Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 41. 125
haft als solche darstellen, die nicht im Wege der einfachen Gesetzgebung
werden abgeändert werden können. Um nur ein Beispiel anzuführen:
es enthält der Zollvereinsvertrag die Bestimmung, daß, trotzdem daß die
Zollvereins=Einnahmen gemeinschaftlich sind, die Strafgefälle, die Erlöse
aus Konfiskaten den einzelnen Staaten verbleiben als Früchte der Jurisdiktionen;
es ist ferner in diesen Zollvereinsverträgen das Begnadigungsund
Strafverwandlungsrecht in Fällen von Zollvergehen den Regierungen
der einzelnen Staaten vorbehalten. Es sind das Bestimmungen, welche,
wenn man sie ändern wollte, wie ich glaube, unzweifelhaft als verfassungsmäßige
zu behandeln sein würden. Ich führe hier ein paar Beispiele
an, um hierdurch anschaulich zu machen, welcher Gedanke bei der Redaktion
des Artikels obgewaltet hat. Alle die einzelnen Bestimmungen, die
nach meiner Ansicht unter den Artikel 78 fallen würden, aufzuführen,
bin ich im Augenblick nicht im Stande, und ich glaube auch, daß es insofern
nicht von entscheidendem Interesse für die Beschlußnahme sein
würde, als ich in dieser Beziehung, und wenn ich auf Einzelnheiten dieser
Art eingehen wollte, doch immer nur meine persönliche Meinung sagen
könnte."
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41. ¹)
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands
oder im Interesse des gemeinsamen ²) Verkehrs für nothwendig
erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes ³) auch
gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die
Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte
für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer
zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte
ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den
Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen
zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn=Unternehmungen
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von
Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet
bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben.
Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig
zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.