Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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genommener  Ladung  in  der  Abfahrt  begriffenen  Schiffen  nachzusehen  oder  nachsehen
zu  lassen.

Wird  ein  besonderer  Steuermann  zur  Leitung  des  Schiffes  berufen,  so  gehört  es
zu  dessen  Verpflichtung,  auf  die  oben  bezeichneten  Umstände  aufmerksam  zu  sein,  und
wahrgenommene  Mängel  der  Hafenpolizei-Behörde  anzuzeigen,  auch  bei  dem  Austritt
aus  dem  Schiffe  in  dem  Schiffsbuch  zu  bezeugen,  ob  bis  dahin  Alles  in  Ordnung  sich
befunden  habe.

Ueberdieß  ist  der  Vorstand  der  Handels-  und  Gewerbekammer  in  Heilbronn  berechtigt,
  in  den  gedachten  Beziehungen  gleichfalls  die  Schiffe  nachzusehen  oder  nachsehen
zu  lassen.

Diese  Revisionen  haben  unentgeltlich  zu  geschehen.  Ihr  Ergebniß  wird  in  dem
Schiffsbuch  vorgemerkt.

8.  17.

Die  den  Neckar  mit  Gütern  befahrenden  Schiffe  müssen  mit  der  Bezeichnung  des
Punktes  ihrer  höchsten  Ladungs=  (oder  tiefsten  Einsenkungs-)  Fähigkeit  versehen  sein.
Diese  Bezeichnung  geschieht  durch  die  oben  §.  1  angeführte  Kommission.

8.  18.

Die  Untersuchung  der  Ladungsfähigkeit  wird  durch  zwei  von  dem  Vorstand  hiezu
bestimmte  Mitglieder  der  Kommission  vorgenommen.

Die  Linie  der  zuläßigen  tiefsten  Einsenkung  wird  auf  beiden  Seiten  der  äußeren
Schiffswände  in  deren  Mitte  durch  Einschlagung  einer  5,7  em.  langen  und  2,9  em.  breiten
Klammer,  auf  welcher  die  Buchstaben  K.  W.  und  ein  Horizontalstrich  sich  eingeprägt
finden,  bezeichnet.

8.  19.
Ueber  diese  Schiffe  wird  von  dem  Kommissions-Vorstand  ein  Register  geführt.

8.  20.

Für  die  Bezeichnung  hat  der  Schiffer  eine  von  dem  Vorstand  der  Kommission  einzuhebende
  Gebühr  zu  entrichten,  welche