Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

676  Buch  VII.  Abschnitt  3.  Das  Recht  der  ehelichen  Kinder.

b)  Eine  Verwaltungsgemeinschaft  der  Kinder  mit  der  Mutter  fand  in
keinem  Fall  statt.  Vielmehr  galt,  sobald  die  väterliche  Verwaltungsgemeinschaft
  erloschen  war,  zwischen  Kindern  und  Mutter  Gütertrennung.

J0)  Fortgesetzte  Gütergemeinschaft  galt  z.  B.  in  Westfalen.  Dagegen
wurde  z.  B.  in  Ostpreußen  die  zwischen  den  Eltern  bestehende  Gütergemeinschaft
  mit  dem  Tode  des  Vaters  oder  der  Mutter  kraft  Gesetzes  aufgelöst.

2.  Das  französische  Recht  stand  dem  neuesten  Reichsrecht  näher,  da  es
außer  der  väterlichen  auch  die  mütterliche  Verwaltungsgemeinschaft  kannte;  es
ließ  aber  die  eine  wie  die  andre  Verwaltungsgemeinschaft  mit  dem  18.  Lebensjahr
  der  Kinder  aufhören.

3.  In  Holstein,  Hannover,  Hessen-Kassel  usw.  bedurften  volljährige  Kinder,  die  unter
elterlicher  Gewalt  standen,  zur  Aufnahme  von  Darlehnen  der  Genehmigung  des  Vaters
(S.  C.  Macedonianum).

4.  In  den  Städten  Schleswigs,  in  Hildburghausen,  Bamberg,  Sigmaringen,  beim  Tode
des  Ehemanns  auch  in  Hamburg  und  Bremen  galt  fortgesetzte  Gütergemeinschaft.  Dagegen
wurde  in  Lüneburg,  Hildesheim,  Osnabrück,  Fulda,  Würzburg  und  beim  Tode  der  Ehefran
auch  in  Hamburg  und  Bremen  die  Gütergemeinschaft  in  der  Art  aufgelöst,  daß  der  überlebende
  Gatte  Alleineigentümer  des  Gesamtguts  wurde,  die  Kinder  aber  ein  unentziehbares
Erbrecht  an  seinem  ganzen  Vermögen  gewannen.10

Zusatz  zu  Abschnitt  III.

I.  Kollisionsnormen.

1.  Auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  einem  ehelichen  Kinde  kommt  —
ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  der  Beteiligten  —  deutsches  Recht  zur  Anwendung,  wenn
der  Vater  und,  falls  dieser  gestorben  ist,  die  Mutter  die  Reichsangehörigkeit  besitzt;  das
gleiche  gilt,  wenn  die  Reichsangehörigkeit  des  Vaters  oder  der  Mutter  nach  der  Geburt  des
Kindes  erloschen,  die  Reichsangehörigkeit  des  Kindes  aber  bestehn  geblieben  ist  (EG.  18,  19).
Ebenso  ist,  wenn  die  Eltern  und  das  Kind  einem  und  demselben  Auslandsstaat  angehören.
das  Recht  dieses  Staats  anzuwenden;  welches  Recht  maßgebend  ist,  wenn  Eltern  und  Kind
verschiedenen  Auslandsstaaten  angehören,  läßt  sich  nicht  allgemein  bestimmen.

2.  Eine  Ausnahme  gilt  für  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft:  sie  unterliegt  denselben
Regeln  wie  die  eheliche  Gütergemeinschaft,  an  die  sie  sich  anschließt  (s.  EG.  15).  Eine  fernere
Ausnahme  gilt  für  Gegenstände  des  Kindervermögens,  die  sich  im  Auslande  befinden:  hier
gilt  eine  analoge  Regel  wie  im  ehelichen  Güterrecht  (EbG.  28;  s.  oben  S.  624  “#a).

II.  übergangsvorschriften.

1.  Auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  einem  ehelichen  Kinde  findet  das
neue  Recht  sofort  vom  1.  Januar  1900  ab  Anwendung  (E.  203);  beispielsweise  wurden
an  diesem  Tage  alle  volljährigen  Kinder,  die  nach  bisherigem  Recht  unter  elterlicher  Gewalt
standen,  gewaltfrei.  Ist  die  Ehe  der  Eltern  nach  bisherigem  Recht  geschieden,  so  bestimmt
sich  die  Sorge  der  Eltern  für  die  Person  der  Kinder  nach  bisherigem  Recht  (EG.  206).5

2.  Eine  Ausnahme  gilt  auch  hier  für  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft:  sie  unterliegt
dem  nämlichen  Recht  wie  die  eheliche  Gütergemeinschaft,  an  die  sie  sich  anschließt  (E.  200).

9  C.  c.  389,  390,  384.  9)  Noth  2  S.  340.  10)  Roth  2  S.  101,  111,  06.
1)  Siehe  aber  R.  66  S.  249.  2)  R.  62  S.  287.