Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1973 
G. 42. Der Handel mit Trödel- und 
Tändler-Waaren darf außer dem unter 
dar unmittelbaren Aufssche der Polizei: Direk- 
tion verbleibenden Trödel-Markte, und 
aasserhalb der, einzelnen Händlern bewilligten 
besondern Kaufläden, nichr gestatter werden. 
Es muß unnachsichtlich auf die genaueste Ein- 
haltung der Tändler= Ordnung gedrungen; 
es muß ununterbrochen darauf gesehen wer- 
den, daß die Tändler-Buden niche zur Ver- 
bergung gestohlner Effekren, noch zum Um- 
saze solcher Kleidungen und Beiten, welche 
von angesteckten Personen herkommen, miß- 
brauche, noch auch von den Tändlern wu- 
cherische Darlehens-Geschäfre offen oder un- 
ter verschleierten Namen getrieben werden. 
*. 43. Die Richtigkeit der Maße und 
Gewichte bei allen in den Inspektious= 
Bezirken angesessenen Gewerbs, und Han- 
delsleuten macht gleichfalls einen Gegenstand 
der den Inspektoren obliegenden Obsorge aus. 
Sie sind berechtigt, auch ausser deu von der 
Polizei-Direktion unmittelbar hierüber anzu- 
stellenden periodischen Visftazionen, in jedem 
einzelnen Falle, wo sich ein Verdacht ergiebr, 
selbst Nachforschung zu halten, und alle un- 
richrigen, un Jestempelten, undchr#en, oder gar 
verfälschren Maße und Gewichte sogleich in 
Beschlag zu nehmen. 
In Fällen, wo sich gegen einzelne Han- 
dels= und Gewerbsleure Klagen wegen öfte- 
rer Verkurzung im Maße oder Gewichte ver- 
nehmen lassen, haben die Inspektoren die 
Beweismittel zu sammeln, und der Polizei= 
Direktion zu Übergeben. 
. 
1574 
Sie haben u wachen, daß das Holj, 
weiches in ihren Bezirken gekauft und ver- 
kauft wird, die vorschriftmässige Länge ha- 
be, und die Verkädufer von zu kurzhaleigem 
Holze anzuzeigen. Sie haben ferner zu wa- 
chen, daß die Holzmesser nicht mit den Ver- 
käufern verskanden sind, sondern den Käufern 
das Holz unparteüsch mit richtigem Klaffter zus 
messen, und die Defekee nach Billigkeic ab- 
schäzen. Hierüber entstehende Sereitigkeiten 
sind von den Inspektoren zu enescheiden; 
pflichtvergessene Holzmesser sind anzuzeigen. 
Die Holzmärkte selbst verbleiben unter der 
unmittelbaren Respizienz der Polizei, Direk- 
tion. 
. 44. Fremde Scheidemünzen, 
welche im Handel und Wandel noch kursiren 
könnten, oder neuerdings in Kurs gesezt wer- 
den möchten, müssen von den Inspektoren 
eingezogen; falsche oder der Verfälschung 
verdächtige Münzen müssen bis auf 
weiters in Beschlag genommen; den Urhe- 
bern und Verbreitern muß nachgeforscht wer- 
den. Dezsgleichen sind falsche, der Verfil- 
schung verdächtige, oder nicht Loch und Pro- 
be haltende Gold= und Silberwaaren 
mit Beschlag zu belegen. 
1. 
In Bezug auf oͤffentliche Bergnuͤgungen. 
§. 45. Unanständige, unmorali- 
sche und laseive Vergnügungen an 
öffentlichen Orten sind von den Polizel= In- 
spektoren allenthalben, wo sie solche wahr, 
nehmen, ju antersagen. Desgleichen Ver-
	        
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