1969 —
C. 34. Es ist niche zu dulden, daf Perso-
nen, welche hiezu keine Konzesstonen haben,
mit Schriften handein. Besonders soll
dieser Handel blossen Krämern niche ge-
stattet werden; und es ist gegen solche Per-
sonen und Krämer sofort mit der Beschlag-
nahme ihrer Vorräthe einzuschreiten. Ein
gsleiches gilt auch von unbefugeen Bücher-
Verleihern, vorzüglich aber von Win-
kelpressen. Unkonzessionirce bese-
Bibliothecken, und heimliche Dru,
ckereien müssen augenblicklich geschlossen
werden.
. 35. Reden und Gespräche an oöf-
sentlichen Orten, sofern solche mit gesezwidri-
en Schriften einen gleichen Charakter und eine
sleiche Tendenz haben, müssen nicht weniger
auf der Stelle unterdrückt, den Personen, wel-
che sich dergleichen erlanben, muß Siillschwei-
gen geboten, und die Personen selbst müssen
angezeigt werden. Deegleichen sind die Uhr-
heber und Verbreiter falscher Gerüchre,
welche das Publikum in Unruhe und Besorg=
niß sezen könmen, zu erforschen, und anzu-
leigen.
H.
In Bezug auf Gewerbe und Handcl.
I. 30. Unerlaubte und verborene
Gewer be sollen, wo deren Betrieb entdeckt
wird, von den Holizei-Inspektoren sogleich
eingestellt werden, z. B. Lotto: und sonslige
Glückospiele, Wahrsagen, Kartenschlagen u.
s. w. Insbesondere gehört hieher auch das
Gewerbe heimlicher und wuchernder Geld-
verleiher auf Pfänder, wodurch die
197%
wohlthäeige Absicht der #ffentlichen Leih: An-
stal: vereizelt wir, dergleicken Winkelhdu=
ser sind, bis auf weitere Verfügung, als-
bald zu verschliessen.
Ee ist darauf zu sehen, daß die erlaub-
ten Gewerbe nur von berechtige en
Personen ausgeübt werden; die unberech-
tigten Personen sind, nach verläufiger Be-
schlagnahme ihrer Werkzeuge, anzuzeigen.
O. 37. Eo ist ferner darauf zu sehen, daß
in der Betrelbung der Gewerbe alle gemein=
schädlichen Mißbräuche beseicige werden;
die Inspektoren haben ihre Beobachtungen
und Vorschläge hierüber der Polizel:Direk-
tion mitzutheilen, schon verbotene Mißbräu=
che aber, wo sich dieselben des Verbets un-
geachtet, wirklich noch zeigen sollten, #
gleich selbst abzustellen.
C. 3s. Der Handel mit bebenemit-
teln wirk der vorzüglichen Aufmerksamkeit der
Jnspektoren anbefohlen. Sie haben zu wachen:
) ob von den konzessionirten Gewerbslen-
ken in ihren Bezirken das Bier, der
Wein, Essis, Meth, rein, unver-
sälscht, und ohne schädliche Zumischun-
gen verkauft werden?
b) ob in den Häusern kein heimliches
Schlachten, besonders von kranken
Vieh, statt finde? ob von den Meßgern
kein Fleisch im Hause verkauft; und ob
solches nicht auf Eis gelegt werde?
c) ob die Bäcker im Bezirke dem Pub-
likum ein gures, wohl ausgebackenes und
gesundes Brod liefern 7.