Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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dermal  dort  hieruͤber  geltenden  Gesetzen,  und
es  wird  eine  allerhoͤchste  Verordnung  unter
Beruͤcksichtigung  dieser  Gesehze,  das  bey  der
Umschreibung  daselbst  zu  beobachtende  Verfahren
  näher  bestimmen.

g.  82.

Auf  den  Steinplatten,  worauf  die  Ka,
tasterpläne  lithographirt  sind,  sollen  für  alle
Zukunft  die  sich  ergebenden  Figuren  Aenderungen
  der  Vermessungs=  Objekte  nachgetragen,
  und  hiedurch  die  lithographirten
Steuerpläne  stets  der  Gegenwart  treu  erhalten
  werden.

Diese  Sceine  bleiben  sämmtlich  im
Centralpunkte  der  Monarchie,  und  werden
dort  durch  fortgeführte  Gravirung  evident
erhalten.

VI.  Capitel.

Von  der  Steuer-Verhältniß-Zahl
und  Qunorisation.
*i-Die
  definitive  Steuer-Verhäleniß-Zahl
ist:
a  bei  Grundstücken  das  Produkt  aus
ihrer  Fläche  in  ihre  Vonitäteklasse;
b  bei  den  Grundrenten  der  in  Korn
oder  Geld  ausgedrückte  jährliche  Ertrag
  derselben;
c  bei  der  Zehentrente  der  zehente
oder  sonst  treffende  Theil  der  Ver-150



hältnißzahl  des  zehentbaren  Grundstückes.


Die  Stener  Verhältnißzahl  stellt  demnach
  den  jährlichen  Ertrag  in  Achtel  Schafselu
  Korn  oder  Gulden  dar.  Ihre  Einheit
repräsentirt  eine  Produktionsfähigkeit  von
ill  Schäffel  Korn  oder  einen  mittehährigen
Ertrag  eines  Kataster-Guldens  oder  eines
Guldens  liquidirter  jährlicher  Rente.

G.  85.

Jedes  Achtel  Schäffel  Korn  oder  Kataster-Gulden

  des  Rustikal:  Dominikal-;  und

Zehent  Ertrages  wird  mit  einem  Krenzer
als  Steuer-Simplum  belegt.

VII.  Capitel.

Von  den  Reklamationen.

K.  85.
Reklamationen  sind  gestattet:

a)  gegen  eine  fehlerhafte  Flächenbestimmung;


b)  gegen  die  unrichtige  Klassifikation
einzelner  Grundstucke  im  Gegenhalt
zu  den  Mustergründen;

)  gegen  Jrrehümer  in  der  Liquidirung
und

)  gegen  fehlerhaste  Berechnungen  und
Vorträge  im  Kagtaster.