Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Vierzehnter Band. (14)

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2)  Alle  Bestallungen  für  den  Adel,  sowohl  Civil-,  als
Milirärsiellen  betreffend,  von  der  hochsten  bis  zur  niedrigsten,
bis  zum  Cornet  oder  Fähndrich.

3)  Alle  Quittungen  für  zurückfallende  Lehen,  wie  auch
Hebung  eines  großen  Theils  der  königlichen  Einnahmen.

4)  Alle  Erpeditionen,  Florte  und  Admiralität  betreffend.

5)  Alle  Stenerbriese,  Ausschreiben  und  dergleichen.

6)  In  Summa  alle  Erpeditionen,  die  Dänemark  und
Norwegen  augingen,  sie  mochten  Civil-,  geistliche  oder  Militär=Angelegenbeiten
  betreffen.  Zur  Renskammer  gehörte  nichts,
als  Revision  der  Rechnungen,  nebst  der  Einnahme  und  Ausgabe
  der  Gelder.  Wenn  der  Remtmeister  seine  General-Rechnung
  erstattet  hatte,  so  erhielt  er  seine  Quittung  aus  der
Kanzlet.

Während  Friedrichs  III.  Regierung  blieben  alle  diese
Expeditionen,  und  wurden  der  Gratialien  oder  außerordentlichen
  Expeditionen  eher  mehr,  als  weniger,  denn  nichts  war
damals  gemeiner,  als  Ertheilung  von  Joll=  und  Accise-Freiheit
bei  Einföhrung  von  Oel,  Wein,  Salz  u.  d.  m.  Offenbar
wohl  zu  großem  Schaden  des  Königs  und  des  Reichs,  dessen
Einkünfte  dadurch  sehr  vermindert  wurden;  aber  die  Lage  der
Dinge  war  so,  daß  der  König  der  Ertheilung  dieser  Freiheiten
nicht  wehl  ausweichen  konnte.  Die  Mdelichen,  die  Kraft  der
Kapitulation  Friedrichs  III.  vom  Zell,  Accise  und  andern
Imposten  frei  waren,  hatten  den  Mißbrauch  angefangen,  daß
sic  Kaufleuten  oder  Bürgern  in  den  Städten  Versicherungsscheine
  gaben;  die  Waaren,  welche  von  Letzteren  verschrieben
worden,  gebbrten  ihnen.  Mit  diesen  Freizerteln  oder  Passir-Scheinen
  machten  sie  sich  viele  Klienten  unter  der  Bürgerschast,
  und  weil  der,  der  einen  solchen  Freischein  hatte,  leicht
seine  Waaren  wohlfeiler  geben  konnte,  als  der,  welcher  Accise  und
Joll  zahlen  mußte,  so  war  selbst  auch  der  Koͤnig  genoͤthigt,