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und zum Gehen unfaͤhige Vieh darf nicht
aus den Staͤllen nach diesem Orte geschleppt,
sondern muß auf einem Wagen, der mit
Pferden bespanut ist, dahin abgefuͤhrt wer-
den.
§. 6. Zur Vergrabung der Aeser ist ein
abgesonderter, von dem Orte, den Straßen
und Wegen entfernter, möglichst ungangba-
ter, versicherter, keiner Ueberschwemmung
ausgesezter Plaz auszuwählen. Die Gru-
ben werden vorher ausgegraben und so tief
gemacht, daß die darin verscharrten Aeser
wenigstens § Schuhe hoch mit Erde bedeckt
sind. Die gektödteten oder gefallenen Stücke
dürfen nicht daselbst eine Zeitlang unvergras
ben liegen bleiben, sondern sobald die Thiere
dort angekommen und die Kranken niederge-
schlagen, die Niedergeschlagenen aber, inso-
ferne dieses von dem königlichen General-
Kommissarlate erlaubt wird, abgeledert sind,
werden dieselben begraben. An den Stäücken,
don welchen die Ablederung nicht erlaubt
wird, werden in die Hautr mehrere Einschnitte
kreuzweise gemacht. Die Erde selbst soll fest
eingestampft, auf der Oberfläche mit Dorn-
sträuchen bedeckt, umzdäunt und ein War-
nungs-Zeichen darauf aufgerichtet werden.
C. 7. In denjenigen Fällen, in welchen
die Ablederung von dem kömglichen Gene-
ral-Kommissariate erlaube wird, müssen an
dem Orte der Tödtung und Vergrabung des
an der Rindvieh-Dest kranken Viehes,
mehrere mit Aschenlauge, Eichenrindenlauge
oder Kalchwasser angefüllte Tonnen oder Kuf-
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sen zur augenblicklichen Einlegung der abg##-
logenen Hdute vorhanden seyn.
Die königlichen General= und Lokal-
Kommissariate werden Serge tragen, daß
das Abledern nur unter solchen Umständen
lugegeben werde, unter welchen man der
genauesten Vorsicht bei diesem Geschäfte und
der Beseitigung aller weitern Ansteckungs-
Gefahr versichert seyn kann.
K. 3. Mit den bei der erlaubten Ablede-
rung der getädteten Stücke erhaltenen Häu-
ten, Hörnern und mit dem segleich an dem
Orte der Törtung auszuschmelzenden Talge ist
nach den Vorschriften der Reinigung (man
sehe die nächste Beilage) zu verfahren.
Beilage Zifer r.
Vorschriften zur Reinigung der von dem Rin-
vieh-Peststosse infilrten Ställe, Orte, Gegen-
stände und Personen.
KC. 1. Die Stlle, in welchen krankes Vieh
gestanden, werden, sobald als sie geleeret sind,
(und dieses hat mit allen denjenigen Stäl-
len zu geschehen, in welchen auch nur ein
einziges an der Rindvieh-Pest krankes Stück
gestanden hat) nach zwei einander entgegen-
gesezten Richtungen, vermittels Aushebung
der Thuͤren und Fenster eder neu auzubrin-
gender Loͤcher, so gelustet, daß die Lufr den
Lanzen Inhalt der Ställe, von oben bis un-
ten, vierzehen Tage lang durchstreichen kann.
Die Wände und Decken werden fleigig ab-