schrelbfreihelt. 
§. 33. Das Edikt uͤber die Pr eßftei- 
heit vom 1 3ten Junius 1803 ) bezeichner 
bereits diesenigen Punkte, auf welche die Pe- 
liei, rücksichtlich dieses wichrigen Gegenstaw 
des, ihr Augenmerk zu richten hat. In 
Folge dessen haben die Dolizei, Inspektoren 
sleißig zu wachen, daß keine Schriften 
der Art, wie sie der C. J. des gedachten Edikts 
bezeichnet, dann keine Gemählde, und am 
dere Darstellungen von ähulicher Beschaffen 
heit, in den angewiesenen Bezirken in Um 
lauf kommen. Der Verkauf und die Ver“ 
breitung ist denjenigen angesessenen Persenen, 
bei welchen sich solche Schriften finden, bis 
auf weitere Verfügung der geeigneten Be- 
hörde sogleich ernstlich zu untersagen. Ger 
sezwidrige Schriften, welche bei unangesesse= 
nen und fremden Personen, oder bei unbe 
rechtigten Händlern gefunden werden, und 
Schriften, welche eine offenbar verbrecho 
rische Absicht haben, so wie auch Schriß 
ten, welche speciell und ausdräcklich schon 
verboten sind, sind in Beschlag zu neh- 
men. Den Verfassern, Druckern, Verle 
gern, Verbreitern ist nachzuspüren. 
In gleicher Art sind gesezwidrige Ankün 
digungen, Anschlage-Zettel, ange 
heftete oder ausgestreute Pasquille, Zi 
kularien, Figuren, und sonstige Jei 
chen zu behandeln, und von össentlichen Plr- 
zen unverweilt zu entfernen. 
“) Reg. Bltt. 138653. S. z7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.