Metadaten : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Vereinbarung  über  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.  121

Bundesstaats,  dem  der  Prüfling  angehört,  die  Erlaubnis  dazu  erteilt
worden  ist.  Ein  Vermerk  hierüber  ist  in  das  Reifezeugnis  aufzu—
nehmen  (vergleiche  Nr.  38).

Die  Anstalt,  bei  welcher  die  Prüfung  stattzufinden  hat,  bestimmt
in  jedem  einzelnen  Falle  die  Schulaufsichtsbehörde.

Eine  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  von  Teilen
derselben  ist  bei  Extraneern  nicht  zulässig.

7.  Sind  in  einem  deutschen  Bundesstaate  besondere  Prüfungen
eingerichtet,  durch  deren  Bestehen  die  Inhaber  des  Reifezeugnisses
eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule  die  mit  dem  Reifezeugnis
  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  verbundenen  Rechte
in  diesem  Bundesstaat  erwerben,  so  kommt  den  Zeugnissen  über  das
Bestehen  einer  solchen  Prüfung  die  gleiche  Wirkung  auch  in  den
anderen  deutschen  Bundesstaaten  zu.

Diese  Vereinbarung  tritt  an  Stelle  der  in  den  Jahren  1874
und  1889  abgeschlossenen.

Die  beteiligten  Unterrichtsverwaltungen  verpflichten  sich,  ein  genaues
  und  vollständiges  Verzeichnis  der  den  drei  Arten  häöherer
Schulen  in  ihrem  Bereiche  zukommenden  Berechtigungen  anfertigen
zu  lassen  und  sich  gegenseitig  zugänglich  zu  machen,  aus  welchem  auch
ersichtlich  ist,  ob  die  einzelnen  Berechtigungen  sich  nur  auf  die  Zulassung
  zum  Hochschulstudium  oder  auch  auf  die  Zulassung  zu  den  betreffenden
  Staatsprüfungen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  beziehen.

Die  vorstehende  Vereinbarung  über  die  gegenseitige  Anerkennung
  der  Reifezeugnisse  wird,  nachdem  sie  die  Zustimmung
der  sämtlichen  deutschen  Bundesregierungen  gefunden  hat,  mit  dem
Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  sie  für  Preußen
nunmehr  in  Kraft  tritt.

Berlin,  den  22.  Oktober  1909.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinalaugelegenheiten.
von  Trott  zu  Solz.