Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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dem  Auslieferungsgesetze  nicht  entbehren  können.  Für  den  Fall,
dass  nach  $  4  Nro.  1  St.-G.-B.  3?)  die  Kompetenz  des  Inlandes
wegen  der  betrefienden  That  begründet  ist,  ist  die  Auslieferung
nicht  unzulässig,  nach  dem  Wortlaut  des  &  4  ist  nämlich  die  Strafverfolgung
  ım  Inlande  in  das  freie  Ermessen  der  deutschen
Behörden  gestellt.

Die  Ausübung  des  Wahlrechts  wird  man  derjenigen  Verwaltungsbehörde
  überlassen  müssen,  welche  über  die  Auslieferung  den
endgültigen  Beschluss  fasst.  Den  (Gerichten  darf  dies  nicht
übertragen  werden.  Selbstverständlich  muss  die  Auslieferung  an
diejenigen  Staaten,  unter  denen  zu  wählen  ist,  überhaupt  nach
dem  gegenwärtigen  Gesetze  gleichmässig  zulässig  sein.

Das  Wahlrecht  greift  natürlich  auch  dann  Platz,  wenn
mehrere  Staaten  wegen  derselben  Strafthat  gleichzeitig  die  Auslieferung
  beantragen.  These  IX  der  Oxforder  Beschlüsse  will
diesfalls  die  Auslieferung  an  den  Staat  des  Thatorts  bewilligt
wissen.  In  ähnlichem  Sinne  hat  sich  auch  der  XVI.  deutsche
Juristentag  geäussert  (vgl.  HETZER,  a.  a.  O.  S.  23)°3).

Art.8.  „Die  Auslieferung  erfolgt  nur  unter  der  Bedingung,
dass  das  ausgelieferte  Individuum  wegen  eines  anderen  von  ihm
vor  der  Auslieferung  begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens°®),
als  desjenigen,  wegen  welches  die  Auslieferung  stattfand,  weder
verfolgt  noch  bestraft  wird,  es  sei  denn,  dass  es  sich  um  ein
anderes  in  diesem  Gesetze  vorgesehenes  Auslieferungsdelict  handelt
und  dass  die  deutsche  Regierung  ihre  Zustimmung  ertheilt  hat.
Diese  Beschränkungen  fallen  weg,  wenn  der  Ausgelieferte  ausdrücklich
  oder  freiwillig  vor  einer  richterlichen  Behörde  seine  Zustimmung
  dazu  erklärt,  oder  wenn  derselbe,  nachdem  er  wegen  der

®)  Vgl.  auch  $  12  des  sog.  Sprengstoffgesetzes  vom  9.  Juni  1884
(R.-G.-Bl.  S.  61).

°»8\,  v,  Bar,  a.  a.  OÖ.  $  149  Anm.  1,  befürwortet  Auslieferung  an  den
Staat,  von  welchem  eine  dem  Rechtsbewusstsein  und  den  Gesetzen  des  ausliefernden
  Staates  am  meisten  entsprechende  Aburtheilung  des  Verbrechens
zu  erwarten  ist.

%*)  Hinsichtlich  der  Uebertretungen  ist  das  Strafrecht  des  ersuchenden
Staates  unbeschränkt.