Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1969 — 
C. 34. Es ist niche zu dulden, daf Perso- 
nen, welche hiezu keine Konzesstonen haben, 
mit Schriften handein. Besonders soll 
dieser Handel blossen Krämern niche ge- 
stattet werden; und es ist gegen solche Per- 
sonen und Krämer sofort mit der Beschlag- 
nahme ihrer Vorräthe einzuschreiten. Ein 
gsleiches gilt auch von unbefugeen Bücher- 
Verleihern, vorzüglich aber von Win- 
kelpressen. Unkonzessionirce bese- 
Bibliothecken, und heimliche Dru, 
ckereien müssen augenblicklich geschlossen 
werden. 
. 35. Reden und Gespräche an oöf- 
sentlichen Orten, sofern solche mit gesezwidri- 
en Schriften einen gleichen Charakter und eine 
sleiche Tendenz haben, müssen nicht weniger 
auf der Stelle unterdrückt, den Personen, wel- 
che sich dergleichen erlanben, muß Siillschwei- 
gen geboten, und die Personen selbst müssen 
angezeigt werden. Deegleichen sind die Uhr- 
heber und Verbreiter falscher Gerüchre, 
welche das Publikum in Unruhe und Besorg= 
niß sezen könmen, zu erforschen, und anzu- 
leigen. 
H. 
In Bezug auf Gewerbe und Handcl. 
I. 30. Unerlaubte und verborene 
Gewer be sollen, wo deren Betrieb entdeckt 
wird, von den Holizei-Inspektoren sogleich 
eingestellt werden, z. B. Lotto: und sonslige 
Glückospiele, Wahrsagen, Kartenschlagen u. 
s. w. Insbesondere gehört hieher auch das 
Gewerbe heimlicher und wuchernder Geld- 
verleiher auf Pfänder, wodurch die 
197% 
wohlthäeige Absicht der #ffentlichen Leih: An- 
stal: vereizelt wir, dergleicken Winkelhdu= 
ser sind, bis auf weitere Verfügung, als- 
bald zu verschliessen. 
Ee ist darauf zu sehen, daß die erlaub- 
ten Gewerbe nur von berechtige en 
Personen ausgeübt werden; die unberech- 
tigten Personen sind, nach verläufiger Be- 
schlagnahme ihrer Werkzeuge, anzuzeigen. 
O. 37. Eo ist ferner darauf zu sehen, daß 
in der Betrelbung der Gewerbe alle gemein= 
schädlichen Mißbräuche beseicige werden; 
die Inspektoren haben ihre Beobachtungen 
und Vorschläge hierüber der Polizel:Direk- 
tion mitzutheilen, schon verbotene Mißbräu= 
che aber, wo sich dieselben des Verbets un- 
geachtet, wirklich noch zeigen sollten, # 
gleich selbst abzustellen. 
C. 3s. Der Handel mit bebenemit- 
teln wirk der vorzüglichen Aufmerksamkeit der 
Jnspektoren anbefohlen. Sie haben zu wachen: 
) ob von den konzessionirten Gewerbslen- 
ken in ihren Bezirken das Bier, der 
Wein, Essis, Meth, rein, unver- 
sälscht, und ohne schädliche Zumischun- 
gen verkauft werden? 
b) ob in den Häusern kein heimliches 
Schlachten, besonders von kranken 
Vieh, statt finde? ob von den Meßgern 
kein Fleisch im Hause verkauft; und ob 
solches nicht auf Eis gelegt werde? 
c) ob die Bäcker im Bezirke dem Pub- 
likum ein gures, wohl ausgebackenes und 
gesundes Brod liefern 7.
	        
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