Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1975 
  
gnägungen, welche für Leben und Ge- 
sundheit offenbar gefährlich snd. Zu 
der lezeen Gattung gehören namentlich das 
öffentliche Baden, ausserhalb der von der 
Polizei bestimmten oder zu bestimmenden 
Grenzen; das Schießen nach einem Ziele 
oder nach Thieren ausserhalb der unter der 
unmittelbaren Aufssicht der Polizei-Direktion 
stehenden Schießstatte, an frequenten Stras- 
sen und Pläzen. Oesfentliche Unterhaltungen 
und Spiele der Jugend, welche in 
Muthwillen ausarten, und den Spielenden 
selbst oder dritten Personen leicht Schaden 
mfügen können, gehören, besonders wo es 
an einer speziellen Anfsicht der Eltern oder 
Lehrer sehlt, ebenfalls in die gegenwärtige 
Kategorie. 
. 46. Hazardsoiele dürfen nirgends 
im Bezirke geduldet werden. 
Den Spielern sind auf Betreten die Kasse 
und die Spielwerkzeuge wegzunehmen; die 
Spieler selbst, mit Hehlern und Wirthen sind 
anzuzeigen. Fremde, welche verdächtig sind, 
mit falschem Spiele Gewerbe zu treiben, sind 
zu arretiren. 
§. 47. Tänze und Tanz-Musik an 
öffentlichen Orten und in Wirthshäusern sind 
nur an den hiezu bestimmten Tagen und aus- 
serdem nur dann, wenn die Polizei-Direk- 
ien die Bewilligung hiezu ertheilt hat, zu 
gestatten; und ist dabei auf Ruhe und Ord- 
nung zu halten. Die Aussicht auf Tänze 
und Bälle auf der Redoute und im könig- 
1976 
lichen Theater steht der Polizei: Direktion 
unmitrelbar zu. 
. 48. Eine gleiche Beschaffenheit hat es 
mit den Masken-Bällen. 
Die Polizei: Inspektoren haben alle Mas- 
ken, welche ausser der von der Dolizei be- 
stimmten Zeit sich im Publikum sehen lassen; 
desgleichen alle unanst ändigen, unmo, 
ralischen und scheußlichen Masken, 
wo sie solche, ausserhalb der Redomte oder 
des königlichen Theaters treffen, zu emser- 
nen. 
Verdächtige, einsam in Winkeln herum- 
schleichende, oder auf Unfug betretene Mas- 
ken müssen angehalten, und eraminirt auch 
nach Umständen arretirt werden. Jede mas- 
kirte Person ist verbunden, sich vor den Po- 
lizei: Inspektoren, wenn sie dieß zu verlan- 
gen veranlaßt sind, zu demaskiren. 
Ruhige und unbedenkliche Masken sind 
gegen ungeziemende Zudringlichkeiten und Be- 
leidigungen zu schüzen. 
§6. c0. Stehende und ambulante Priva# 
Theater jeder Art sind der Aussicht der In- 
spektoren untergeben. Sie haben zu wachen, 
daß darin keine andern Stuͤcke aufgefuͤhrt wer- 
den, als diejenigen, welche die Polizei: Di- 
rektion gut geheissen hat; daß die Vorstel- 
lungen nicht zu ehrkränkenden Persenalitäten 
und ergerlichen Unanständigkeiten und Ob- 
scönitäten mißbraucht; und die pelizeilichen 
Reglements in Bezug auf Ruhe und Ord- 
nung vollzogen werden. Sie haben sich end- 
lich zu versichern, daß das Lokal dieser Thea-
	        
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