Metadata : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

anlassten  Personen-  und  Waarentransporte  die  Transportsteuer  ebenfalls
  zu  entrichten  verpflichtet.  Wenn  die  ausländische  Unternehmung
  auf  dem  Gebiete  der  Länder  der  ungarischen  Krone  keinen
im  Sinne  des  $3  des  Gesetzartikels  20  :1875  vorgelegten  Tarif  hat,
ist  der  im  Inlande  wohnhafte  Aufgeber  oder  Uebernehmer  der  transportirten
  Waare  die  Transportsteuer  von  Fall  zu  Fall  zu  entrichten
verpflichtet.  Zu  diesem  Zwecke  muss  der  Aufgeber  oder  Unternehmer
  spätestens  binnen  24  Stunden  von  der  Aufgabe  oder  Uebernahme
  gerechnet  die  Gattung  und  Quantität  der  Waare,  die  innerhalb
  des  Gebietes  der  Länder  der  ungarischen  Krone  fallende  Transportroute
  und  die  nach  dieser  Route  entfallende  Transportgebühr
dem  zu  diesem  Zwecke  entsendeten  Finanzorgane,  oder  wenn  ein
solches  nicht  entsendet  ist,  der  Gemeindevorstehung  von  Fall  zu  Fall
zu  fatiren  und  die  nach  $  2  entfallende  Transportsteuer  an  der  von
dieser  bezeichneten  Kassa  entrichten.

Auf  eben  diese  Weise  sind  auch  die  Eigenthümer  der  im  $  2
umschriebenen  sonstigen  Wasserfahrzeuge  verpflichtet,  von  Fall  zu
Fall  die  Fatirung  zu  vollziehen  und  die  Steuer  allsogleich  zu  entrichten.
  Die  Grundlage  der  Steuer  bildet  in  diesen  Fällen  die  volle
Summe  der  Transportgebühr  und  können  von  letzterer  nur  jene
Summen  in  Abzug  gebracht  werden,  welche  der  Schiffseigenthümer
für  die  Inanspruchnahme  der  Dampfzugkraft  einer  anderen  Transportunternehmung
  zahlt  und  nach  welchen  Summen  diese  Transportunternehmung
  die  Steuer  zu  entrichten  verpflichtet  ist.

$7.  Für  die  wie  immer  geartete  Verkürzung  der  Transportsteuer
  sind  die  Eigenthümer  der  Eisenbahn-  und  Schifffahrtsunternehmungen,
  sowie  deren  Direktoren  und  exmittirten  Vertreter  solidarisch
  (bei  von  ausländischen  Schifffahrtsunternehmungen  veranlassten
  Transporten  die  im  Inlande  wohnhaften  Aufgeber  oder  Uebernehmer
  der  Waaren  individuell)  verantwortlich  und  bei  einer  Verkürzung
  ausser  der  nach  dem  Gesetze  entfallenden  Transportsteuer
im  Wege  des  Gefällsstrafverfahrens  mit  dem  zehn-  bis  zwanzigfachen
Betrage  der  verkürzten  Steuersumme  zu  bestrafen.

88.  Die  durch  dieses  Gesetz  nicht  modificirten  Bestimmungen
des  Gesetzartikels  20  :1875  bleiben  auch  ferner  in  Geltung.

$9.  Den  Tag  des  Inslebentretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestimmt
  der  Finanzminister  im  Einverständnisse  mit  dem  königlich
ungarischen  Minister  für  öffentliche  Arbeiten  und  Kommunikationen.

810.  Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  werden  der  Finanzminister
  und  der  Minister  für  öffentliche  Arbeiten  und  Kommunikationen
  betraut.

Der  Ertrag  der  Transportsteuer  ist  im  Staatsveranschlag

für  das  Jahr  1897  mit  5.76  Mill.  Gulden  eingestellt.

Ertrag  der
Transportsteu«