1979
sollen die Inspektoren Acht haben, daß die
Wasserleitungen und Kanle ihren
ungehemmten Zug haben, und daß sie, wie
nicht minder das Pflaster, sich in gurem
Stande besinden. Entdekte Mängel und
Gebrechen sind zu rechter Zeit anzuzeigen.
Die Reinigung der Abtritteist im Win-
ter nie vor 10, und im Sommer nie vor
11 Uhr Nachts zuzulassen. Auch die Aus-
fuhr des Düngers bei Tag ist ernstlich zu
verhindern, und darauf zu bestehen, daß die
nächtliche Ausfuhr in wehl verwahrten und
geschloßnen Wägen geschehe.
Jede neue Anlegung ven Werkstätten für
übel riechende Gewerbe in der Vor-
derseite der Hduser gegen die Straßen hin,
ist von den Inspektoren bis auf weiters zu in-
hibiren. Oesfsfentlich ausgestellte oder ausge-
hängte Gewerbs-Produkte von übelriechen-
der und eckelhafter Beschaffenheit auf und an
den Straßen, sind wegzuschaffen.
S. S2. Mit der Sorge für die Reinigkeit
der Straßen und öffentlichen Pläze müssen
die Inspektoren die gleiche Sorge für eine
sichere, ungestörte und bequeme
Passage auf den Fahrt= und Fußwegen
verbinden. Sie dürfen deshalb nirgends L 56
cher und Gruben, offne Keller=
Thüren u. d. gl. dulden. Sie haben dar-
auf zu dringen, daß vor den Wirthe= und
Bräuhäusern Wägen und Chaisen nicht
zu lange stehen bleiben, sondern unverzüg-
lich in die Remisen gebracht; daß ange-
schirrte Pferde sich nicht allein ohne Auf-
sicht überlassen; daß zur Nachtzelit die
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auf den Strassen stehenden Wigen, bis deren
Einschaffung in die Remisen bewerkstelligt
wird, mit Laternen versehen, und die
Deichseln ausgehoben, oder zurückgelegt;
daß die Straßen nicht durch Arbeits= Instru-
mente, Holzstöße, Bretter, Steine verengt,
und zum Theile ungangbar gemacht, und daß
auf den Straßen, und an den Ecken derselben
keine Stände und Buden eigenmächtig ange-
legt werden. Die eigenmächtige Sperrung
der bestehenden Straßen und Wege durch
Ketten, Thore, Staketten, Planken u. d. l.
ist nicht zu dulden. "
Die Polizei-Inspektoren sind berechtigt,
dergleichen Mißbräuche, wo sich solche zeigen,
auf der Stelle zu beseitigen, und auf die Be-
strafung wiederholt betretener Kontravenienten
anzutragen.
6. #3. Zusammentreffende Fuhrleute
und Kutscher, welche muthwillig in" und
untereinander fahren, urd sich 95
genseitig niche ausweichen wollen, oder
sich zu über fahren süchen, sind von den
Inspektoren nachdrücklich zurecht zu weisen
und im Wiederholungs, Falle, oder wenn
durch ihren Unfug ein Unglück verursacht
wird, anzuhalten. Eben so ist scch gegen
Reiter und Kutscher zu benehmen, welche
durch schnelles Reiten und Fahres,
oder durch Ausbeugungen von der
Fahrtstraße auf die Fußwege, dle
Vorübergehenden in Gefahr sezen. Desglei
chen gegen Fuhrwerke, welche bei gesallenem
Schnee nicht mit Schellen, und zur Nacht-
zeit nicht mit Lichtern versehen sind.