thumbs : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  41.  125

haft  als  solche  darstellen,  die  nicht  im  Wege  der  einfachen  Gesetzgebung
werden  abgeändert  werden  können.  Um  nur  ein  Beispiel  anzuführen:
es  enthält  der  Zollvereinsvertrag  die  Bestimmung,  daß,  trotzdem  daß  die
Zollvereins=Einnahmen  gemeinschaftlich  sind,  die  Strafgefälle,  die  Erlöse
aus  Konfiskaten  den  einzelnen  Staaten  verbleiben  als  Früchte  der  Jurisdiktionen;
  es  ist  ferner  in  diesen  Zollvereinsverträgen  das  Begnadigungsund
  Strafverwandlungsrecht  in  Fällen  von  Zollvergehen  den  Regierungen
der  einzelnen  Staaten  vorbehalten.  Es  sind  das  Bestimmungen,  welche,
wenn  man  sie  ändern  wollte,  wie  ich  glaube,  unzweifelhaft  als  verfassungsmäßige
  zu  behandeln  sein  würden.  Ich  führe  hier  ein  paar  Beispiele
an,  um  hierdurch  anschaulich  zu  machen,  welcher  Gedanke  bei  der  Redaktion
  des  Artikels  obgewaltet  hat.  Alle  die  einzelnen  Bestimmungen,  die
nach  meiner  Ansicht  unter  den  Artikel  78  fallen  würden,  aufzuführen,
bin  ich  im  Augenblick  nicht  im  Stande,  und  ich  glaube  auch,  daß  es  insofern
  nicht  von  entscheidendem  Interesse  für  die  Beschlußnahme  sein
würde,  als  ich  in  dieser  Beziehung,  und  wenn  ich  auf  Einzelnheiten  dieser
Art  eingehen  wollte,  doch  immer  nur  meine  persönliche  Meinung  sagen
könnte."

VII.  Eisenbahnwesen.
Art.  41. ¹)

Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  Deutschlands
  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen ²)  Verkehrs  für  nothwendig
  erachtet  werden,  können  kraft  eines  Reichsgesetzes ³)  auch
gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren  Gebiet  die
Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte
für  Rechnung  des  Reichs  angelegt  oder  an  Privatunternehmer
zur  Ausführung  konzessionirt  und  mit  dem  Expropriationsrechte
ausgestattet  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den
Anschluß  neu  angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen
  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn=Unternehmungen
  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von
Parallel=  oder  Konkurrenzbahnen  einräumen,  werden,  unbeschadet
bereits  erworbener  Rechte,  für  das  ganze  Reich  hierdurch  aufgehoben.
  Ein  solches  Widerspruchsrecht  kann  auch  in  den  künftig
zu  ertheilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verliehen  werden.