anlassten Personen- und Waarentransporte die Transportsteuer ebenfalls
zu entrichten verpflichtet. Wenn die ausländische Unternehmung
auf dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone keinen
im Sinne des $3 des Gesetzartikels 20 :1875 vorgelegten Tarif hat,
ist der im Inlande wohnhafte Aufgeber oder Uebernehmer der transportirten
Waare die Transportsteuer von Fall zu Fall zu entrichten
verpflichtet. Zu diesem Zwecke muss der Aufgeber oder Unternehmer
spätestens binnen 24 Stunden von der Aufgabe oder Uebernahme
gerechnet die Gattung und Quantität der Waare, die innerhalb
des Gebietes der Länder der ungarischen Krone fallende Transportroute
und die nach dieser Route entfallende Transportgebühr
dem zu diesem Zwecke entsendeten Finanzorgane, oder wenn ein
solches nicht entsendet ist, der Gemeindevorstehung von Fall zu Fall
zu fatiren und die nach $ 2 entfallende Transportsteuer an der von
dieser bezeichneten Kassa entrichten.
Auf eben diese Weise sind auch die Eigenthümer der im $ 2
umschriebenen sonstigen Wasserfahrzeuge verpflichtet, von Fall zu
Fall die Fatirung zu vollziehen und die Steuer allsogleich zu entrichten.
Die Grundlage der Steuer bildet in diesen Fällen die volle
Summe der Transportgebühr und können von letzterer nur jene
Summen in Abzug gebracht werden, welche der Schiffseigenthümer
für die Inanspruchnahme der Dampfzugkraft einer anderen Transportunternehmung
zahlt und nach welchen Summen diese Transportunternehmung
die Steuer zu entrichten verpflichtet ist.
$7. Für die wie immer geartete Verkürzung der Transportsteuer
sind die Eigenthümer der Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen,
sowie deren Direktoren und exmittirten Vertreter solidarisch
(bei von ausländischen Schifffahrtsunternehmungen veranlassten
Transporten die im Inlande wohnhaften Aufgeber oder Uebernehmer
der Waaren individuell) verantwortlich und bei einer Verkürzung
ausser der nach dem Gesetze entfallenden Transportsteuer
im Wege des Gefällsstrafverfahrens mit dem zehn- bis zwanzigfachen
Betrage der verkürzten Steuersumme zu bestrafen.
88. Die durch dieses Gesetz nicht modificirten Bestimmungen
des Gesetzartikels 20 :1875 bleiben auch ferner in Geltung.
$9. Den Tag des Inslebentretens des gegenwärtigen Gesetzes bestimmt
der Finanzminister im Einverständnisse mit dem königlich
ungarischen Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen.
810. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden der Finanzminister
und der Minister für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen
betraut.
Der Ertrag der Transportsteuer ist im Staatsveranschlag
für das Jahr 1897 mit 5.76 Mill. Gulden eingestellt.
Ertrag der
Transportsteu«