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dermal dort hieruͤber geltenden Gesetzen, und
es wird eine allerhoͤchste Verordnung unter
Beruͤcksichtigung dieser Gesehze, das bey der
Umschreibung daselbst zu beobachtende Verfahren
näher bestimmen.
g. 82.
Auf den Steinplatten, worauf die Ka,
tasterpläne lithographirt sind, sollen für alle
Zukunft die sich ergebenden Figuren Aenderungen
der Vermessungs= Objekte nachgetragen,
und hiedurch die lithographirten
Steuerpläne stets der Gegenwart treu erhalten
werden.
Diese Sceine bleiben sämmtlich im
Centralpunkte der Monarchie, und werden
dort durch fortgeführte Gravirung evident
erhalten.
VI. Capitel.
Von der Steuer-Verhältniß-Zahl
und Qunorisation.
*i-Die
definitive Steuer-Verhäleniß-Zahl
ist:
a bei Grundstücken das Produkt aus
ihrer Fläche in ihre Vonitäteklasse;
b bei den Grundrenten der in Korn
oder Geld ausgedrückte jährliche Ertrag
derselben;
c bei der Zehentrente der zehente
oder sonst treffende Theil der Ver-150
hältnißzahl des zehentbaren Grundstückes.
Die Stener Verhältnißzahl stellt demnach
den jährlichen Ertrag in Achtel Schafselu
Korn oder Gulden dar. Ihre Einheit
repräsentirt eine Produktionsfähigkeit von
ill Schäffel Korn oder einen mittehährigen
Ertrag eines Kataster-Guldens oder eines
Guldens liquidirter jährlicher Rente.
G. 85.
Jedes Achtel Schäffel Korn oder Kataster-Gulden
des Rustikal: Dominikal-; und
Zehent Ertrages wird mit einem Krenzer
als Steuer-Simplum belegt.
VII. Capitel.
Von den Reklamationen.
K. 85.
Reklamationen sind gestattet:
a) gegen eine fehlerhafte Flächenbestimmung;
b) gegen die unrichtige Klassifikation
einzelner Grundstucke im Gegenhalt
zu den Mustergründen;
) gegen Jrrehümer in der Liquidirung
und
) gegen fehlerhaste Berechnungen und
Vorträge im Kagtaster.