Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Versezung dahin mehrere Male, besonders 
an den Schweisen und Füßen zu waschen, 
wenn die Jahreszeit es erlaubt zu schwem- 
men, und einige Zeit der freien Luft auszu- 
sezen. Auf gleiche Weise müssen Pferde und 
andere Thiere behandelt werden, welche des 
Pest= Sroffes verdächtig sind. 
S. 3. Die von dem geschlagenen kran- 
ken Viehe (nach der Beilage Zifer 6. J. 7) 
reservirten Häute, Hörner und der Talg 
müssen nach sogleich auf der Stelle vorge- 
nommener Einlegung der Häute in die Lau- 
gen, in welchen sie einige Tage liegen blei, 
ben, an ganz gesicherten Pldzen der freien 
Luft durch acht Tage ausgesezt, und unter 
dieselben soll öfter ein Strohfeuer gemacht 
werden, dann können sie zur ferneren Be- 
arbeitung an den Lederer kommen. Die 
Hörner werden einen Tag in dem Salz= 
wasser gelassen, dann getrocknet und auft- 
bewahrt, oder verwerthet. 
Der Talg wird an dem Orte der Ver- 
grabung ausgeschmolzen, und in Tonnen 
oder Gefäßen, welche keiner Infekzions- 
gefahr verdächtig sind, aufbehalten, oder 
ebenfalls verkauft. 
I. J. Die allenfalls bei dem kranken 
Thiere gebrauchten Decken werden gewa- 
schen, und durch mehrere Tage in der frei- 
en Lust aufgehangen. Die zum Auefahren 
der Aeser, des Mistes, der Erde der Stall- 
böden u. s. w. gebrauchten Wägin sind, wenn 
sie von keinem sonderlichen Werthe sind, zu 
lerschlagen und zu verdrennen. Ausserdessen 
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müssen ste sorgsältig mit kochendem Wasser 
und mit scharfer Lauge mehrmalen gewaschen, 
der freien Lufst auegesezt und mit frischem 
Kalk bestrichen werden. 
. 5. Die Menschen, welche mit kran- 
ken, an der Rindrieh Pest getsdeeten oder 
gefallenen Thieren in Berührung gekommen, 
oder auch nur mit Stofen von diesen verunreini- 
get worden sind, haben sich sogleich und bevo# 
sie mit andern Menschen und Thieren zusam- 
men kommen, mit Wasser, Essig und 
Seife die Hände zu waschen, zu baden, 
die Kleider zu wechseln, die abgelegten zu rei- 
nigen, durch mehrere Tage zu lüften, nach 
Umständen zu waschen, der Hize eines Back- 
ofens oder wenigstens eines Seroh feuers 
auszusezen, oder mit den mincralsauren Däm- 
osen zu reintgen. Derselben Behandlung 
umterliegen auch alle in einem Pest= Stalle 
vorfindlichen Gerächschaften, Kleidungen, 
Betten, das Leinenzeug u. s. w. 
§. 0. Wenn nun nach dem Tode oder 
der Wiedergenesung des lezt erkrankten 
Stückes Hornvieh innerhalb 20 Tagen sich 
keine neue Ansteckung gezeigt hat, und 
sowohl die Ställe, als auch die übrigen 
Thiere, Urensilen und Menschen gehs- 
rig nach der vorstehenden Verschrift gerei- 
niger sind; so wird die auf einzelne Höfe oder 
ganze Ortschaften rerhängte Sperre aufge- 
heben und der Ort 2c. für gesund und rein 
erklärt. 
G. 7. Dieses so nothwendige und wich- 
tige Geschäft der Reinigung darf aber nicht
	        
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