Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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und zum Gehen unfaͤhige Vieh darf nicht 
aus den Staͤllen nach diesem Orte geschleppt, 
sondern muß auf einem Wagen, der mit 
Pferden bespanut ist, dahin abgefuͤhrt wer- 
den. 
§. 6. Zur Vergrabung der Aeser ist ein 
abgesonderter, von dem Orte, den Straßen 
und Wegen entfernter, möglichst ungangba- 
ter, versicherter, keiner Ueberschwemmung 
ausgesezter Plaz auszuwählen. Die Gru- 
ben werden vorher ausgegraben und so tief 
gemacht, daß die darin verscharrten Aeser 
wenigstens § Schuhe hoch mit Erde bedeckt 
sind. Die gektödteten oder gefallenen Stücke 
dürfen nicht daselbst eine Zeitlang unvergras 
ben liegen bleiben, sondern sobald die Thiere 
dort angekommen und die Kranken niederge- 
schlagen, die Niedergeschlagenen aber, inso- 
ferne dieses von dem königlichen General- 
Kommissarlate erlaubt wird, abgeledert sind, 
werden dieselben begraben. An den Stäücken, 
don welchen die Ablederung nicht erlaubt 
wird, werden in die Hautr mehrere Einschnitte 
kreuzweise gemacht. Die Erde selbst soll fest 
eingestampft, auf der Oberfläche mit Dorn- 
sträuchen bedeckt, umzdäunt und ein War- 
nungs-Zeichen darauf aufgerichtet werden. 
C. 7. In denjenigen Fällen, in welchen 
die Ablederung von dem kömglichen Gene- 
ral-Kommissariate erlaube wird, müssen an 
dem Orte der Tödtung und Vergrabung des 
an der Rindvieh-Dest kranken Viehes, 
mehrere mit Aschenlauge, Eichenrindenlauge 
oder Kalchwasser angefüllte Tonnen oder Kuf- 
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sen zur augenblicklichen Einlegung der abg##- 
logenen Hdute vorhanden seyn. 
Die königlichen General= und Lokal- 
Kommissariate werden Serge tragen, daß 
das Abledern nur unter solchen Umständen 
lugegeben werde, unter welchen man der 
genauesten Vorsicht bei diesem Geschäfte und 
der Beseitigung aller weitern Ansteckungs- 
Gefahr versichert seyn kann. 
K. 3. Mit den bei der erlaubten Ablede- 
rung der getädteten Stücke erhaltenen Häu- 
ten, Hörnern und mit dem segleich an dem 
Orte der Törtung auszuschmelzenden Talge ist 
nach den Vorschriften der Reinigung (man 
sehe die nächste Beilage) zu verfahren. 
Beilage Zifer r. 
  
Vorschriften zur Reinigung der von dem Rin- 
vieh-Peststosse infilrten Ställe, Orte, Gegen- 
stände und Personen. 
KC. 1. Die Stlle, in welchen krankes Vieh 
gestanden, werden, sobald als sie geleeret sind, 
(und dieses hat mit allen denjenigen Stäl- 
len zu geschehen, in welchen auch nur ein 
einziges an der Rindvieh-Pest krankes Stück 
gestanden hat) nach zwei einander entgegen- 
gesezten Richtungen, vermittels Aushebung 
der Thuͤren und Fenster eder neu auzubrin- 
gender Loͤcher, so gelustet, daß die Lufr den 
Lanzen Inhalt der Ställe, von oben bis un- 
ten, vierzehen Tage lang durchstreichen kann. 
Die Wände und Decken werden fleigig ab-
	        
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