Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1979 
sollen die Inspektoren Acht haben, daß die 
Wasserleitungen und Kanle ihren 
ungehemmten Zug haben, und daß sie, wie 
nicht minder das Pflaster, sich in gurem 
Stande besinden. Entdekte Mängel und 
Gebrechen sind zu rechter Zeit anzuzeigen. 
Die Reinigung der Abtritteist im Win- 
ter nie vor 10, und im Sommer nie vor 
11 Uhr Nachts zuzulassen. Auch die Aus- 
fuhr des Düngers bei Tag ist ernstlich zu 
verhindern, und darauf zu bestehen, daß die 
nächtliche Ausfuhr in wehl verwahrten und 
geschloßnen Wägen geschehe. 
Jede neue Anlegung ven Werkstätten für 
übel riechende Gewerbe in der Vor- 
derseite der Hduser gegen die Straßen hin, 
ist von den Inspektoren bis auf weiters zu in- 
hibiren. Oesfsfentlich ausgestellte oder ausge- 
hängte Gewerbs-Produkte von übelriechen- 
der und eckelhafter Beschaffenheit auf und an 
den Straßen, sind wegzuschaffen. 
S. S2. Mit der Sorge für die Reinigkeit 
der Straßen und öffentlichen Pläze müssen 
die Inspektoren die gleiche Sorge für eine 
sichere, ungestörte und bequeme 
Passage auf den Fahrt= und Fußwegen 
verbinden. Sie dürfen deshalb nirgends L 56 
cher und Gruben, offne Keller= 
Thüren u. d. gl. dulden. Sie haben dar- 
auf zu dringen, daß vor den Wirthe= und 
Bräuhäusern Wägen und Chaisen nicht 
zu lange stehen bleiben, sondern unverzüg- 
lich in die Remisen gebracht; daß ange- 
schirrte Pferde sich nicht allein ohne Auf- 
sicht überlassen; daß zur Nachtzelit die 
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auf den Strassen stehenden Wigen, bis deren 
Einschaffung in die Remisen bewerkstelligt 
wird, mit Laternen versehen, und die 
Deichseln ausgehoben, oder zurückgelegt; 
daß die Straßen nicht durch Arbeits= Instru- 
mente, Holzstöße, Bretter, Steine verengt, 
und zum Theile ungangbar gemacht, und daß 
auf den Straßen, und an den Ecken derselben 
keine Stände und Buden eigenmächtig ange- 
legt werden. Die eigenmächtige Sperrung 
der bestehenden Straßen und Wege durch 
Ketten, Thore, Staketten, Planken u. d. l. 
ist nicht zu dulden. " 
Die Polizei-Inspektoren sind berechtigt, 
dergleichen Mißbräuche, wo sich solche zeigen, 
auf der Stelle zu beseitigen, und auf die Be- 
strafung wiederholt betretener Kontravenienten 
anzutragen. 
6. #3. Zusammentreffende Fuhrleute 
und Kutscher, welche muthwillig in" und 
untereinander fahren, urd sich 95 
genseitig niche ausweichen wollen, oder 
sich zu über fahren süchen, sind von den 
Inspektoren nachdrücklich zurecht zu weisen 
und im Wiederholungs, Falle, oder wenn 
durch ihren Unfug ein Unglück verursacht 
wird, anzuhalten. Eben so ist scch gegen 
Reiter und Kutscher zu benehmen, welche 
durch schnelles Reiten und Fahres, 
oder durch Ausbeugungen von der 
Fahrtstraße auf die Fußwege, dle 
Vorübergehenden in Gefahr sezen. Desglei 
chen gegen Fuhrwerke, welche bei gesallenem 
Schnee nicht mit Schellen, und zur Nacht- 
zeit nicht mit Lichtern versehen sind.
	        
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