Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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genstaͤnde anhaͤngt, nicht weiter vertragen 
werde. Die Geschäftspersonen, welche 
nothwendig in demselben zu thun haben, 
müssen sich nach vollbrachten Geschäften 
seresmal wieder geheèrig reinigen. (Beie 
lage Zifer 7.) Aus dieser Ursache sind auch 
alle Hausthiere des ganzen Ortes in beson- 
dere Obhut zu nehmen, die Hunde anzule- 
gen, die Kazen einzusperren oder zu vertilt 
gen, die Schaafe, Schweine u. s. w., 
dann das Geflügel in sschere Verwahr zu 
bringen. Ist aber das einzeln verpestete 
Haus, der Hof oder Stall so gelegen, daß 
er nicht allein, sondern nur zugleich mit 
andern gesperrt werden kaun; so sind auch 
diese in die Sperre mit einzuschliessen, und 
Izwar um so mehr, wenn die angrenzenden 
Höfe und Ställe dem verpesteten sehr nahe 
liegen, beretts seit dem Ausbruche schon in 
Kommunikazton oder der Ansteckung auf 
gleiche Weise ausgesezt waren, und dersel- 
ben verdächtig sind. 
Daß aller Viehaustrieb, der in der gegen- 
wärtigen Winter-Jahreszeit ohnehin nicht start 
hat, an einem solchen Orte in diesem Falle 
gänzlich unterbleiben müsse, versteht sich hier 
von selbst. 
5) Sind an einem Orte nicht mehr einzelne, 
sondern mehrere in verschiedenen Reoieren 
eines Ortes sich befindende Ställe verpestet, 
so wird der ganze Ort mit strenger Sperre 
belegt. 
bäge aber ein aus dieser Ursache zu sper- 
kender Ort an einer Land= oder Poststraße, 
und diese gienge selbst mitten durch denselben; 
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so wird die Straße, wenn dieses moͤglich ist, 
verlegt, außerhalb um den Ort gefuͤhrt, oder 
wenn dieses nicht thunlich ist, so ist wenig- 
stens genau dafuͤr zu sorgen, daß diese Straße 
mit keinem Stoffe kranker Thiere, auf was 
immer fuͤr eine Art verunremiget werde. 
Haͤtte dieses doch unvermeidlich geschehen 
muͤssen, so ist selbe nachher sogleich wieder 
voͤllig rein zu machen. Reisende sind sodann 
mit einer Wache durch dergleichen Orte zu 
begleiten, und es ist soviel moͤglich zu verhuͤ- 
ten, daß sie in kein Haus kommen. 
4) Die Sperrungsmannschaft bei ganz zu 
sperrenden Orten wird nicht aus diesen, 
sondern aus den zunachst gelegenen Ort- 
schaften, genommen, und auch die ent- 
fernteren haben nach den Umständen da- 
zu mitzuwirken. 
5) Sollte sich bei der nach F. 3. zu veran, 
staltenden Untersuchung des Gerichtrs- 
arztes ergeben haben, daß von dem er- 
sten von der Rindvieh-Pest ergriffenen, 
entweder gesallenen oder geschlachre- 
ten Thiere, bereits schon Gelegenheit 
zu einer weiteren Verbreitung der Anste- 
ckung gegeben wurde; so hat die Kom- 
mission sich nicht nur der vertragenen Sto- 
fe und Theile dieser Thiere oder der dabet 
in Anwendung gekommeren Dinge zu ver- 
sichern, sondern auch zugleich die Höfe, 
Hauser, Orte u. s. w., wohin sie ver; 
wwagen worden, gleich dem Pestorte selbst, 
zu sperren. Unter diese Gegenstende ge- 
hören vorzüglich:
	        
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