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a) der Fallmeister, dessen Knechte, Wa-
gen, Hunde, Beil u. s. w.
b) die Häute, das Fleisch und über-
haupt Theile der geschlachteten oder
gefallenen Thiere,
e) die Menschen, welche mit den kran-
ken oder todten Thieren umgegangen
sind, wenn fe sich nicht gleich dar-
auf nach der Vorschrift gereiniget
haben,
0 die Grabstätke des an dieser Krank-
heir gefallenen Viehes,
e) das Heu, Stroh u. s. w., welches
bei dem kranken oder verdaͤchtigen Thie-
re war und etwa davon genommen
wurde,
D alle übrigen Hausthiere, welche in Ge-
meinschaft oder Berührung mit dem
kranken Thtere waren,
g) die Hut- und Weideplaͤze, wo kran-
kes oder verdaͤchtiges Vieh gestanden,
h) die Absälle der kranken oder ver-
dächtigen Thiere,
i) die Tränktröge, u. #. w.
Das nothwendige polizelliche Verfahren
bbei Entdeckung oder Habhaftwerdung solcher
Gegenstände, richtet ssch nach den Vor-
schristen der Beilage Zifer 7.
6) Durch Eilsoten, weche aber nicht aus
den inn#zirten Orten zu rehmen sind, wer-
den die angrenzenden und zunächst gelege-
nen Gemeinden, Ortschaften u. d. gl. von
dem Ausbruche der Rundvieh" Pest und von
1634
der Sperre des angesteckten Ortes in
Kenntniß gesezt, zugleich zur groͤßten Auf-
mersamkeit auf ihr Hornvieh und zur Ver
meidung des gesperrten Ortes angewiesen.
7) In den angesteckten Orten wird der Be-
such der Kirche und der Schule von Per-
sonen und Kindern, deren Vieh bereits
an der Rindvieh= Pest krank ist, und be-
sonders der eingepfarrten ansser dem Orte
gelegenen Gemeinden für die Dauer der
Sperre untersagt und der erste auf die
häusliche Andacht beschränkt.
Auch die Wirthshäuser bleiben bis dahin
geschlossen. Die etwa nothwendigen Be
dürfnisse eines gesperrten Ortes werden auf
Anmelden bei der Sperrungswache von aussen
beigeschaft und den Einwohnern desselben
unter gehöriger Vorsicht mit Vermeidum#
aller Berührung übergeben. Wer in einem
bereits angesteckren und gesperrten Orte noch
gesundes Rindvieh in selnem Slralle hat,
soll dasselbe durch sorgfältige Vermeidung
aller Gemeinschaft mit Personen und Thie-
ren 2c. derjenigen Haͤuser, in welchen die
Rindvieh-Dest ausgebrochen ist, vor diesem
Uebel zu verwahren trachten. Jede erfolgte
nene Ansteckung in dem gesperrten Orte soll
der Sperrungemannschafe, ohne sich jedoch
derselben zu ndhern, welches überhaupt ver-
beten ist, angezeigt und von dieser der
Kommission Nacheicht davon erthellt wer
den. Das Schrachten des erkrankten Vie
hes zum Genuß bleibt bei strenger Srraf.
unkersag#, und es ist deßhalb die Inventarisa.