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der Willkuͤhr und Laune der Privaten uͤberlassen
bletben, sondern hat unter Aufsicht und An-
ordnung der zur Tilzung und Beschrän=
kung der Rindvieh-Pest in jedem Bezirke
zu konstiruirenden Kommissien zu geschehen.
G. 8. Die Kommission hat aus dieser
Ursache für die genaue Ausführung dieser
Vorschristen verantwortlich zu seyn, nach
geschehener Reinigung eines jeden von der
Rindvieh: Pest infizirt gewesenen Ortes, den
Bericht hierüber und über die Art und
Weise, wie dieses geschehen, an die vorge-
sezte Behörde zu erstatten, und die Auf-
hebung der Sperre anzuzeigen.
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Beilage Zifer 8.
Instrukzion
für die die Transporte des ausländischen Schlachk-
Piches als Eskorte begleitenden Gendarmen, Kor-
donisten , Gerlchtédiener r2c.
G. 1. Die die Transporte des ausländl=
schen Schlachtviehes auf den Ecappenrouten
durch Baiern begleitenden Eskorten erhalten
von der Visttazions-Kommission an der Ein-
teites" Stezien ein Verzeichniß über die An„
jahl der Stücke, und über die Zahl und die
Namen der denselben beigegebenen Treiber,
Lleferanten, u. s. w., daun der dabei befind-
lichen Pferde und Hunde.
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G. 2. Die Eskorte hat zu sorgen, daß
der Transport auf keinem andern, als dem
vorgezelchneten Wege getrieben werde, und
daß sich auch nicht ein Stuͤck, ein Treiber
u. s. w. davon entferne.
C. 3. Ingleichen, daß kein Stück von dem
TDransporte zu einem inländischen Hornviehe
gestelle, überhaupe niche in andere Ställe,
als die zu diesem Behufe errichtecen Noth,
ställe untergebracht, jede Kommunikazion ver-
mieden, und an keine, als die hiefür be,
stimmten Tränken geführt werde.
C. 4. Eine gleiche Aufsschr ist auf die Lle-
feranten, Treiber, und Wirter des Viehes,
dann auf die Pferde und Hunde derselben
zu halten, aller Verkehr und jedes Zusam-
menkommen mir inländischem Hornvieh,
Menschen und anderen Thieren ist soviel als
möglich zuvermeiden
Besonders ist darauf zu sehen, daß die
bieferanten, Treiber und Würter des auslän-
dischen Viehes nicht in die Stalle des
Landmanns und der Viehbesizer kommen.
S. 5. Eine vorzügliche Obsorge ist darauf
zu halten, daß kein Stück auf dem Wege,
eder an irgend einem Orte, unter was im
mer für einem Vorwande, von den Treibern
geschlachtet, verkauft, vertausche, verschenkr
oder zurückgelassen werde, außer wo dieses
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