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dem Auslieferungsgesetze nicht entbehren können. Für den Fall,
dass nach $ 4 Nro. 1 St.-G.-B. 3?) die Kompetenz des Inlandes
wegen der betrefienden That begründet ist, ist die Auslieferung
nicht unzulässig, nach dem Wortlaut des & 4 ist nämlich die Strafverfolgung
ım Inlande in das freie Ermessen der deutschen
Behörden gestellt.
Die Ausübung des Wahlrechts wird man derjenigen Verwaltungsbehörde
überlassen müssen, welche über die Auslieferung den
endgültigen Beschluss fasst. Den (Gerichten darf dies nicht
übertragen werden. Selbstverständlich muss die Auslieferung an
diejenigen Staaten, unter denen zu wählen ist, überhaupt nach
dem gegenwärtigen Gesetze gleichmässig zulässig sein.
Das Wahlrecht greift natürlich auch dann Platz, wenn
mehrere Staaten wegen derselben Strafthat gleichzeitig die Auslieferung
beantragen. These IX der Oxforder Beschlüsse will
diesfalls die Auslieferung an den Staat des Thatorts bewilligt
wissen. In ähnlichem Sinne hat sich auch der XVI. deutsche
Juristentag geäussert (vgl. HETZER, a. a. O. S. 23)°3).
Art.8. „Die Auslieferung erfolgt nur unter der Bedingung,
dass das ausgelieferte Individuum wegen eines anderen von ihm
vor der Auslieferung begangenen Verbrechens oder Vergehens°®),
als desjenigen, wegen welches die Auslieferung stattfand, weder
verfolgt noch bestraft wird, es sei denn, dass es sich um ein
anderes in diesem Gesetze vorgesehenes Auslieferungsdelict handelt
und dass die deutsche Regierung ihre Zustimmung ertheilt hat.
Diese Beschränkungen fallen weg, wenn der Ausgelieferte ausdrücklich
oder freiwillig vor einer richterlichen Behörde seine Zustimmung
dazu erklärt, oder wenn derselbe, nachdem er wegen der
®) Vgl. auch $ 12 des sog. Sprengstoffgesetzes vom 9. Juni 1884
(R.-G.-Bl. S. 61).
°»8\, v, Bar, a. a. OÖ. $ 149 Anm. 1, befürwortet Auslieferung an den
Staat, von welchem eine dem Rechtsbewusstsein und den Gesetzen des ausliefernden
Staates am meisten entsprechende Aburtheilung des Verbrechens
zu erwarten ist.
%*) Hinsichtlich der Uebertretungen ist das Strafrecht des ersuchenden
Staates unbeschränkt.