96 Relchsgerlchtliche Entscheldungen.
nung einer seine Rechte ausschließenden Nebenstrafe bindernd
entgegen.
Sofern man hier von einer Art Kollision der einschlagenden
Gesetzesvorschriften sprechen wollte, könnte es
nicht zweifelhaft sein, daß diejenige Vorschrift maßgebend
bleiben muß, welche das unzweifelhafte materielle Recht
schützt, zumal eine Verfolgung des 8 295 des Strafgesetzbuchs
in seine äußerste Konsequenz das bedenkliche Ergebniß
herbeiführen würde, daß der Fiskus sich zum
Schaden des Verletzten bewußt mit gestohlenem Gute
bereichern sollte.
Fraglich könnte es etwa sein, ob nicht, da an sich
die Konfiskation ohne Rücksicht auf ihre Vollstreckbarkeit
auszusprechen ist, dieser Ausspruch formell zu erlassen
und, weil es für den Ausspruch nach § 111 der Strafprozeßordnung
eines Urtheils nicht bedarf, etwa vorher
die Hinausgabe des Gewehres an den B. durch Beschluß
zu verfügen gewesen wäre. Allein da eine Umwandlung
des eingezogenen Gegenstandes in sein Geldäquivalent,
wie das Reichsgericht schon früher ausgesprochen hat,
unzulässig ist (vgl. Urtheil des I. Strafsenats vom 7. Dezember
1882; Entscheidungen Bd. VII S. 311), so würden
zwei derartige neben einander erlassene Entscheidungen
in unlösbarem Widerspruche stehen und möglicherweise
in der Ausführung zu Konflikten führen, wie sie
eine richterliche Entscheidung niemals veranlassen darf.
Urtheil des I. Strafsenats vom 2. Juli 1888; Rep.-Nr.
1426/88. ·
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Falm & Euse (Carl Ense) in Erlangien.
Druck von Junge. & Sohn in Erlangen.