1973
G. 42. Der Handel mit Trödel- und
Tändler-Waaren darf außer dem unter
dar unmittelbaren Aufssche der Polizei: Direk-
tion verbleibenden Trödel-Markte, und
aasserhalb der, einzelnen Händlern bewilligten
besondern Kaufläden, nichr gestatter werden.
Es muß unnachsichtlich auf die genaueste Ein-
haltung der Tändler= Ordnung gedrungen;
es muß ununterbrochen darauf gesehen wer-
den, daß die Tändler-Buden niche zur Ver-
bergung gestohlner Effekren, noch zum Um-
saze solcher Kleidungen und Beiten, welche
von angesteckten Personen herkommen, miß-
brauche, noch auch von den Tändlern wu-
cherische Darlehens-Geschäfre offen oder un-
ter verschleierten Namen getrieben werden.
*. 43. Die Richtigkeit der Maße und
Gewichte bei allen in den Inspektious=
Bezirken angesessenen Gewerbs, und Han-
delsleuten macht gleichfalls einen Gegenstand
der den Inspektoren obliegenden Obsorge aus.
Sie sind berechtigt, auch ausser deu von der
Polizei-Direktion unmittelbar hierüber anzu-
stellenden periodischen Visftazionen, in jedem
einzelnen Falle, wo sich ein Verdacht ergiebr,
selbst Nachforschung zu halten, und alle un-
richrigen, un Jestempelten, undchr#en, oder gar
verfälschren Maße und Gewichte sogleich in
Beschlag zu nehmen.
In Fällen, wo sich gegen einzelne Han-
dels= und Gewerbsleure Klagen wegen öfte-
rer Verkurzung im Maße oder Gewichte ver-
nehmen lassen, haben die Inspektoren die
Beweismittel zu sammeln, und der Polizei=
Direktion zu Übergeben.
.
1574
Sie haben u wachen, daß das Holj,
weiches in ihren Bezirken gekauft und ver-
kauft wird, die vorschriftmässige Länge ha-
be, und die Verkädufer von zu kurzhaleigem
Holze anzuzeigen. Sie haben ferner zu wa-
chen, daß die Holzmesser nicht mit den Ver-
käufern verskanden sind, sondern den Käufern
das Holz unparteüsch mit richtigem Klaffter zus
messen, und die Defekee nach Billigkeic ab-
schäzen. Hierüber entstehende Sereitigkeiten
sind von den Inspektoren zu enescheiden;
pflichtvergessene Holzmesser sind anzuzeigen.
Die Holzmärkte selbst verbleiben unter der
unmittelbaren Respizienz der Polizei, Direk-
tion.
. 44. Fremde Scheidemünzen,
welche im Handel und Wandel noch kursiren
könnten, oder neuerdings in Kurs gesezt wer-
den möchten, müssen von den Inspektoren
eingezogen; falsche oder der Verfälschung
verdächtige Münzen müssen bis auf
weiters in Beschlag genommen; den Urhe-
bern und Verbreitern muß nachgeforscht wer-
den. Dezsgleichen sind falsche, der Verfil-
schung verdächtige, oder nicht Loch und Pro-
be haltende Gold= und Silberwaaren
mit Beschlag zu belegen.
1.
In Bezug auf oͤffentliche Bergnuͤgungen.
§. 45. Unanständige, unmorali-
sche und laseive Vergnügungen an
öffentlichen Orten sind von den Polizel= In-
spektoren allenthalben, wo sie solche wahr,
nehmen, ju antersagen. Desgleichen Ver-