Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

96  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

nung  einer  seine  Rechte  ausschließenden  Nebenstrafe  bindernd
  entgegen.

Sofern  man  hier  von  einer  Art  Kollision  der  einschlagenden
  Gesetzesvorschriften  sprechen  wollte,  könnte  es
nicht  zweifelhaft  sein,  daß  diejenige  Vorschrift  maßgebend
bleiben  muß,  welche  das  unzweifelhafte  materielle  Recht
schützt,  zumal  eine  Verfolgung  des  8  295  des  Strafgesetzbuchs
  in  seine  äußerste  Konsequenz  das  bedenkliche  Ergebniß
  herbeiführen  würde,  daß  der  Fiskus  sich  zum
Schaden  des  Verletzten  bewußt  mit  gestohlenem  Gute
bereichern  sollte.

Fraglich  könnte  es  etwa  sein,  ob  nicht,  da  an  sich
die  Konfiskation  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Vollstreckbarkeit
auszusprechen  ist,  dieser  Ausspruch  formell  zu  erlassen
und,  weil  es  für  den  Ausspruch  nach  §  111  der  Strafprozeßordnung
  eines  Urtheils  nicht  bedarf,  etwa  vorher
die  Hinausgabe  des  Gewehres  an  den  B.  durch  Beschluß
zu  verfügen  gewesen  wäre.  Allein  da  eine  Umwandlung
des  eingezogenen  Gegenstandes  in  sein  Geldäquivalent,
wie  das  Reichsgericht  schon  früher  ausgesprochen  hat,
unzulässig  ist  (vgl.  Urtheil  des  I.  Strafsenats  vom  7.  Dezember
  1882;  Entscheidungen  Bd.  VII  S.  311),  so  würden
  zwei  derartige  neben  einander  erlassene  Entscheidungen
  in  unlösbarem  Widerspruche  stehen  und  möglicherweise
  in  der  Ausführung  zu  Konflikten  führen,  wie  sie
eine  richterliche  Entscheidung  niemals  veranlassen  darf.
Urtheil  des  I.  Strafsenats  vom  2.  Juli  1888;  Rep.-Nr.
1426/88.  ·

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &  Euse  (Carl  Ense)  in  Erlangien.
Druck  von  Junge.  &  Sohn  in  Erlangen.