1967
—.
schulpflichtige Kinder der Schule ent-
zogen werden. Die Schul-Inspektoren sind
auf ihr desfallsiges Ansinnen nachdrücklich zu
unterstüzen.
Ein ferneres Augenmerk haben die Polizei-
Inspektoren auf Winkelschulen und auf
unberechtigte Lehrer zu richten; die
Erstern ohne weiters zu schließen, den Lez-
tern ihre Gewerbe zu untersagen, und die-
selben der Polizei:= Direktion anzuzeigen.
F.
In Bezug auf dle böffentlichen Sitten.
§. 3a. Uumoralische skandalöse
Auftritte auf den Strassen, auf öffent-
lichen Pläzen, und in öffentlichen Versamm-
lungs: Orten sind auf der Stelle zu unter:
drücken. Berauschte Dersonen sind nach
Hause zu schaffen.
Ganz vorzüglich nehmen Kuppler und
Kupplerinnen und lüderliche feile
Dirnen die Aufmerksamkeit der Inspek-
toren in Anspruch, und es darf durchaus
nicht geduldet werden, weder daß die Lezten
auf eigene Faust leben, noch sich von den Er-
stern und andern schlechten Wirthen heim,
lich und ohne polizeiliche Aufsicht
unterhalten lassen.
Auch sonstige lüderliche Familien
sind genau zu beobachten, damit durch die-
selben weder das Sittenverderbniß verbreitet,
noch auch die öffentliche Sicherheit gefährdet
werde. Alle Beobachtungen hierüber sind
der Polizei= Direktion zu rechter Zeit mitzu-
theilen.
1968
G.
In Bezug auf Sprech- und Schrelbfreihelt.
§. 33. Das Edikt uͤber die Pr eßftei-
heit vom 1 3ten Junius 1803 ) bezeichner
bereits diesenigen Punkte, auf welche die Pe-
liei, rücksichtlich dieses wichrigen Gegenstaw
des, ihr Augenmerk zu richten hat. In
Folge dessen haben die Dolizei, Inspektoren
sleißig zu wachen, daß keine Schriften
der Art, wie sie der C. J. des gedachten Edikts
bezeichnet, dann keine Gemählde, und am
dere Darstellungen von ähulicher Beschaffen
heit, in den angewiesenen Bezirken in Um
lauf kommen. Der Verkauf und die Ver“
breitung ist denjenigen angesessenen Persenen,
bei welchen sich solche Schriften finden, bis
auf weitere Verfügung der geeigneten Be-
hörde sogleich ernstlich zu untersagen. Ger
sezwidrige Schriften, welche bei unangesesse=
nen und fremden Personen, oder bei unbe
rechtigten Händlern gefunden werden, und
Schriften, welche eine offenbar verbrecho
rische Absicht haben, so wie auch Schriß
ten, welche speciell und ausdräcklich schon
verboten sind, sind in Beschlag zu neh-
men. Den Verfassern, Druckern, Verle
gern, Verbreitern ist nachzuspüren.
In gleicher Art sind gesezwidrige Ankün
digungen, Anschlage-Zettel, ange
heftete oder ausgestreute Pasquille, Zi
kularien, Figuren, und sonstige Jei
chen zu behandeln, und von össentlichen Plr-
zen unverweilt zu entfernen.
“) Reg. Bltt. 138653. S. z7.